Posteriorum a Iavoleno epitomatorum libri
Ex libro II
Labeo lib. II. Posterior. a Javol. Epitom. Ad Dig. 28,7,20 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 554, Note 8.Eine Frau, die ihrem Manne nach der Mitgift ein versprochenes Geld schuldig war, hatte diesen so [bedingt] zum Erben eingesetzt, wenn er das Geld, welches sie zur Mitgift versprochen hatte, weder forderte, noch eintriebe. Ich bin [nun] der Meinung, dass der Mann, wenn er den übrigen Erben die Anzeige machte, es stehe nicht bei ihm, das, was er aus der Mitgift zu fordern habe, für empfangen anzunehmen, sogleich Erbe werden wird. War er aber ohne Miterben unter einer solchen Bedingung eingesetzt worden, wird er, wie ich glaube, nichts desto weniger sogleich Erbe werden, weil man eine unmögliche Bedingung für nicht beigeschrieben anzunehmen hat. 1Wenn Jemand [dem Erben] hiess, einen Erbschaftssclaven freizulassen, und sodann Erbe zu sein, so wird dieser, obgleich seine Handlung der Freilassung erfolglos ist11Die Handlung des Erben ist deshalb ohne die rechtliche Wirkung gleich Anfangs, weil er vor Antritt der Erbschaft noch nicht Herr des Sclaven ist, folglich ihn auch nicht freilassen kann., dennoch Erbe sein. Denn er (der Erbe) hat in Wahrheit die Freilassung vorgenommen; aber nach dem Antritt [der Erbschaft] erhält die dem Sclaven ertheilte Freiheit nach dem Willen des Erblassers ihre Gültigkeit. 2Setzte dich Jemand zum Erben so bedingt ein, wenn du ihn zu deinem Erben eingesetzt oder ihm Etwas vermacht hast, so kommt nichts darauf an, in welchem Grade du ihn zu deinem Erben einsetztest, oder ihm Etwas vermachtest, wenn du nur dies in irgend einem Grade gethan zu haben beweisen kannst.
Labeo lib. II. Poster. a Javol. epitom. Jemand, der eine Concubine hatte, hatte derselben das Kleid seiner frühern Concubine zum Gebrauch gegeben, sodann hat er so vermacht: das Kleid, welches um ihretwillen gekauft und angeschafft worden wäre; Cascellius und Trebatius sagen, dass ihr das um der früheren Concubine willen Angeschaffte nicht geleistet zu werden brauche, weil bei einer Ehefrau ein anderes Verhältniss Statt fände. Labeo billigt das nicht, weil bei einem Verinächtniss der Art nicht das Ehefrauenrecht zu befolgen, sondern eine Auslegung der Worte vorzunehmen sei; und dasselbe sowohl bei einer Tochter, als bei einer jeden andern Person Rechtens wäre; die Meinung des Labeo ist wahr. 1Wenn so vermacht worden ist, dass Titia, meine Ehefrau, einen so grossen Theil haben solle, wie ein Erbe, so glaubten Quintus Mucius und Gallus, dass, wenn die Theile der Erben nicht gleich wären, der grösste Theil vermacht sei, weil in dem grösseren auch der kleinere enthalten wäre, Servius und Ofilius, dass der kleinste [vermacht sei], weil, wenn der Erbe zu geben verurtheilt wäre22Dies bezieht sich auf das vorjustin. Recht. S. die Bem. zu L. 48. §. 1. D. de jure dot. 23. 3. u. vgl. Ulp. Fragm. 24. 14. es in seiner Gewalt stände, welchen Theil er geben wollte; Labeo billigt dies und es ist wahr. 2Wenn so vermacht wäre: soviel Geld, als aus der Erbschaft des Titius an mich gekommen ist, soll mein Erbe der Seja geben, so glaubt Labeo, sei das vermacht, was der Testator als aus jener Erbschaft empfangen in seine Rechnungsbücher eingetragen hätte; übrigens, sagt er, brauche dem Erben vom Vermächtnissinhaber keine Sicherheit gegeben zu werden, wenn der Erbe etwa nachher wegen jener Erbschaft in Etwas verurtheilt worden wäre. Ich glaube das Gegentheil, weil man das nicht als an den Erben gekommen ausehen kann, was er wegen jener Erbschaft zu leisten haben würde. Dasselbe, schreibt Alfenus Varus, habe Servius angenommen; was auch wahr ist. 3Labeo schreibt, wenn der Erbe, da dir ein Sclav im Allgemeinen vermacht war, den Stichus übergeben habe, und derselbe dir entwährt worden wäre, so könnest du aus dem Testamente klagen, weil der Erbe das nicht gegeben zu haben scheint, was er so gegeben hatte, dass du es nicht behalten kannst; und das halte ich für wahr. Aber ausserdem sagt er noch, dass du, bevor du dich auf die Klage einlässest, dem Erben Anzeige machen müsstest; denn wenn du anders gehandelt haben solltest, so wird dir, wenn du aus dem Testament klagst, die Einrede der bösen Absicht entgegengesetzt werden. 4Wenn Stichus and Dama, meine Sclaven, in meiner Gewalt sein werden, wenn ich sterben werde, dann sollen Stichus und Dama frei sein, und sollen jenes Grundstück haben; wenn nun der Herr einen von diesen nach errichtetem Testament veräussert oder freigelassen hätte, so glaubt Labeo, dass Keiner von Beiden frei sein werde; aber Tubero glaubt, dass der, welcher in der Gewalt geblieben wäre, frei sein und das Vermächtniss erhalten werde. Ich glaube, dass die Meinung des Tubero dem Willen des Verstorbenen mehr entspreche.
Idem lib. II. Poster. a Javol. epitom. Jemand, der vier Becher von Olivenholz hatte, hat so vermacht: zwei gleiche Becher von Olivenholz{note *}Pocula oleaginea paria duo.{/note}; ich habe das Gutachten ertheilt, dass ein einziges Paar vermacht sei, weil nicht so vermacht wäre: je zwei Paar{note **}Bina paria.{/note}, auch nicht so: zwei Paar der Becher{note ***}Poculorum paria duo.{/note}33Diese Stelle kann im Deutschen nicht gehörig wiedergegeben werden, weil derselben ein Wortspiel mit der doppelten Bedeutung von par zum Grunde liegt. Der Testator hatte nämlich durch seine Worte seinen Zweifel über die Bedeutung, in welcher er par genommen habe, erregt.; dasselbe [glaubt] auch Trebatius. 1Jemand, der öffentliche Gärten von einer Stadt gepachtet hatte, hatte die Früchte dieser Gärten bis zum [Ablauf] der fünf Jahre44Usque ad lustrum, s. d. Bem. zu L. 4. §. 1. D. de reb. cred. 12. 1., auf welche sie gepachtet wären, dem Aufidius vermacht, und den Erben verurtheilt, demselben diese Pachtung jener Gärten zu überlassen, und zu dulden, dass er [dieselben] gebrauche und benutze; ich habe das Gutachten ertheilt, dass der Erbe gehalten sei, zu dulden, dass der Vermächtnissinhaber benutze, noch mehr, der Erbe werde auch den Pachtzins für die Gärten der Stadt leisten müssen. 2Da in einem Testamente geschrieben war: der Erbe soll dem Stichus, meinem Sclaven, Fünf geben, und wenn Stichus meinem Erben zwei Jahre gedient haben wird, so soll er frei sein, so glaube ich, dass das Vermächtniss nach zwei Jahren geleistet werden müsse, weil sowohl die Freiheit, als das Vermächtniss auf jene Zeit bezogen werden musste; und das hat auch Trebatius zum Gutachten ertheilt. 3Wenn du [vom Testator] verurtheilt worden bist, mir ein Grundstück zu einem bestimmten Preis zu verkaufen, so wird es dir nicht freistehen, irgend eine Nutzung jener Sache von diesem Kaufe auszunehmen, weil jener Preis sich auf den ganzen Inbegriff des Grundstücks bezieht. 4Jemand, der in meinem Auftrag zur Gemeinschaft für mich und sich ein Grundstück gekauft hatte, hatte dasselbe sodann durch Grenzen getheilt, und, bevor er es mir übergab, dir dasselbe so vermacht: ich gebe jenem mein Grundstück; ich habe gesagt, dass nicht mehr als ein Theil geleistet werden müsse, weil es nicht wahrscheinlich wäre, dass ein Hausvater so testirt habe, dass sein Erbe auf die Auftragsklage verurtheilt werden müsste. 5Meiner Ehefrau soll, so lange sie mit meinem Sohn in Capua sein wird, mein Erbe Zweihundert geben; der Sohn ist von der Mutter weggegangen; ich bin der Meinung gewesen, dass, wenn sie Beide zu Capua gewohnt hätten, der Mutter das Vermächtniss würde geleistet werden müssen, obwohl sie nicht zusammen gewohnt hätten; wenn sie aber in eine andere Municipalstadt gegangen wären, so sagte Trebatius, werde nur [das Vermächtniss] eines einzigen Jahres, während dessen sie zusammen gewohnt hätten, sei es zu welcher Zeit es wolle, geleistet werden müssen. Doch fragt es sich, ob mit diesen Worten: so lange sie mit dem Sohne in Capua sein wird, nicht vielmehr eine Bedingung bezeichnet werde, sondern dieser Satz für überflüssig gehalten werden müsse. Aber das kann ich nicht billigen; wenn aber von Seiten der Frau kein Verzug Statt findet, dass sie mit dem Sohn nicht zusammen wohnt, [so glaube ich,] dass ihr die Vermächtnisse geleistet werden müssen. 6Atejus schreibt, wenn du [vom Testator] verurtheilt seist, dass du ein fremdes Haus geben solltest, und du dasselbe unter keiner Bedingung kaufen könnest, so müsse der Richter schätzen, wieviel das Haus werth sei, damit der Erbe, nachdem er den Werth bezahlt habe, befreit werde. Und dasselbe ist auch Rechtens, wenn du sie hättest kaufen können, [aber] nicht gekauft hast.
Labeo lib. II. Poster. a Javol. Epitom. Ein Vermächtniss ist folgender Gestalt hinterlassen worden: Mein Erbe soll der Attia, bis sie sich verheirathet, funfzig[tausend Sestertien] geben; es ist jedoch nicht hinzugefügt: jährlich. Labeo und Trebatius halten dafür, dass es nur ein für allemal zu zahlen sei; richtiger aber ist, dass das Vermächtniss jährlich entrichtet werden muss. 1Von dem Falerner Wein, welcher bei mir zu Hause erzeugt wird, soll mein Erbe forwährend dem Attius jährlich zwei Schläuche geben. Auch für das Jahr, wo von diesem Weine nichts gewonnen worden ist, müssen diese beiden Schläuche entrichtet werden, wenn sie nur aus der Weinernte der übrigen Jahre gegeben werden können.
Labeo lib. II. Poster. a Javol. Epit. Jemand, der mit dir ein Landgut gemeinschaftlich besass, hatte den Niessbrauch dieses Landgutes seiner Ehefrau vermacht. Nach dem Tode desselben erbat sich der Erbe einen Schiedsrichter, um mit dir das gemeinschaftliche Eigenthum zu theilen. Wie Bläsus sagt, hat Trebatius hier das Gutachten ertheilt, wenn der Schiedsrichter das Landgut nach gewissen Stücken getheilt habe, so gebühre der Frau der Niessbrauch von dem jenigen Stücke, welches dir zugetheilt worden, auf keine Weise, sondern sie könne nur den Niessbrauch des dem Erbeu zugetheilten Antheils ganz erhalten. Ich halte dies jedoch für falsch. Denn da der Frau vor dem Theilungsspruche der Niessbrauch zur Hälfte des ganzen Landgutes ungetheilt zustand, so konnte der Schiedsrichter durch einen Ausspruch zwischen zwei Parteien die Rechte eines Dritten nicht verändern. Und dies wurde auch angenommen.
Labeo lib. II. Poster. a Javol. Epit. Wäre so verordnet worden: weil mir durch meine Frau ein Capital von funfzig[tausend Sestertien] zugekommen, so soll mein Erbe ihr ebensoviel statt des Heirathsguts entrichten, so müssen, wie Alfenus Varus schreibt, dass Servius zur Antwort ertheilt habe, wenngleich das Heirathsgut nur vierzig [Tausend] betragen hätte, dennoch Funfzig entrichtet werden, weil die oben erwähnte Summe von Funfzig hinzugefügt worden. 1Desgleichen hatte ein Mann seiner Frau, welche gar kein Heirathsgut besass, ein Vermächtniss dahin beschieden: für das als Heirathsgut oder sonst eingebrachte Capital soll ihr mein Erbe funfzig[tausend Sestertien] zahlen. Ofilius und Cascellius und die Zuhörer des Servius sind der Meinung, dass ihr das Vermächtniss entrichtet werden müsse; es sei mithin ebenso zu halten, als wenn Jemandem ein bereits verstorbener Sclav oder dafür hundert[tausend Sestertien] vermacht worden wären. Und dies ist allerdings richtig, weil mit diesen Worten nicht das Heirathsgut selbst, sondern ein Capital für dasselbe als vermacht anzusehen ist.
Labeo lib. II. Poster. a Javol. Epitom. Beim Aufidius im ersten Buche ist zur Antwort ertheilt worden, dass, wenn ein Vermächtniss so ausgesetzt worden: von meinen Tischkleidern soll er diejenigen, die ihm anstehen werden, nehmen und für sich behalten, und der Vermächtnissinhaber sich über seine Wahl ausgesprochen, demnächst aber, bevor er die gewählten an sich genommen, andere auswählen wollte, er seinen Willen nicht so ändern könne, um andere zu nehmen, weil das ganze Recht aus dem Vermächtniss sofort durch die erste Willenserklärung, wodurch er, welche er nehmen wolle, sich ausgesprochen, erloschen ist. Denn die Sache wird sogleich unmittelbar die seine, sobald er sich über die Wahl derselben ausgesprochen hat.
Labeo lib. II. Poster. a Javol Epit. Ein Herr hatte seinen Sclaven im Testamente freigelassen und ihm sein Sondergut vermacht. Dieser Sclav war seinem Herrn tausend Goldstücke schuldig gewesen, und bezahlte sie dem Erben. Ich antwortete, alle Gegenstände des Sondergutes müssten ihm ohne Abzug gewährt werden, wenn der orcinische Freigelassene das Capital, was er schuldig war, bezahlt habe. 1Ein Herr hatte seinen Sclaven, welcher mit ihm einen Untersclaven gemeinschaftlich hatte, im Testamente freigelassen und ihm das Sondergut vermacht; sodann hatte er den Untersclaven selbst, welcher gemeinschaftlich war, namentlich jenem und seiner Freigelassenen vermacht; ich antwortete, ein Viertel gehöre der Freigelassenen, das zweite Viertel dem [nunmehrigen] Freigelassenen55Nämlich als Vermächtnissinhaber; die zweite Hälfte aber demselben als Freigelassenen. A. d. R.; welcher Meinung auch Trebatius beipflichtet.
Labeo lib. II. Posterior. Javol. epitom. Jemand, der eine ganz grosse, eine kleinere und eine ganz kleine [silberne] Schüssel hinterliess, hatte ein Vermächtniss errichtet und darin gesagt: die kleinere Schüssel vermache ich dem und dem; hier ist [auf Befragen] zur Antwort ertheilt worden, dass die Schüssel von mittlerer Grösse als vermacht anzunehmen sei, sobald sich nicht mit Gewissheit entnehmen lasse, welche von diesen Schüsseln der Testator gemeint habe.
Labeo lib. II. Poster. a Javol. epit. Eine Frau, die sich zur Erhaltung von Vermächtnissen im Besitz des Nachlasses befindet, wird, wenn sie eine Tochter, Enkelin, Grossenkelin oder Ehefrau [des Erblassers] ist, durch Bedarf an Nahrungsmitteln [die Masse] vermindern dürfen, wenn sie unverheirathet ist und nicht Eigenes im Vermögen hat.