Digestorum libri
Ex libro LXX
Idem lib. LXX. Dig. Wenn ein Vermächtniss ohne Vorherbestimmung der Zeit dergestalt ausgesetzt worden ist: meiner Gattin soll mein Erbe den Vorrath an Speisen und Getränken geben, wo nicht, so soll er ihr hundert[tausend Sestertien] geben, so wird ein einziges Vermächtniss zum Betrage der letztern Summe angenommen, und kann sofort klagend gefordert werden; denn was den Vorrath an Speise und Getränke selbst betrifft, so befreiet nur dessen vor der Einleitung des Verfahrens geschehene Uebergabe den Erben. 1Hiess es aber so: wenn er den Vorrath an Speisen und Getränke bis zum ersten nächsten Monats nicht gegeben haben wird, so soll er hundert[tausend Sestertien] zahlen, so werden daraus nicht zwei Vermächtnisse, sondern die letztgedachte Summe erscheint unter einer Bedingung vermacht; wenn daher die Ehefrau vor dem ersten nächsten Monats gestorben ist, so wird sie ihrem Erben weder den Vorrath an Speisen und Getränken hinterlassen, weil dieser nicht vermacht worden ist, noch die hundert[tausend Sestertien], weil der Verfalltag des Vermächtnisses noch nicht11Ich kann, trotz Sammets (Opusc. p. 174.) Protestationen, nicht umhin, hier das non des Haloand. und der Vulgata, was bedeutende kritische Autoritäten für sich hat (s. Duarens Marg. Note bei Russardus), mit Jauch, l. l. p. 267., für unerlässlich zu halten; Sammets Erklärung ist einerseits so unverständlich, und andererseits so geschraubt, dass es am Ende nicht so gefährlich wäre, sich hier mit einem willkürlichen non zu helfen, wenn dies nicht sonst gerechtfertigt wäre, als mit Sammet zu interpretiren. Westphal S. 310. will quin durch quasi erklären; dies liefe dem Sinne nach auf eine Negation hinaus, ist aber unzulässig. Jensius Strictur. p. 394. ist übrigens ganz der Meinung des Jauch, und nicht der entgegengesetzten, wie Westphal glauben machen will; man schlage nur das Buch nach und lese! eingetreten ist. 2Wenn mir von Jemandem ein Fideicommiss entrichtet werden soll, dem ein Vermächtniss unter einer Bedingung ausgesetzt worden ist, so ist mir unbedingt vermacht, gleich wie wenn der Erbe unter einer Bedingung eingesetzt worden wäre. 3Wenn dem Schuldner dasjenige, was er unter einer Bedingung verschuldet, erlassen worden ist, so ist das Vermächtniss sofort gefällig, und es kann sofort auf Gewährung des Erlasses Klage aus dem Testamente erhoben werden; und wenn er nach des Testators Tode gestorben ist, so überträgt er die Klage auf seinen Erben. 4Dies gilt auch, wenn irgend einem Andern dieses Vermächtniss ausgesetzt worden ist, und nicht blos dem Schuldner selbst.