Digestorum libri
Ex libro XXIX
Julian. lib. XXIX. Dig. Wenn der Erblasser so schrieb: Wenn mir ein Sohn geboren werden wird, so soll dieser auf zwei Dritttheile meines Vermögens, meine Frau aber auf den übrigen Theil Erbe sein; wird mir aber eine Tochter geboren werden, so soll diese auf ein Dritttheil, auf das Uebrige aber meine Frau Erbe sein, und ihm nun ein Sohn und eine Tochter geboren wurden, so muss man das Ganze in sieben Theile theilen, so dass von diesen der Sohn vier, die Frau zwei und die Tochter einen Theil erhält. Denn auf diese Weise wird nach dem Willen des Erblassers der Sohn noch einmal soviel erhalten, als die Frau, und die Frau noch einmal soviel, als die Tochter11Die Tochter erhält xDie Mutter — xxDer Sohn — xxxx7 x = dem Vermögen.. Denn obgleich nach den feinen Bestimmungen des Rechts ein solches Testament umgestossen werden sollte, so verfiel man doch aus rein vernünftigen Gründen auf die [genannte] Entscheidung, da ja doch nach dem Willen des Erblassers immer die Frau Etwas erhalten soll, mag ihm ein Sohn oder eine Tochter geboren werden. Auch Juventius Celsus stimmt hiermit vollkommen überein. 1Es gibt eine Vorschrift im Civilrechte, welche bestimmt, einem Sclaven könne man die Erbschaft22Cujac. liest hier mit Anderen libertatem statt hereditatem. Seine Gründe sind höchst scharfsinnig. nicht nehmen, wegen welcher er frei und Erbe wurde. Deshalb soll er, wenn ihm auch sein Herr in demselben Testamente die Freiheit entzog, dennoch nichts desto weniger die Freiheit und die Erbschaft erhalten. 2Ein Testament, das so errichtet ist: Titius soll nach dem Tode meines Sohnes Erbe sein, mein Sohn soll enterbt sein, ist ohne Wirkung, weil hier der Sohn [erst für die Zeit] nach seinem Tode enterbt wurde, deshalb wird denn auch ein solcher Sohn den Nachlassbesitz gegen das Testament der Freigelassenen seines Vaters erhalten können33Vergl. Vivianus zu dieser Stelle..
Julian. lib. XXIX. Dig. Wenn in einem Testamente so geschrieben steht: Wenn mein Sohn noch bei meinen Lebzeiten sterben wird, so soll [dessen Sohn] mein Enkel, der nach meinem Tode geboren wird, Erbe sein; so sind hier zwei Grade von Erben44D. i. von Einsetzungen, keine Substitution; es wird aber nur dem Einen die Erbschaft deferirt, wie Cujac. bemerkt., denn in keinem Falle werden beide [zugleich] die Erbschaft erhalten. Daraus geht nun hervor, dass, wenn Titius diesem Enkel substituirt wurde, und der Sohn (des Enkels Vater) seines Vaters Erbe wurde, Titius nicht zugleich mit dem Sohne (des Enkels Vater) Erbe sein könne, weil er nicht auf dem ersten, sondern auf dem zweiten Grad substituirt ist. 1Folgende Worte: Publius, Marcus, Gajus sollen meine sich gegenseitig substituirten Erben sein, muss man so auslegen, als habe der Erblasser kurzweg diese Drei zu Erben eingesetzt, und sie [sodann] einander gegenseitig substituirt, ebenso, als wenn er geschrieben hätte: Jener, und Jener, und Jener sollen zu Erben eingesetzt und sich substituirt sein. 2Jemand, der drei Söhne hatte und so schrieb: Meine Söhne sollen Erben sein, mein Sohn Publius soll enterbt sein, kann angesehen werden, als habe er gleich vorn herein nur zwei Söhne zu Erben eingesetzt.
Idem lib. XXIX. Dig. Wenn ein Vater seinen unmündigen Sohn zum Erben einsetzte, und diesem ein Kind, wenn es nach seinem55Des Unmündigen Tod, wie Accurs. und Vivianus bemerken. Tod ihm wird geboren werden, substituirte, und sodann ein Nachkind noch bei Lebzeiten seines Bruders66Die Lesart vivo fratre muss vorgezogen werden, darauf geht auch das folgende mortuo fratre. Denn nur vivo fratre, nicht vivo patre wird durch Agnation das väterliche Testament rumpirt. (des Unmündigen) geboren wurde, so wird das Testament dadurch77Testamentum vivo rumpetur. Vivo nennt Brencmann eine schlechte Wiederholung. umgestossen werden; wird aber das Kind nach dem Tod des Bruders, noch so lange der Vater lebt, geboren, so wird es alleiniger Erbe seines Vaters werden.
Julian. lib. XXIX. Dig. Wenn Jemand in seinem Testamente so schrieb: Mein Sohn soll, wenn er den Titius adoptirt, Erbe sein; wenn er ihn nicht adoptirt, so soll er enterbt sein, so wird der Sohn, wenn er zur Adoption bereit ist, Titius aber dies nicht geschehen lassen will, Erbe werden, gleich als wäre die Bedingung erfüllt.
Jul. lib. XXIX. Dig. Eine Schenkung auf den Todesfall kann widerrufen werden, auch während es noch ungewiss ist, ob der Schenker wieder genesen könne.
Idem lib. XXIX. Dig. Man berücksichtigt nicht leicht bei Geschäftsverhandlungen Das, was sich selten ereignet.