Digestorum libri
Ex libro XXXVI
Idem lib. XXXVI. Dig. Wenn der Prätor denjenigen, von dem eine Schuld gefordert wird, vorgeladen, und nach beendeter Reihenfolge der Edicte ihn abwesend als schuldig verurtheilt hat, so darf der Richter, welcher [nachher] das Erkannte zu erörtern hat, nicht auch den Ausspruch des Prätors erörtern, denn sonst würden die Edicte und Decrete des Prätors lächerlich sein. Marcell bemerkt: wenn Jemand in böser Absicht wissentlich etwas fälschlich vorbringt, und es augenscheinlich dargethan ist, dass er auf diese Weise den Rechtsspruch11Ich lese hier mit Ed. Fradin. Cujac. Obs. XXV. c. 38. und Baudoza: sententiam. des Prätors erlangt habe, so glaube ich, muss der Richter eine Vorstellung des Beklagten zulassen. Paulus bemerkt: wenn der Beklagte durch Krankheit behindert oder Staatswegen hinweggerufen, sich nicht stellen kann, so glaube ich, dass eine Klage auf das Erkannte wider ihn in diesem Fall entweder abzuschlagen sei, oder der Prätor das auf diese Art Erkannte nicht beitreiben dürfe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXXVI. Dig. Wenn so geschrieben worden ist: wenn Titius dreissig Jahre alt sein wird, so soll Stichus frei sein, und mein Erbe demselben ein Grundstück geben, und Titius, ehe er zum dreissigsten Jahre gelangte, gestorben ist, so wird dem Stichus die Freiheit zukommen, aber das Vermächtniss nicht gebühren; denn aus Begünstigung der Freiheit hat man angenommen, dass, nachdem Titius gestorben war, noch eine Zeit übrig zu sein schiene, nach deren Erfüllung [Stichus] die Freiheit erlange; in Betreff des Vermächtnisses hat man angenommen, dass die Bedingung nicht in Erfüllung gegangen sei.
Julian. lib. XXXVI. Dig. Hat Jemand stipulirt, dass ihm oder dem Titius gegeben werden soll, so wird nur allein dem Titius und nicht dem Nachfolger desselben rechtlichermaassen gezahlt.