Labeonis Opera
Index
Πιϑανῶν (pithanon) a Paulo epitomatorum libri
Ex libro I
Labeo lib. I. Pithanon a Paulo epitomat. Wo kein Wasser ist, da kann auch kein Zugang dazu, oder keine Leitung bestellt werden. Paulus: im Gegentheil, ich halte dies für falsch, weil man Jemandem das Aufsuchen das Wassers, und wenn er es gefunden, dessen Leitung gestatten kann.
Labeo lib. I. Pithanon a Paulo epitom. Wenn du dein Schiff zu Sclavenfracht verdungen hast, so gebührt dir für einen Sclaven, der auf dem Schiffe stirbt, kein Frachtlohn. Paulus: Vielmehr kommt es darauf an, wie gehandelt worden ist; ob die Fracht für die, welche eingeschifft, oder für die, welche anlangen würden, bezahlt werden sollte; wenn dies nicht ausgemittelt werden kann, so ist es für den Schiffer genug, wenn er beweist, dass der Sclav eingeschifft worden. 1Wenn du ein Schiff unter der Bedingung gemiethet hast, dass deine Waaren damit verschifft werden sollten, der Schiffer aber diese Waaren, ohne dazu genöthigt zu sein, und da er wusste, du wollest dies nicht, auf ein schlechteres Schiff umgeladen hat, und deine Waaren mit diesem Schiffe untergegangen sind, mit welchem sie zuletzt gingen, so hast du gegen den ersten Schiffer die Klage aus dem Miethvertrag. Paulus: das Gegentheil aber gilt, wenn beide Schiffe auf dieser Fahrt untergegangen sind, sofern dies ohne bösen Willen und Fahrlässigkeit des Schiffsvolks geschehen ist. Dasselbe wird Rechtens sein, wenn der erste Schiffer von Amtswegen zurückgehalten und mit deinen Waaren zu schiffen verhindert worden ist. Dasselbe wird auch Rechtens sein, wenn er die Fracht unter der Bedingung von dir übernommen hat, dass er dir eine gewisse Strafe zu zahlen habe, wenn er nicht bis zum bestimmten Tage deine Waaren an dem Orte ausgeschifft haben werde, wohin du sie verladen hast; er aber ohne seine Schuld glaubte, es sei ihm diese Strafe erlassen. Eben dasselbe wird auch in eben diesem gedachten Falle zu beobachten sein, wenn bewiesen wird, dass der Schiffer durch Krankheit an der Fahrt behindert worden sei. Und dasselbe wird zu sagen sein, wenn sein Schiff, ohne bösen Willen oder Fahrlässigkeit von seiner Seite, schadhaft wird. 2Wenn du ein Schiff von zweitausend Amphoren gemiethet, und einige Amphoren darauf gebracht hast, so bist du die Fracht für zweitausend Amphoren schuldig. Paulus: Vielmehr, wenn das Schiff im Ganzen gemiethet ist, so gebührt allerdings die Fracht für zweitausend; wenn aber der Frachtlohn nach der Zahl der Amphoren bedungen ist, so gilt das Gegentheil; nämlich du bist dann für soviel Amphoren schuldig, als du hineingebracht hast.
Labeo lib. I. Pithanon. Wenn dem Käufer versichert worden, es werde zu einem Gehöfte dessen [fälliger] Pachtzins als Zubehör verkauft, so muss dem Käufer dessen Pachtsumme vertreten werden. Paulus: wenn du das ganze Gehöfte im Ganzen verpachtet, und der Pächter es um eine höhere Summe verafterpachtet hat, und du beim Verkaufe desselben erklärt hast, dass der Pachtzins dem Käufer überwiesen werden solle, so wird diejenige Summe als Zubehör betrachtet, welche dir der Pächter des ganzen Gehöftes verschuldet. 1Wenn du ein Landgut, auf dem du einen Begräbnissplatz gehabt, verkauft hast, ohne dir denselben ausdrücklich vorzubehalten, so hast du in diesem Puncte unvorsichtig gehandelt. Paulus: nicht im Mindesten, sobald nur zu dem Begräbnisse ein öffentlicher Weg führt. 2Wenn in dem Kaufcontracte [über ein Haus] für dessen Bewohner das Wohnen vorbehalten worden ist, so wird dies für alle ohne Unterschied, mit Ausnahme des Eigenthümers als geschehen betrachtet. Paulus: im Gegentheil, wenn du Jemandem in dem verkauften Gehöfte das Wohnen umsonst gestattet und den Vorbehalt so gestellt hast: für die Bewohner oder so lange eines jeden Miethzeit währt, so hast du unvorsichtig gehandelt, denn der Vorbehalt musste in Betreff jedes Einzelnen namentlich geschehen; daher kann der Käufer den Bewohnern das Bewohnen des Gehöftes ungestraft verwehren.
Labeo lib. I. Pithan. Wenn ein Graben, den du zu ziehen übernommen und gezogen hast, bevor dessen Genehmigung [von Seiten des Bestellers] erfolgte, durch einen Erdriss verschüttet worden ist, so geht der Schaden auf deine Rechnung. Paulus: im Gegentheil, erfolgte es durch die ungünstige Beschaffenheit des Erdbodens, so trifft der Schaden den Besteller, wenn aber durch einen Fehler des Werkes, so ist es zu deinem Nachtheil.
Labeo lib. I. Pith. a Paulo epit. Wenn ein Gehöfte, dessen Verkauf dir einem vertragsmässigen Uebereinkommen zufolge zustand, in Feuer aufgegangen, und nachher von deinem Schuldner wieder aufgebauet worden ist, so hast du an dem neuen Gehöfte dasselbe Recht.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Labeo lib. I. Pithan. a Paulo epit. Wenn du einen von deinen Sclaven auf eine gewisse Zeit als Bedingtfreien hinterlassen willst, so macht es keinen Unterschied, auf welche von beiden Arten du verordnen magst: wenn er als Sclave gedient, oder: wenn er drei Jahre Dienste geleistet haben wird, so soll er frei sein. 1Paulus [bemerkt:] wenn Jemand für frei erklärt worden ist, wenn er dem Erben Zehn versprochen hätte, so wird er, obgleich jenes Versprechen keine Wirkung haben wird, doch durch das Versprechen befreit werden.
Ex libro II
Idem lib. II. Pithan. Ist eine Erbschaft mit Ausnahme eines zur Erbschaft gehörigen Landgutes verkauft worden, und hat später der Verkäufer in Bezug auf dieses Landgut eine Erwerbung11Natürlich ist eine dergleichen aus der frühern Zeit zu verstehen, z. B. ein Canon, s. Glück XVI. p. 331. A. d. R. gemacht, so muss er solche dem Erbschaftskäufer herausgeben. Paulus: im Gegentheil, es kommt hier allemal darauf an, worauf die Absicht der Contrahenten gegangen ist; ist diese nicht auszumitteln, so muss der Verkäufer die [erworbene] Sache dem Käufer herausgeben: denn sie ist eben so gut als ein durch die Erbschaft gemachter Erwerb zu betrachen, als wenn der Verkäufer beim Erbschaftsverkaufe jenes Landgut nicht ausgenommen hätte.
Idem lib. II. Pithan. Wenn ein Sclav, den du verkauft hattest, etwas auf dein Geheiss gethan, und in Folge dessen das Bein gebrochen hat, so geht dies nur dann auf deine Gefahr nicht, wenn du etwas befohlen hast, was er vor dem Verkaufe auch zu thun pflegte, und was du befohlen haben würdest, auch wenn du ihn nicht verkauft hättest. Paulus: mit nichten, denn wenn er vor dem Verkaufe etwas Gefährliches zu thun gewohnt war, so wird es als durch deine Schuld herbeigeführt betrachtet; z. B. wenn er ein solcher Sclav war, der auf einem ansgespannten Seile zu gehen, oder in einen Cloak hinabgelassen zu werden pflegte. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn du ihm etwas zu befehlen pflegtest, was ein kluger und aufmerksamer Hausvater dem Sclaven nicht befohlen haben würde. Wie aber, wenn in Ansehung dessen ein Vorbehalt geschehen? Dann kann er dem Sclaven etwas Neues befehlen, was er nicht befohlen haben würde, wenn er ihn nicht verkauft hätte, z. B. wenn du ihm befohlen hast, zum Käufer zu gehen, der sich auswärts befindet; denn dies darf wenigstens nicht auf deine Gefahr geschehen; daher muss hierbei Alles blos nach böser Absicht und Verschuldung beurtheilt werden. 1Wenn angegeben worden ist, dass achtzig eingegrabene Fässer zu einem Landgute gehörig seien, und mehr als jene Zahl vorhanden sind, so kann er dem Käufer davon geben, welche er will, sobald sie nur ganz sind; sind es aber gerade achtzig, so fallen sie alle an den Käufer, ihr Zustand mag sein, welcher er will, und der Verkäufer braucht ihm für schadhafte nichts zu ersetzen.
Labeo lib. II. Pithan. a Paulo epitom. Wenn eine Ehefrau mit den ihr von ihrem Manne, oder von dem, welcher sich in der Gewalt desselben befand, geschenkten Geldern einen Sclaven gekauft, sodann, nachdem er Eigenthum derselben geworden ist, eben denselben ihrem Manne in der Absicht einer Schenkung übergeben haben wird, so wird die Uebergabe gültig sein, obwohl sie in derselben Absicht, wie andere Schenkungen geschehen ist; auch kann deswegen keine Klage gegeben werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Labeo lib. III. Pithan. a Paulo epit. Wenn dein Pächter mit Gewalt aus dem Besitz vertrieben worden ist, so kannst du aus dem Interdicte Von wo mit Gewalt klagen. Ingleichen, wenn dein Miether. Paulus: dasselbe lässt sich von des Pächters Pächter sagen, und dem Miether des Miethers.
Ex libro IV
Labeo lib. IV. Pithanon a Paulo epitomator. Wenn du die Früchte von einem fremden Grundstück, das du besitzest, nicht zubereitet hast22Cogere, s. Cujac. Observ. XI. 39., so hast du nichts nöthig, von den Früchten dieses Grundstücks herauszugeben. Paulus: Im Gegentheil, es fragt sich; die Früchte werden schon deshalb sein, dass er sie in seinem Namen abgenommen hat. Denn das Abnehmen der Früchte müssen wir nicht [blos] dann [als geschehen] betrachten, wenn sie vollständig eingebracht worden, sondern auch wenn man angefangen, sie insoweit abzunehmen, dass ihr Zusammenhang mit dem Boden aufgehört hat, also z. B. Oliven oder Trauben gelesen, aber noch kein Wein oder Oel daraus von Jemand gepresst worden ist; hier wird gleich angenommen, dass er die Früchte gezogen habe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Labeo lib. V. Pithan. a Paulo epitom. Wenn bei dem Geld, welches über das Meer versendet worden ist, eine Strafe, wie es zu geschehen pflegt, versprochen worden ist, so kann, obwohl an dem Termin, welcher der erste für die Bezahlung des Geldes gewesen ist, Niemand gelebt hat, welcher jenes Geld schuldete, gleichwohl die Strafe ebenso verfallen, als wenn ein Erbe des Schuldners vorhanden gewesen wäre.
Labeo lib. V. Pith. a Paulo epit. Was gestohlen worden ist, kann nicht eher ersessen werden, bevor es in des Eigenthümers Gewalt zurückgelangt ist. Paulus: im Gegentheil, zuweilen auch umgekehrt. Denn wenn du Das, was du mir zum Unterpfande gegeben, gestohlen hast, so wird der Gegenstand gestohlenes Gut sein, sobald er aber in meine Gewalt gekommen ist, wird er ersessen werden können33Man hat verschiedentlich versucht, diese Stelle zu erklären, und mit l. 4. §. 6. h. t. zu vereinigen, s. Unterholzner Thl. I. S. 227 u. 239; er hält es nicht für natürlich, an Verpfändung einer fremden Sache zu denken, wo denn der Makel der Entwendung durch den Verpfänder für den Eigenthumer erlösche, sobald die Sache in des Creditors Gewalt zurückgelangt; allein sehr gesucht ist diese Erklärung wenigstens. Adrian. Pulvaeus de rei furt, prohib. usucaр. c. 14. (T. O. IV. p. 340.) behauptet geradezu, Paulus widerspreche nur ex contradicendi studio..
Labeo lib. V. Pithan. a Paulo epitom. Wenn ich dir [deine Schuld] durch Acceptilation erlassen habe, so bin ich um nichts mehr von der Verbindlichkeit gegen dich befreit. Paulus [bemerkt hierzu:] Im Gegentheil, wenn eine Miethe und Vermiethung, ein Kauf und Verkauf durch Uebereinkunft geschlossen worden ist, und der Contract noch nicht erfüllt ist44Et nondum res intercessit., so werden durch die Acceptilation, wenngleich sie nur von dem einen von beiden Theilen vorgenommen worden ist, Beide von ihrer Verbindlichkeit befreit.
Ex libro VI
Idem lib. VI. Pithanon a Paulo epitom. Wenn du einen Sclaven von mir gefordert hast, und derselbe nach der Einleitung des Verfahrens gestorben ist, so müssen die Nutzungen von demselben, so lange er gelebt hat, in Anschlag gebracht werden. Paulus: Ich halte dies unter der Bedingung für richtig, wenn der Sclav nicht früher in die Krankheit verfallen ist, deren wegen seine Dienste haben ausgesetzt werden müssen: denn, selbst wenn er aus jener Krankheit mit dem Leben davon gekommen wäre, so könnte man die Nutzungen während dieser Zeit auch nicht in Anschlag bringen.
Labeo lib. VI. Pithan. a Paulo epitom. Wenn wegen eines versprochenen Heirathsguts geklagt wird, so darf der, welcher es versprochen hat, nicht [blos] auf soviel, als sein Vermögen beträgt, verurtheilt werden. Paulus: ja, soviel den fremden [Versprecher] betrifft, so ist dies immer wahr; sonst wenn der Schwiegersohn vom Schwiegervater, während das schwägerschaftliche Verhältniss55Manente adfinitate, d. h. während der Ehe. S. die Bem. zu L. 8. D. de cond. caus. dat. c. n. s. 12. 4. besteht, das versprochene Heirathsgut fordert, so wird der Schwiegervater jeden Falls nur auf soviel, als sein Vermögen beträgt, verurtheilt werden; wenn sie nach getrennter Ehe gefordert wird, so glaube ich, dass diese [Rechtswohlthat] nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zu ertheilen sei; denn wie, wenn der Schwiegervater den Schwiegersohn durch das Vorgeben eines künftigen Heirathsguts angeführt haben sollte, und da er wusste, dass er das Heirathsgut nicht leisten könne, das beabsichtigt haben sollte, dass er dem Schwiegersohn Nachtheil brächte66Ut genero insidiaretur. z. B. wenn er seine Tochter beredete, sich von ihrem Manne zu trennen. S. Schol. Basil. T. IV. p. 640. not. b..
Labeo lib. VI. Pithan. a Paulo epit. Wenn ich einen Brief an dich abgesendet habe, so wird er nicht eher dein sein, als er dir gegeben worden ist. Paulus: im Gegentheil; denn wenn du deinen Schreiber an mich gesendet hast, und ich ihm als Rückschreiben einen Brief für dich gegeben habe, so wird der Brief dein, sobald ich ihn deinem Schreiber übergeben habe. Dasselbe findet in Ansehung derjenigen Briefe statt, die ich blos deinetwegen abgeschickt habe, z. B. wenn du mich gebeten hast, ich solle dich Jemandem empfehlen, und dir diesen Empfehlungsbrief zugeschickt habe. 1Wenn dir eine Insel in einem Flusse eigenthümlich gehört, so steht sie in gar keiner öffentlichen Beziehung. Paulus: im Gegentheil, bei dieser Art von Inseln sind die dem Fluss oder dem Meere zunächst gelegenen Küsten und Ufer öffentlich, ebenso wie dasselbe Rechtsverhältniss in Betreff des zunächst gelegenen Ackers [am Lande] stattfindet. 2Dies ist auch Rechtens, wenn in einem öffentlichen Flusse eine Insel zunächst an deinem Landgute entstanden ist; sie ist dein. Paulus: es dürfte dies doch wohl in Betreff derjenigen Insel nicht der Fall sein, die nicht mit dem Flussbette selbst zusammenhängt, sondern durch Geflechte, oder andere leichte Stoffe im Flusse sich so aufrechthält, dass sie seinen Boden nicht berührt, und selbst bewegt wird; diese Insel ist gewissermaassen auch öffentlich, und gehört zum Flusse selbst. 3Paulus: wenn eine im Flusse entstandene Insel dein geworden, und darauf zwischen dieser und dem entgegengesetzten Ufer eine zweite entstanden ist, so wird die desfalsige Vermessung von der dir gehörigen Insel ausgehen müssen, und nicht von deinem Acker, dessenwegen diese Insel dein geworden ist; denn was thut es zur Sache, von welcher Art der Acker ist, in Folge dessen Nähe die Frage erhoben wird, wem die zweite Insel gehöre? 4In demselben Buche sagt Labeo: wenn77Um diesen §. mit den vorigen in Einklang zu bringen, hat man alles Mögliche versucht, dem Labeo diese Behauptung abgestritten, gesagt, er sei gar nicht der Autor davon, non eingeschoben u. s. w. s. Jauch. p. 210. Hotoman. Obs. I. 29. Petr. Perenon. Animadvers. l. II. c. 16. (T. O. I. 646.) während die Donellsche Erklärung (Comment. IV. 11. §. ult.) so sehr nahe liegt, das wenn reinbedingt zu verstehen. Die hier gemeinte Insel ist nach ihm die §. 2 erwähnte Art. Dasjenige, was auf einem öffentlichen Platze entstanden oder erbauet worden, öffentlich ist, so muss auch die in einem öffentlichen Flusse entstandene Insel öffentlich sein.
Labeo lib. VI. Pith. a Paulo epit. Paulus: wer eine Statue in einer Municipalstadt in der Absicht aufgestellt hat, dass sie derselben gehören solle, und dieselbe wiederfodern will, der muss mit einer auf das Geschehene ertheilten Einrede ausgeschlossen werden.
Ad Dig. 46,3,91Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 354, Note 5.Labeo lib. VI. Pithan. a Paulo epitom. Wenn dein Schuldner von der Verbindlichkeit gegen dich nicht befreit werden will und gegenwärtig ist, so kann er wider seinen Willen von dir nicht frei gemacht werden. Paulus [bemerkt hierzu]: Im Gegentheil, du wirst deinen Schuldner, auch wenn er gegenwärtig ist, selbst wider seinen Willen so befreien können, dass du einen Andern einschiebst, von welchem du die Schuld in der Absicht, zu noviren, stipulirst; und wenn du dieselbe auch nicht durch Acceptilation erlassen haben wirst, so wird doch, so viel dich betrifft, die Sache sogleich zu Grunde gehen; denn auch wenn du klagst88Nach Schulting l. l. p. 117. ex. ist hier zu suppliren: gegen den neuen Schuldner (Expromissor.) Ebenso nach Pothier Pand. Justin. tit. de novat. nro. 7. (Tom. III. p. 331.) welcher annimmt, dass zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger der Vertrag geschlossen sei, dass dieser jenem die Schuld durch Acceptilation erlassen solle, weshalb der Gläubiger, wenn er gegen diesen Vertrag die Schuld fordere, mit der exc. doli zurückgewiesen werden könne. Die Basil. XXVI. 5. 91. (T. IV. p. 160.) geben jedoch diese Einrede dem ersten Schuldner, wenn er nach der Novation noch belangt werde., wird dich die Einrede der Arglist ausschliessen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VII
Ad Dig. 22,3,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 113, Note 9.Labeo lib. VII. Pithanon a Paulo epitom. Wenn der nach seinem Ermessen verfahrende Richter (arbiter) untersuchen muss, ob eine Erinnerung an die [Zeit der] Errichtung eines Werkes99Wenn nämlich auf einem Grundstücke sich eine Anlage befindet, durch welche der Lauf des Regenwassers zum Schaden des benachbarten Grundstücks ohne den Willen des Eigenthümers des letzteren und ohne rechtmässigen Grund verändert wird, so kann dieser gegen den Eigenthümer jenes Grundstücks nur dann mit der actio, oder, wie es hier heisst, dem arbitrium (s. §. 31. I. de act. 4. 6.) aquae pluviae arcendae (s. d. 3. Tit. des 39. Buchs der Dig.) auf Wegräumung jener Einrichtung klagen, wenn sie noch nicht über Menschengedenken hinaus bestanden hat. Dies muss also der Richter untersuchen. S. v. Glück XXI. S. 412. ff. vorhanden sei, so muss er darnach fragen, ob sich irgend Jemand erinnere, dass jenes Werk errichtet sei. Paulus: Vielmehr wird, wenn bei der in das Ermessen des Richters gestellten Klage gefragt wird, ob eine Erinnerung an [die Zeit] der Errichtung des Werks vorhanden sei, oder nicht, nicht darnach gefragt, ob sich Jemand erinnere, an welchem Tage, oder unter welchem Consul es errichtet sei, sondern ob dies einigermaassen bewiesen werden könne, um welche Zeit jenes Werk errichtet sei; und dies so, wie die Griechen zu sagen pflegen, ἐν πλάτει1010Dieser schon in der L. 3. D. de cond. trit. 13. 3. vorgekommene Ausdruck wird in der L. 12. §. 2. D. rem ratam hab. 46. 8. erklärt: cum laxamento et amplitudine, also im Allgemeinen, ohne dass man ängstlich auf die einzelnen Momente sieht. Im Folgenden ist die Uebersetzung nach einer doppelten Aenderung des Textes gegeben worden. Erstlich ist das ἐν πλάτει wiederholt worden (s. die Gründe dafür bei v. Glück a. a. O. S. 418. Anm. 92), und zweitens ist das non teneri mit Heineccius in contineri verwandelt worden. Zwar widerspricht dieser Aenderung das Scholion Basil. T. III. p. 47. not. b. Allein dass dieses Scholion von wenig Bedeutung sei, hat Unterholzner ausführl. Entwickl. d. Verjährungsl. B. 1. S. 504. Anm. 504. bemerkt. Auf der andern Seite spricht aber sehr viel für die Annahme eines affirmativen Sinnes, wie schon von Anderen (s. v. Glück a. a. O. S. 419. Anm. 93.) gezeigt worden ist. Wie sich übrigens das, was v. Glück zur Erläuterung des negativen Sinnes sagt, mit dem ganzen Zusammenhang der Stelle vereinigen lasse, ist dem Uebersetzer wenigstens dunkel geblieben.; denn ἐν πλάτει kann man das im Gedächtniss haben, z. B. dass die [Zeit der] Errichtung in eine gewisse Reihe von Jahren falle1111Intra annum puta factum, d. h. man weiss zwar, dass das Werk seit einer gewissen Reihe von Jahren bestehe, kann aber nicht sagen, in welchem Jahre es errichtet sei. Sollte nicht vielleicht vor annum eine Zahl, z. B. L. ausgefallen sein?, obwohl Niemand da ist, welcher sich erinnert, unter welchen Consuln er es gesehen habe. Aber wenn Aller Meinung dahin geht, dass sie weder gehört, noch gesehen haben, als jenes Werk errichtet wurde, auch es nicht von denen gehört haben, welche es gesehen oder gehört hatten, und dies auf gleiche Weise immer weiter aufwärts bis ins Unendliche gehen wird, dann1212Tum oder tunc statt quum. S. v. Glück a. a. O. S. 421. Anm. 95. Unterholzner a. a. O. Anm. 507. würde keine Erinnerung an die Errichtung des Werkes vorhanden sein.
Ex libro VIII
Übersetzung nicht erfasst.
Posteriorum a Iavoleno epitomatorum libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Dass dem Landgute, welches Jemand verkauft, eine Dienstbarkeit auferlegt werden könne, selbst wenn sie von keinem Nutzen, ist, glaube ich wohl; so z. B. kann, wenn Jemandem eine Wasserleitung gar nichts helfen würde, dennoch diese Dienstbarkeit nichts desto weniger bestellt werden; denn wir können, ein Recht auf Etwas haben, ohne dass es uns von Nutzen ist.
Labeo. lib. IV. Pithan. a Javoleno epitom. In einem Contracte war bestimmt worden, dass die Wasserröhren dem Käufer darein gegeben sein sollten. Es wurde angefragt, ob auch der Wasserkasten, aus welchem mittelst der Röhren das Wasser hergeleitet wird, als Zubehör anzusehen sei? Ich antwortete, es liege am Tage, dass die Betheiligten auch diesen als Zubehör betrachtet haben, wenn gleich die Kaufurkunde solches nicht ausspreche. 1Du hast ein Landgut von Jemandem gekauft, ohne noch zum Besitze desselben zu gelangen, und später die Vormundschaft über den Sohn des Verkäufers zur Verwaltung erhalten. Hier habe ich mich [auf Befragen] dahin ausgesprochen, du könnest dir selbst den Besitz auf die Art übergeben, dass der Unmündige und dessen Gesinde das Grundstück verlassen, und darauf du den Besitz antrittst. 2Jemand, welcher ein Grundstück unter der Bedingung gekauft hatte, dass ihm nach Bezahlung des Kaufpreises der Besitz übergeben werden sollte, starb mit Hinterlassung zweier Erben; wenn einer von diesen den ganzen Kaufschilling bezahlt, so erhält er [vom Andern] die Hälfte durch die Erbtheilungsklage ersetzt; wenn er aber blos seinen Theil zahlt, so kann er den Verkäufer aus dem Kaufe nicht belangen, weil eine der Art eingegangene Schuld nicht theilbar ist. 3Als du Getreide auf dem Halme verkauftest, versprachst du, du würdest, wenn dasselbe durch ein unabwendbares Naturereigniss1313Vis; es ist vis major zu verstehen. oder Ungewitter beschädigt würde, den Schaden ersetzen; das Getreide wurde durch den Schnee zu Grunde gerichtet; wenn der Schnee zu stark und ungewöhnlich war, so findet gegen dich die Klage aus dem Kaufe Statt.
Labeo. lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Du hast die Erbschaft des Cornelius verkauft; hierauf hat dich Attius, dem du, als Erbe des Cornelius, ein Vermächtniss zu entrichten hattest, ehe er das Vermächtniss vom Käufer berichtigt erhielt, zum Erben eingesetzt. Ich glaube, dass du mit vollem Rechte mit der Klage aus dem Verkaufe auf Entrichtung [des Vermächtnisses] dringen kannst, weil die Erbschaft deswegen wohlfeiler verkauft worden ist, damit der Käufer jenes Vermächtniss entrichte, und es keinen Unterschied begründet, ob dem Attius, welcher dich zum Erben eingesetzt hat, die zu entrichtende Geldsumme aus einer Schuldverbindlichkeit, oder als Vermächtniss gebührt.
Ad Dig. 19,1,50Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 3.Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Der gute Glaube gestattet nicht, dass, wenn der Käufer vermöge eines Gesetzes aufgehört hat, zur Zahlung des Preises für eine verkaufte Sache verpflichtet zu sein, bevor die Sache selbst übergeben worden ist, der Verkäufer zur Uebergabe genöthigt werde und seine Sache verlieren solle; wenn aber der Besitz übergeben worden ist, so wird der Verkäufer die Sache ebensowenig1414Aeque amitteret. Diese Stelle hat Schwierigkeiten, die sich nicht völlig und evident lösen lassen; die Glosse verwickelt sich darüber schon in unverständliche Erklärungen. Im übrigen verweise ich auf die Göttinger C. J. Ausgabe in der Note zu dieser Stelle; das aeque ist jeden Falls als Negation zu verstehen. verlieren, wenn nämlich dem [in diesem Fall] die Sache Zurückfordernden der Käufer die Einrede der verkauften und übergebenen Sache entgegensetzt, indem in Folge dessen die Sache so angesehen wird, als wenn der Kläger an ihn weder verkauft, noch ihm [jene] übergeben hätte.
Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Hat aber der Miethsmann die Bewohnung eines Hauses demungeachtet fortgesetzt, so muss er den Miethzins bezahlen. 1Auch der Miethzins für ein baufälliges Haus, muss nach seiner Ansicht berichtigt werden. 2Dasselbe ist Rechtens, wenn [der Vermiether] Gelegenheit gehabt hat, [dem Miethsmann eine ebenso bequeme] Miethe zu verschaffen, und den Miethzins dafür entrichten wollte. Wenn hingegen der Vermiether dem Miethsmann keine Gelegenheit, ein Haus zu miethen, verschafft hat, und dieser selbst eine andere Miethe zu suchen genöthigt gewesen ist, so muss demselben, nach seiner (des Javolenus) Ansicht, soviel ersetzt werden, als er, ohne dass Arglist im Spiel ist, dieselbe hat theuerer bezahlen müssen. Hat er endlich eine Wohnung umsonst eingeräumt erhalten, so kann er auch von der Miethe des [erstern] Hauses nach Maassgabe der Zeit einen Abzug machen.
Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Du hast ein ganzes Gehöfte um einen Preis im Ganzen vermiethet, und dasselbe unter der Bedingung verkauft, dass der von den Miethsleuten zu entrichtende Miethzins dem Käufer gehören solle; wenn hier auch der Miether dasselbe anderweit für einen höhern Preis vermiethet hat, so fällt doch nur dasjenige an den Käufer, wozu der Miether dir verpflichtet ist. 1Bei der Bestellung eines Werks war bevorwortet worden, es solle bis zu einem bestimmten Tage fertig sein und es hatte der Uebernehmer dabei, wenn es nicht fertig wäre, dem Besteller soviel [als Entschädigung] versprochen, als er dabei betheiligt wäre; hier ist meiner Ansicht nach die Verbindlichkeit insofern eingegangen zu verstehen, als ein rechtlicher Mann den Zeitraum schätzt, weil angenommen wird, dass das Uebereinkommen in der Art getroffen worden sei, [das Werk] solle [wenigstens] binnen eines solchen Zeitraums fertig sein, ohne welchen dessen Vollendung unmöglich war. 2Es hatte Jemand in einer Municipalstadt den Gebrauch eines Bades für jährlich zwanzig Geldstücke gemiethet, und dabei war ausgemacht worden, dass zur Ausbesserung des Ofens, der Röhren und ähnlicher Stücke ihm hundert verabreicht werden sollten; diese hundert forderte nun der Miether; meiner Ansicht nach brauchen ihm dieselben nur gegen Sicherheitsleistung, das Geld wirklich auf die Ausbesserung jener Gegenstände zu verwenden, ausgezahlt zu werden.
Labeo lib. IV. Posterior. Wenn der Sclave, welchen du gekauft hattest, auf die Freiheit Anspruch erhoben, und der Richter fälschlich für ihn erkannt hat, und der Herr jenes Sclaven, nachdem die Sache gegen dich entschieden worden, dich zu seinem Erben gemacht, oder der Sclave auf irgend eine Weise dir zu gehören angefangen hat, so wirst du ihn als den deinigen fordern können, und es wird dir der Einwand der rechtlich entschiedenen Sache nicht entgegenstehen. Javolenus [bemerkt hierzu]: dies ist wahr.
Ex libro V
Labeo lib. V. Posterior. a Javol. epit. Wenn man bei dem Verkaufe eines Landgutes die Saat davon ausnimmt, so gilt nicht die einmal für immer geschehene Aussaat als ausbedungen, sondern diejenige, welche alle Jahr ausgesäet und abgeerntet wird; denn bei einer andern Auslegung würden alle Weinstöcke und Bäume als ausbedungen zu betrachten sein. 1Nach meiner Behauptung kann das Recht gekauft werden, dass mir gestattet sein solle, die aus meinem Hause in das deinige hineingeschobenen1515Der Zusammenhang ergibt, dass projectum hier für immissum steh. A. d. R. Balken so behalten zu dürfen, und es findet deshalb die Klage aus dem Kaufe Statt. 2Es war [die Nutzung]1616Dies ist hier hinzuzudenken, und zwar erstreckte sich die Nutzung auf den je fünfjährigen Schlag. A. d. R. ein [es] alle fünf Jahre schlagbaren Waldes verkauft worden; nun wurde die Frage erhoben, welchem von beiden Theilen die herabgefallenen Eicheln gehörten? Ich weiss, dass Servius begutachtet hat, man müsse vorerst auf die Absicht der Betheiligten, wenn solche zu ermitteln sei, sehen; wenn über diese aber Dunkelheit obwalte, so gehörten die, von den noch nicht gefällten Bäumen herabgefallenen Eicheln dem Verkäufer, diejenigen aber, welche zu der Zeit sich auf den Bäumen befänden, wo diese gefällt wurden, dem Käufer. 3Niemand kann als Verkäufer einer Sache betrachtet werden, deren Eigenthum, nach der Absicht der Betheiligten, auf den Käufer nicht übergehen sollte; sondern es ist dies entweder eine Vermiethung, oder eine andere Art von Contract.
Idem lib. V. Posterior. a Javoleno epitom. Ad Dig. 19,1,51 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 345, Note 13.Wenn Käufer und Verkäufer in Verzug sind, dass [verkaufter] Wein nicht verabreicht und übergeben worden ist, so wird dies so angesehen, als wenn es an dem Käufer allein gelegen hätte; denn man kann den Verzug nicht als von Seiten des Verkäufers zum Nachtheil des Käufers verursacht betrachten, so lange der Käufer selbst im Verzug ist. 1Ad Dig. 19,1,51,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 323, Note 9.Wenn du ein Landgut unter der Bedingung gekauft hast, den ersten Juli Zahlung leisten zu wollen, und es am Verkäufer gelegen, dass die Zahlung am ersten Juli selbst nicht geschehen ist, nachher aber das Unterbleiben der Zahlung an dir gelegen hat, so kann, habe ich erklärt, der Verkäufer wider dich sein [Recht aus der Bedingung]1717Lege. Glück XVI. S. 282 versteht hier die lex commissoria, an welche zu denken keine Spur vorhanden ist. (S. Brisson. v. lex, vorletzter §.) Wahrscheinlich hat Glück übersehen, dass der §. anfängt: quodsi fundum ea lege emisti, denn er citirt die Stelle ohne diese Worte, die vor jedem Missgriff bewahren würden. zur Anwendung bringen, insofern es beim Verkauf ausgemacht worden ist, dass, wenn das Unterbleiben der Zahlung am Käufer liegen sollte, er die Strafe der Bedingung sich gefallen lasse; dies halte ich auch für richtig, sobald der Verkäufer dabei nicht arglistig zu Werke gegangen ist.
Labeo Posterior. lib. V. a Javol. epit. Wenn ein Haus auf mehrere Jahre vermiethet worden ist, so muss der Vermiether dafür stehen, dass der Miether nicht nur von dem contractmässigen Anfang darin wohnen, sondern auch, wenn er sonst wolle, es an einen Bewohner zu seiner Zeit vermiethen könne. Wenn daher das Haus vom ersten Januar an gestützt den ersten Juni noch in demselben Zustande ist, so dass man es weder bewohnen, noch Jemandem zeigen kann, so braucht der Miether dem Vermiether gar nichts zu zahlen, ja er kann nicht einmal zur Bewohnung genöthigt werden, wenn das Haus den ersten Juli wieder ausgebessert ist, ausser wenn der Vermiether sich bereit erklärt hätte, ihm ein anderes bequemes Haus zum Bewohnen [einstweilen] zu verschaffen. 1Der Erbe des Pächters besitzt, obwohl er nicht Pächter ist, nach meiner Ansicht, dennoch nichts desto weniger für den Eigenthümer. 2Ein Kleiderwäscher hat deine Kleidungsstücke verloren, und du könntest sie [vom Besitzer] zurückfordern, willst aber nicht; du klagst nichts desto weniger wider den Kleiderwäscher aus der Verdingung. Hier wird es aber vom Ermessen des Richters abhängen, ob du nicht vielmehr wider den Dieb klagen sollest, um von ihm deine Sachen, natürlich auf Kosten des Kleiderwäschers zurückzuerhalten; wenn er aber einsieht, dass dir dies unmöglich fallen dürfte, so wird er dir zwar den Kleiderwäscher verurtheilen, dich jedoch anhalten, ihm deine Klagen abzutreten. 3Es war die Erbauung eines Hauses nach einer bestimmten Vorschrift unter der Bedingung verdungen worden, dass die Genehmigung oder Nichtgenehmigung bei dem Besteller oder seinem Erben stehen solle; der Uebernehmer hatte an dem Bau etwas nach dem Willen des Bestellers verändert; ich habe hier [auf geschehenes Befragen] geantwortet, es könne zwar der Bau nicht als dem Contracte gemäss vollendet betrachtet werden, weil jedoch die Veränderung mit dem Willen des Bestellers geschehen sei, so müsse die Entscheidung für den Uebernehmer erfolgen. 4Ich habe dir übertragen, einen Anschlag zu machen, für welche Summe du den Bau eines Landhauses ausführen könnest; du hast mir angezeigt, die Kosten würden sich auf zweihundert[tausend Sestertien] belaufen; ich habe dir den Bau darauf für den bestimmten Preis in Verdingung gegeben, und nachher erfahren, das Landhaus könne nicht unter dreihundert[tausend] hergestellt werden; nun waren dir aber schon hundert[tausend] gezahlt, und ich verbot dir, da du davon schon die Hälfte verausgabt hattest, die Fortsetzung des Baus; hier hat sich [Labeo] dahin ausgesprochen, dass, wenn du auf die Fortsetzung bestehest, ich aus der Verdingung wider dich auf Herausgabe des übrigen Geldes an mich Klage erheben könne. 5Du hast eine Ernte unter den Augen des Pächters, indem du sehr wohl wusstest, dass es eine nicht dir gehörige sei, fortgeschafft; hier, sagt Labeo, könne der Eigenthümer das Getreide von dir mittelst einer Condiction zurückfordern; und der Pächter, um den Eigenthümer dazu zu nöthigen, die Klage aus dem Pacht wider ihn erheben. 6Der Vermiether einer Niederlage hatte sich vorgenommen, Gold, Silber und Perlen nicht auf seine Gefahr zu übernehmen; nachher, als er erfuhr, dass dergleichen Sachen hineingebracht würden, liess er es geschehen; mithin, habe ich gesagt, werde er dir verbindlich sein, wie wenn er seinen Vorsatz aufgegeben hätte1818Nach allen Vergleichungen der Versuche, welche die Kritik (s. d. Göttinger C. J. Ausgabe) über diese Stelle angestellt hat, sehe ich doch kein anderes Mittel, als das folgende videtur mit Haloander und der Vulgate herauszuwerfen.. 7Ad Dig. 19,2,60,7BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 253: Verantwortlichkeit des Principals für den zugewiesenen Gehilfen.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 5.Du hast meinen Sclaven zum Mauleseltreiber gemiethet, und es ist durch seine Nachlässigkeit dein Maulesel umgekommen; hätte er sich selbst vermiethet, so würde ich nur mittelst der Klage aus dem Sondergut und der Nutzverwendung, dir den Schaden zu ersetzen, angehalten werden können; habe ich ihn aber selbst vermiethet, so brauche ich dir nicht weiter zu haften, als dass meinerseits keine Arglist oder Verschuldung im Spiele sei; hast du aber von mir einen Mauleseltreiber, ohne eine bestimmte Person zu bezeichnen, gemiethet, und ich dir jenen gegeben, der durch seine Nachlässigkeit dein Zugvieh hat umkommen lassen, so muss ich dir auch die darin liegende Verschuldung vertreten, dass ich gerade den erwählt habe, der dich in einen Schaden der Art gebracht hat. 8Du hast einen Wagen gemiethet, um eine dir gehörige Ladung zu verführen und mit dir eine Reise zu machen, und es forderte der Brückenpächter beim Uebergang über eine Brücke von demselben den Brückenzoll; es fragte sich nun, ob [der Fuhrmann] auch für den Wagen allein den Brückenzoll zu entrichten habe? Meiner Ansicht nach muss der Fuhrmann denselben entrichten, wenn er bei der Vermiethung des Wagens gewusst hat, dass er daselbst übergehen werde. 9Die Verwahrung der Sachen, welche der Pächter eines Magazins den Pächtern [einzelner Theile] desselben würde vertreten müssen, braucht der Verpächter des ganzen Magazins dem Pächter desselben nicht zu vertreten, wenn nicht bei der Verpachtung etwas Anderes ausgemacht worden ist.
Labeo lib. V. Poster. a Javol. epit. Du bist mit deinem Pächter dahin übereingekommen, dass dasjenige was er [in das erpachtete Gehöfte] gebracht und geschafft habe, bis zur Zahlung des Pachtzinses oder sonstiger Befriedigung verpfändet sein solle, und darauf hast du dir für den Pachtzins von dem Pächter einen Bürgen stellen lassen; hier ist dir, meiner Ansicht nach, Befriedigung zu Theil geworden, und darum hört dasjenige, was hineingeschafft worden ist, auf, verpfändet zu sein.
Ex libro VI
Ad Dig. 3,5,42ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 82, S. 328: Ersatzanspruch aus der Tilgung bezw. Uebernahme der Schuld eines Andern.Labeo lib. VI. Poster. Epitom. a Jav. Da du Geld im Namen desjenigen zahltest, der dir nichts aufgetragen hatte, so steht dir die Geschäftsführungsklage zu, da durch jene Zahlung der Schuldner vom Gläubiger befreit worden ist, ausser wenn dem Schuldner etwas daran gelegen hat, dass jenes Geld nicht bezahlt würde.
Labeo lib. VI. Posterior. a Javol. epitomat. Dein Sclav hat mit dem Attius zusammen Geld als Sequestrum bei dem Mävius unter der Bedingung niedergelegt, dass es dir zurückgegeben werden sollte, wenn du bewiesen hättest, dass es dein sei, wo nicht, dass es dem Attius zurückgegeben werden sollte. Ich habe gesagt, man könne gegen den, bei welchem es niedergelegt worden wäre, aufs Unbestimmte klagen, das heisst, auf Vorzeigung, und das Vorgezeigte vindiciren, weil der Sclav beim Niederlegen dein Recht nicht hätte schlechter machen können.
Labeo lib. VI. Posterior. a Javoleno epitom. So oft nach Jemandes Geheiss eine Genossenschaft mit dessen Sohn oder einem Fremden errichtet ist, kann unmittelbar gegen den geklagt werden, auf dessen Person man bei Eingehung der Genossenschaft gesehen hat.
Labeo lib. VI. Posterior. a Javol. epitom. Ein Grossvater hat für die von seinem Sohn erzeugte Enkelin dem Schwiegersohn ein Heirathsgut gegeben und stirbt; Servius behauptet, dass das Heirathsgut nicht an den Vater zurückfalle, und ich bin mit Servius gleicher Meinung, weil das Heirathsgut nicht als von ihm herrührend angesehen werden kann, indem er nichts von dem [Gegebenen] eigenthümlich gehabt hatte. 1Ein Vater hat für seine Tochter Hundert so als Heirathsgut versprochen: wenn es am passendsten sein wird; Atejus hat geschrieben, dass Servius zum Bescheid gegeben habe, es müsse dann geleistet werden, sobald es ohne Schimpf und Infamie gegeben werden könne.
Labeo lib. VI. Posterior. a Javol. epit. Ich glaube, dass das, was ein Mann einer solchen, die [ihn], als sie noch nicht mannbar war, geheirathet hat, geschenkt habe, gültig sein werde.