Digestorum libri
Ex libro XXV
Idem lib. XXV. Digest. Es ist ein wichtiger Unterschied, ob eine Verbindlichkeit unter einer Bedingung, oder eine bedingte Verbindlichkeit unbedingt verkauft wird. Im ersteren Falle ist der Verkauf nichtig, wenn die Bedingung nicht eintritt; im letzteren besteht der Verkauf sofort zu Recht; denn wenn dir Titius zehn[tausend Sestertien] unter einer Bedingung schuldet, und ich dir diese Forderung abkaufe, so kann ich sogleich die Klage aus dem Kaufe anstellen, etwa darauf, dass du die Schuld als gezahlt annehmest11Dieser Fall ist davon zu verstehen, dass der Käufer dem Schuldner mit seiner Schuld ein Geschenk machen, d. h. sie ihm erlassen will. Glück XVI. p. 380. n. 87. A. d. R..
Julian. lib. XXV. Dig. Ein Vermächtniss der Art: wenn sie den Titius nicht geheirathet hat, ist so zu verstehen, als solle es nach des Titius Tode erst in Wirksamkeit treten, und darum kann sie auch dasselbe nicht gegen die Mucianische Bürgschaftsbestellung erwerben; aber auch wenn sie einen Andern heirathet, wird sie um nichts mehr22Nihilo minus, dies ist hier negativ zu nehmen, s. Duker l. l. p. 366. n. 44. das Vermächtniss erhalten.
Julian. lib. XXV. Dig. Wenn ein Freigelassener seinen Freilasser unter der Bedingung des Eides, den der Prätor zu erlassen pflegt, zum Erben eingesetzt hat, so kann, meines Erachtens, nicht gezweifelt werden, dass er vom Nachlassbesitz abgewiesen werde, denn er ist in der That zum Erben eingesetzt worden. 1Wenn dem Titius ein Vermächtniss ausgesetzt, und dessen Herausgabe an den Freilasser seiner Treue überlassen worden ist, so wird dem Titius die Klage wegen der Vermächtnisse verweigert, wenn dem Freilasser rücksichtlich der ihm gebührenden Portion vom eingesetzten Erben Genüge geleistet worden ist. 2Ein Freigelassener setzte seinen Freilasser und einen Fremden zusammen zur Hälfte als Erben ein; das Viertheil, zu dem der Freilasser eingesetzt worden war, wird ihm selbst ganz angerechnet werden, den Überrest von dem ihm gebührenden Antheile entzieht er aber allen Erben nach Maassgabe ihres Antheils. 3Dasselbe wird angemessener Weise bei dem Vermächtniss beobachtet, welches dem Freilasser zusammen mit dem Titius ausgesetzt worden ist, so dass die Hälfte des Vermächtnisses auf die dem Freilasser gebührende Portion eingerechnet werden muss, von der andern Hälfte aber dem Titius soviel abgezogen wird, als dem Erben nach Verhältniss seiner Portion. 4Wenn der Freigelassene den aus der Gewalt entlassenen Sohn unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt, und wenn die Bedingung ausgeblieben der Substituirte die Erbschaft angetreten hat, so frage ich, ob der Prätor dem Freilasser wider den Substituirten auf den ihm gebührenden Antheil, oder dem aus der Gewalt entlassenen Sohn auf die ganze Erbschaft zu Hülfe kommen müsse? Ich habe mein Gutachten dahin gestellt, dass, wenn der Vater seinen Sohu unter einer Bedingung in erster Abstufung zum Erben eingesetzt hat, und wenn diese Bedingung, unter der er eingesetzt worden ist, ausgeblieben, die Erbschaft an die zweite Abstufung gefallen, oder der Sohn noch während obschwebender Bedingung verstorben ist, der Nachlassbesitz dem Freilasser auf den ihm gebührenden Antheil wider den Substituirten zukomme. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn der Sohn entweder den Nachlassbesitz, durch den Zeitablauf ausgeschlossen, gar nicht gefordert, oder verschmähet hat. Wenn aber die Erbschaft, wenn auch die Bedingung ausbleibt, [wegen der Eigenschaft der letztern dennoch] an den Sohn fällt, so wird der Prätor den aus der Gewalt entlassenen Sohn vielmehr wider den Substituirten schützen. Ich glaube aber, dass, so bald der Sohn unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden, die Enterbung in der Abstufung der Substituten bald nothwendig sei, bald überflüssig; denn ist die Bedingung von der Art, dass sie in die Gewalt des Sohnes gegeben war, z. B. wenn er ein Testament gemacht haben wird, so glaube ich auch, dass der Sohn, wenn die Bedingung unberücksichtigt geblieben, den Substituirten Platz mache; stand hingegen die Bedingung nicht in der Gewalt des Sohnes, z. B. wenn Titius wird Consul geworden sein, dann wird der Substituirte nicht zugelassen, wenn nicht der Sohn rücksichtlich seiner namentlich enterbt worden ist. 5Wenn ein Freigelassener seinen aus der Gewalt entlassenen Sohn zum Erben eingesetzt, und es seiner Treue überlassen hat, die ganze Erbschaft an Sempronius herauszugeben, und der Sohn, da er dieselbe für verdächtig erklärte, sie auf des Prätors Befehl angetreten, und an Sempronius herausgegeben hat, so wird nicht unbillig dem Freilasser der Nachlassbesitz zu dem ihm gebührenden Antheile gegeben werden, gleichwie wenn nicht der Sohn, sondern der, dem die Erbschaft herausgegeben worden, Erbe des Freigelassenen geworden wäre. 6Es wird ferner dem Freilasser der Nachlassbesitz gegeben werden müssen, wenn der Sohn die Erbschaft seines freigelassenen Vaters unberücksichtigt gelassen, und sein Miterbe die Beschwerung der ganzen Erbschaft übernommen hat. Denn in beiden Fällen wird nicht dem Sohn, sondern einem Fremden, der [betreffende] Antheil entzogen.