Digestorum libri
Ex libro XXX
Julian. lib. XXX. Dig. Wenn ein gemeinschaftlicher11Cujac. sucht (ad Salv. Jul. Digest. ad h. l. T. III. p. 210. oper. posthum.) zu beweisen, dass communem wegzustreichen sei. Pothier. nahm die Cujacische Emendation in den Text auf. Sclav, der bedingt zum Erben eingesetzt wurde, [noch] bei Lebzeiten des Erblassers die Freiheit erlangte, so kann dieser, wenn auch die Bedingung der testamentarischen Freilassung noch nicht eintrat, [dennoch] die Erbschaft antreten. 1Ebenso ist es, mag nun der Erblasser oder der Erbe nach des Erblassers Tod ihn veräussert haben, [denn] er wird die Erbschaft auf Befehl seines Herrn antreten.
Julian. lib. XXX. Dig. Und tritt die Bedingung ein, so wird [der Sclav] frei und Erbe sein, an welcher Stelle22Nämlich ob dies vor der Ernennung des Erben oder nachher geschah. ihm auch die Freiheit gegeben wurde. Tritt aber die Bedingung nicht ein, so wird er so angesehen, als hätte er die Freiheit ohne die Erbschaft erhalten33Nur muss ein Miterbe da sein; ausserdem wird er nicht frei..
Idem lib. XXX. Dig. Wer seinem unmündigen enterbten Sohne den [Sclaven] Pamphilus vermacht, kann denselben [Sclaven für die Zeit] nach dem Tode des Sohnes auf einen Theil [seines Vermögens] auf dieselbe Weise einsetzen, wie Einer, der dem Sempronius einen Sclaven vermachte, und [sodann] denselben Sclaven nach dem Tode des Sempronius auf einen Theil [seines Vermögens] zum Erben einsetzte. 1Ein in einem Testamente unbedingt zum Erben eingesetzter Sclav, der aber [nur unter der Bedingung] frei sein soll, wenn er noch vor dem ersten December Zehn gegeben hätte, wird, wenn [ihm auch] in Codicillen unbedingt die Freiheit gegeben wurde, [doch] vor dem ersten December weder frei noch Erbe sein, es sei denn, dass er die Zehn gab. Gab er aber bis zum ersten December die Zehn nicht, so wird er in Folge der Codicille frei sein. 2Wenn Jemand seinem Sclaven [in seinem Testamente] die Freiheit unter einer Bedingung gab, diesen aber unbedingt zum Erben einsetzt, und ihn [sodann] verkaufte, während die Bedingung noch schwebte, so kann der Sclav auf Befehl seines [nunmehrigen] Herrn die Erbschaft [aus dem Grunde] antreten, weil die Einsetzung besteht, und eine Person da ist, die das Recht, ihm dies zu heissen, hat. 3War aber [der Sclav] nach dem Ausfall der Bedingung veräussert worden, so kann er nicht auf Befehl seines Käufers die Erbschaft antreten, weil er zu der Zeit an diesen [Käufer] kam, wo schon die Einsetzung erloschen und nutzlos war. 4Wenn daher ein Sclav bedingt die Freiheit, ein Vermächtniss aber unbedingt erhalten soll, so wird er, wenn er bei noch schwebender Bedingung freigelassen oder veräussert wurde, das Vermächtniss entweder sich selbst, oder seinem Herrn erwerben, wenngleich zur Todeszeit [des Erblassers] die Bedingung, unter welcher er frei werden sollte, nicht mehr vorhanden ist; wurde er aber nach dem Ausfall der Bedingung freigelassen oder veräussert, so wird dadurch das Vermächtniss aufgehoben. 5Wenn der Verkäufer des vom Käufer zu einem Theil [seines Vermögens] eingesetzten Sclaven diesen (Sclaven) noch vor der Uebergabe [an den Käufer den Erbschaftstheil] antreten heisst, so muss er [diesen] dem Miterben des Sclaven nothwendig44Durch die actio emti. (Cujac.) zurückerstatten; weil er (der Verkäufer) keinen Vortheil von dem Sclaven rechtlich ziehen darf, den er verkaufte. Jedoch soll er nicht das Ganze, das er erwarb, zurückerstatten, sondern nur den Theil, zu welchem der Sclav einen Miterben hatte.
Ad Dig. 28,5,41Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 548, Note 16.Julian. lib. XXX. Dig. Wenn ein Hausvater den Titius, den er für einen Freigeborenen hielt, zum Erben einsetzte, und diesem auf den Fall, dass er nicht Erbe würde, dem Sempronius substituirte, und sodann Titius, weil er ein Sclav war, auf Befehl seines Herrn die Erbschaft antrat, so kann man sich [wenigstens] für das Erbrecht des Sempronius auf einen Theil erklären. Denn wer es weiss, dass Jemand ein Sclav ist, und diesen [doch] zum Erben eiusetzt und [ihm] so substituirt: Wenn Stichus nicht Erbe sein wird, so soll Sempronius Erbe sein; dessen Worte werden so genommen: Wenn Stichus weder selbst Erbe sein, noch einen Andern zum Erben machen wird [u. s. w.]. Aber wer Jemanden, den er für frei hielt, mit den Worten zum Erben einsetzte: Wenn [dieser] nicht Erbe sein wird, der will damit, wie man annimmt, nichts Anderes sagen, als: wenn dieser die Erbschaft weder55Die Flor. hat die Negation nicht. sich selbst erwarb, noch unter verändertem Verhältnisse einen Andern zum Erben machte. Diese Beifügung (Bemerkung) bezieht sich auf die Personen, welche zwar im Zustande ihrer Selbstständigkeit zu Erben eingesetzt, nachher aber in die Sclaverei versetzt wurden. Es werden deshalb in diesem Falle Hälften gemacht werden, so dass das Ganze66Ich folge hier der Emend. des grossen Cujac., der Statt ita ut alter semis etc. liest ita ut alter as etc. (T. III. p. 214.) Die falsche Lesart, sagt er, wäre aus einer vermeintlichen Abbreviatur entstanden, indem AS gedeutet wurden Alter — Semis. Spätere führten diese Meinung noch weiter aus. Sollte übrigens nach der gewöhnlichen Lesart der Substitut blos die Hälfte der Hälfte, d. i. ein Viertheil erhalten, so läge hierin ein Widerspruch mit dem eben Gesagten. unter den, welcher Herr des eingesetzten Sclaven war, und den Substituten zu gleichen Theilen vertheilt wird.
Ad Dig. 28,7,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 643, Note 2.Julian. lib. XXX. Dig. Einer, der eine Erbschaft, oder ein Vermächtniss so [bedingt] erhielt, wenn er Zehn geben würde, kann die Erbschaft oder das Vermächtniss nicht anders erwerben, als wenn er als eingesetzter Erbe oder Vermächtnissempfänger die Handlung, wodurch eine Erbschaft oder ein Vermächtniss erworben zu werden pflegt88D. i. zur Erfüllung der Bedingung muss noch der Erwerb der Erbschaft durch aditio, pro herede gestio, bei Vermächtnissen die agnitio legatarii hinzutreten., vornimmt.