Digestorum libri
Ex libro XXXV
Julian. lib. XXXV. Digest. Wenn mein Schuldner Nutzniesser ist und der Sclave, an dem er das Nutzniessungsrecht hat, dahin abschliesst, dass die Schuld nicht eingeklagt werde, so verbessert er durch diesen Vertrag die Umstände des Schuldners. Ebenfalls wenn der Gläubiger Nutzniesser ist, und dahin abgeschlossen, dass er nicht klagen wolle; der Sclave jedoch, an welchem er das Recht, die Früchte zu geniessen, ausübte, ausgemacht hat, dass er klagen könne, so wird Jener vermöge dieses Vertrags mit Effect zur Klage gelassen werden.
Idem lib. XXXV. Digest. Wenn Jemand dem Titius etwas [unter der Bedingung], wenn er zur Zeit seines Todes in Italien sich befände, oder auf so viele einzelne Jahre, als welche er in Italien verbringen würde, vermacht haben und diesem [Titius] Beistand geleistet worden sein sollte, und zwar aus dem Grunde, weil er, während er des Staats wegen abwesend war, vom Vermächtnisse ausgeschlossen worden ist; so wird derselbe genöthigt, das ihm [vom Erblasser] aufgegebene Fideicommiss auszuzahlen. Marcellus bemerkt dabei: denn wer hat es je in Zweifel gezogen, dass dem Soldaten, unbeschadet der Gültigkeit der Vermächtnisse und Fideicomisse, eine Erbschaft wieder zugesprochen werde, welcher er deshalb verlustig geworden ist, weil er des Staats wegen sich abwesend befunden hat?
Julian. lib. XXXV. Dig. Sobald der Niessbrauch Zweien so vermacht wird, dass sie denselben abwechselnd ein Jahr um das andere haben sollen, so kann man zwar, wenn er mit diesen Worten vermacht worden ist: dem Titius und Mävius, sagen, dass dem titius das Vermächtniss zuerst gegeben worden sei, und nachher dem Mävius; waren aber beide desselben Namens, und [das Vermächtniss] so ausgedrückt: den beiden Titius gebe ich den Niessbrauch ein Jahr um das andere, so werden sich beide im Wege stehen, wenn sie sich nicht einigen, wer von beiden den Anfang machen soll. Hat Titius in dem Jahre, wo die Benutzung an ihm war, die Eigenheit erhalten, so fällt für ihn unterdessen das Vermächtniss weg, aber der Niessbrauch gehört dem Mävius ein Jahr um das andere; veräussert Titius die Eigenheit, so bekommt er den Niessbrauch wieder, weil, auch wenn mir der Niessbrauch unter einer Bedingung vermacht worden ist, und ich unterdessen die Eigenheit vom Erben erhalten, dieselbe aber während die Bedingung noch obschwebte, [wieder] veräussert habe, ich doch zum Vermächtniss gelassen werde. 1Wenn du deinem Pächter den Niessbrauch an dem Grundstück vermacht hast, so kann er den Niessbrauch in Anspruch nehmen, gegen deinen Erben aber die Miethsklage erheben, und [dadurch] erlangen, dass er keinen Miethzins zu bezahlen braucht, und die auf die Cultur verwendeten Kosten ersetzt erhält. 2Ob der Niessbrauch an einem ganzen Nachlass oder an einzelnen Sachen vermacht worden ist, ist, glaube ich, insofern von Interesse, dass [z. B.] auf den an einem Hause insbesondere vermachten Niessbrauch, wenn dasselbe abgebrannt ist, kein Anspruch [weiter] erhoben werden kann; ist hingegen der Niessbrauch an einem ganzen Nachlass bestellt worden, so kann der Niessbrauch [noch] an dem Platze in Anspruch genommen werden, weil derjenige, welcher den Niessbrauch an seinem Nachlass vermacht, denselben nicht blos an bestimmten Gegenständen, sondern an einem ganzen Bestand zu vermachen angenommen wird, zu einem Nachlassbestand aber der Platz mitgehört.
Jul. lib. XXXV. Dig. Wenn dir die Eigenheit eines Landguts vermacht worden ist, mir aber und dem Mävius und dir der Niessbrauch an demselben, so haben wir, ich und Mävius, am Niessbrauch Drittheile, und ein Drittheil wird mit der Eigenheit vereinigt. Mag ich nun oder Mävius eine Standesrechtsveränderung erleiden, das [betreffende] Drittheil wird dann zwischen dir und dem einen von uns beiden getheilt, so dass derjenige, welcher von uns beiden die Standesrechtsveränderung nicht erlitten hat, nun die Hälfte vom Niessbrauch hat, dir aber die Eigenheit mit der andern Hälfte des Niessbrauchs zukommnt.
Julian. lib. XXXV. Dig. wenn er mir nicht, nachdem er das Gebäude weggenommen, den Niessbrauch des leeren Platzes abgetreten hat, dafern nämlich die Zeit, durch deren Ablauf der Niessbrauch erlischt, verstrichen ist11Denn ist sie noch nicht abgelaufen, so ist keine Wiederabtretung nöthig, der Niessbrauch hebt dann ipso jure wieder an..
Julian. lib. XXXV. Dig. Wenn dir der Niessbrauch an einem Landgute unbedingt, dem Titius aber die Eigenheit bedingungsweise vermacht worden ist, und du während des Obschwebens der [letzteren] Bedingung das Eigenheitsrecht erworben hast, nachher aber dieselbe eingetreten ist, so wird dem Titius das Landgut mit vollem Eigenthumsrechte zukommen, und es thut nichts, dass [ihm] die Eigenheit [nur] mit Abzug des Niessbrauchs vermacht worden ist; denn sobald du die Eigenheit erwirbst, hast du alles Recht auf den vermachten Niessbrauch verloren.
Julian. lib. XXXV. Dig. Wenn dir 10,000 [Sestertien] vermacht worden sind, mir aber an denselben Zehntausenden der Niessbrauch, so werden diese ganzen Zehntausend zwar dein, mir müssen aber fünftausend dergestalt gezahlt werden, dass ich dir Sicherheit leiste, auf den Fall meines Todes, oder wenn mich eine Standesrechtsveränderung treffen sollte, sie wieder herausgeben zu wollen. Denn auch wenn dir ein Landgut vermacht worden ist, und mir der Niessbrauch daran, so wirst du zwar die Eigenheit am ganzen Landgute haben, aber die Hälfte nur mit dem Niessbrauch, die andere ohne denselben, und ich brauche nicht dem Erben, sondern dir, nach dem Ermessen eines guten Wirths, Sicherheit zu leisten. 1Ist aber Zweien der Niessbrauch an denselben Zehntausenden vermacht worden, so werden sie jeder fünftausend bekommen, und sich sowohl gegenseitig, als dem Erben Bürgschaft leisten.
Idem lib. XXXV. Dig. Dem Titius ist ein Grundstück mit Abzug des Niessbrauchs vermacht worden, der Niessbrauch daran aber dem Sempronius unter einer Bedingung; hier habe ich mich dahin ausgesprochen, dass der Niessbrauch einstweilen bei der Eigenheit bleibe, wenn schon man allgemein annimmt, dass, wenn ein Landgut mit Abzug des Niessbrauchs vermacht wird, derselbe dem Erben zukomme, weil der Erblasser, wenn er ein Landgut mit Abzug des Niessbrauchs und einem Andern den Niessbrauch unter einer Bedingung vermacht, nicht beabsichtigt, dass derselbe dem Erben verbleiben solle.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.