Digestorum libri
Ex libro XXVIII
Julian. lib. XXVIII. Dig. Als mein Sclav zum Erben eingesetzt worden war, habe ich es durch Arglist dahin gebracht, dass das Testament [vom Testator] nicht verändert ward, und habe ihn nachher freigelassen. Es entstand die Frage, ob ihm die Klagen verweigert werden müssen? Ich habe geantwortet: dieser Fall ist in den Worten des Edicts nicht begriffen; allein es ist billig, dass, wenn es der Herr durch Arglist dahin gebracht, dass das Testament nicht verändert werden konnte, worin sein Sclav zum Erben eingesetzt worden war, sie demselben, wenn er freigelassen die Erbschaft angetreten habe, verweigert werden, indem sie auch dem aus der Gewalt entlassenen Sohne verweigert werden würden, wenn sein Vater die Testamentsveränderung arglistiger Weise verhindert hat.
Julian. lib. XXVIII. Dig. Wenn du deinem Miterben substituirt worden bist, und den Nachlassbesitz erhalten hast, so wird derselbe erst von da an als dir ganz ertheilt betrachtet, wenn dein Miterbe beschlossen hat, ihn nicht fordern zu wollen, und er hat alsdann keine Befugniss weiter, den Nachlassbesitz zu fordern. 1Der Sohn hat nicht nur dann den Zeitraum eines Jahres für sich, wenn er zum Nachlassbesitz als Sohn berufen wird, sondern auch wenn als Seitenverwandter, oder als Verwandter, gleichwie der Vater, wenn er den Sohn aus der Gewalt entlassen hat, obwohl er als Entlasser aus der Gewalt den Nachlassbesitz empfängt, dennoch zu dessen Empfang eine Jahresfrist hat.