Digestorum libri
Ex libro XXIV
Julian. lib. XXIV. Dig. Das Edict über die Bewachung der Leibesfrucht ist eine Abänderung desjenigen, welches nach dem Muster des Carbonianischen Decrets abgefasst ist11D. das Ed. de ventre in possessionem mittendo (tit. Dig. 37. 9.). S. v. Glück a. a. O. S. 324. ff.. 1Aber es muss der Prätor hierbei zuweilen Nachsicht eintreten lassen, wenn es nicht durch Bosheit, sondern durch Unkunde der Frau geschehen sein wird, dass der Mutterleib nicht besichtigt, oder die Leibesfrucht bewacht wurde.
Julian. lib. XXIV. Dig. Wenn ein Vater seine unmündigen Söhne einander gegenseitig und dem [noch], welcher zuletzt sterben würde, den Titius substituirte, so muss man antworten, blos die Brüder werden den Nachlassbesitz erhalten, und es wären gewissermaassen zwei Abstufungen bei der Einsetzung22Bon. poss. sec. tabul., die im Falle Einer als unmündig starb, den übrigen bereits Mündigen zusteht. gemacht worden, zuerst [nämlich] wären die Brüder einander substituirt worden, sodann, wenn diese nicht mehr vorhanden wären, würde Titius berufen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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