Digestorum libri
Ex libro LXIX
Julian. lib. LXIX. Digestor. Die Leibesfrucht wird fast im gesammten bürgerlichen Recht als schon lebend betrachtet. Denn es werden derselben sowohl gesetzmässige Erbschaften ausgeantwortet, als es geniesst auch das Kind eines vom Feinde gefangen genommenen Weibes [, welches in der Gefangenschaft geboren worden ist,] des Heimkehrrechts und folgt dem Stande des Vaters und der Mutter. Ist übrigens eine schwangere Sclavin heimlich entführt worden, so wird das von ihr geborene Kind, wenn sie auch bei einem Besitzer im guten Glauben geboren hat, als ein gestohlenes, demnach nicht ersessen. Diesem gemäss ist auch das, dass ein Freigelassener sich, so lange ein Sohn seines [verstorbenen] Freilassers geboren werden kann, in demselben Rechtsverhältnis befindet, wie diejenigen, deren Freilasser am Leben sind.
Idem lib. LXIX. Dig. Wenn ein Ehemann seiner Frau ein Landgut auf den Fall vermacht, dass sie, es sei wenn es wolle, Kinder bekommt, und dieselbe von ihm geschieden, mit einem Andern Kinder gezeugt hat, und darauf, nach Auflösung der zweiten Ehe, zu ihrem ersten Ehemann zurückgekehrt ist, so wird die Bedingung nicht als erfüllt angesehen, weil es unwahrscheinlich ist, dass der Testator diejenigen Kinder gemeint habe, welche sie bei seinen Lebzeiten von einem Andern geboren hat.
Julian. lib. LXIX. Dig. Wenn Jemand mit Hinterlassung eines schwangern Weibes in die Gewalt des Feindes gefallen ist, sein bald darauf geborner Sohn [späterhin] eine Frau genommen und einen Sohn oder eine Tochter gezeugt hat, alsdann aber der Grossvater durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt ist, so wird derselbe in Beziehung auf den Enkel alle Rechte ebenso ergreifen, als wenn er im Staate gewesen wäre, da der Sohn geboren wurde.