Digestorum libri
Ex libro XIII
Marcell. lib. XIII. Dig. Ein Sclav, an dem mir der Gebrauch vermacht worden ist, erwirbt für mich; wenn ich ihn zum Factor mache und seine Dienstleistungen in einem Laden gebrauche; denn durch den Kauf und Verkauf von Waaren erwirbt er für mich; auch [erwirbt er], wenn er auf meinen Befehl durch Uebergabe etwas empfängt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcell. lib. XIII. Dig. Wenn Jemand zwei Sclaven versprochen, und den Stichus geleistet haben wird, so wird er, wenn er nachher [wieder] das Eigenthum desselben Stichus erlangt hat, dadurch, dass er ihn [noch einmal] giebt, befreit werden. Bei Geldstücken findet darüber noch weniger, oder fast gar kein Zweifel statt; denn auch beim Alfenus hat Servius das Gutachten erheilt, dass Derjenige, welcher von seinem Schuldner weniger erhalten habe, und denselben befreien wollte, dies dadurch bewirken könnte, dass er mehrere Male einige Geldstücke von demselben annähme, und demselben zurückgäbe, und wiedernähme, z. B. so, dass wenn Jemand einen Schuldner von Hundert, nachdem er Zehn erhalten, befreien wolle, er, nachdem er die Zehn erhalten habe, ihm dieselben wieder zurückgäbe, und sie zuletzt11Nachdem das Geben und Zurückgeben der Zehn zehnmal stattgefunden hatte. behalte, obwohl dies von Einigen unrichtig in Zweifel gezogen werde, weil nemlich, wenn Jemand [Etwas] so erhalten hat, dass er es Dem, von welchem er es erhalten habe, wieder zurückgäbe, man es nicht sowohl so ansehen könne, als habe er [den Schuldner] befreit, als vielmehr so, als sei er [von dem Forderungsrecht] zurückgetreten22Auf diese Weise ist die Lesart der Flor. solvisse potius, quam decessisse nach Voorda’s Interprett. et emendatt. c. 19. Erklärung wiedergegeben worden, welche jeden Falls in der Hinsicht die richtige ist, dass sie diese letzten Worte auf den Gläubiger, wie es nach dem Zusammenhang der Stelle geschehen muss, und nicht auf den Schuldner bezieht, wie es von van de Water (s. Smallenburg zu Schulting l. l. p. 111. sq.) geschehen ist. Was dieser Letztere aber im Uebrigen gegen jene Erklärung erinnert, so wie der Vorschlag desselben, statt decessisse zu lesen: decidisse, scheint allerdings Beachtung zu verdienen..