Ex posterioribus Labeonis libri
Ex libro IV
Javolen. lib. IV. ex Poster. Labeon. In dem Kaufcontract über ein Landgut waren die darauf befindlichen Steinbrüche, wo sie immer sein möchten, ausgenommen, und nach langer Zeit auf diesem Landgute Steinbrüche gefunden worden; Tubero begutachtete, dass auch sie dem Verkäufer gehörten; Labeo aber, es komme auf die Absicht der Contrahenten an; sei dieselbe nicht zu ermitteln, so erschienen jene Steinbrüche nicht als ausgenommen. Denn Niemand verkaufe oder nehme Etwas aus, was nicht vorhanden ist, Steinbrüche aber seien als nicht vorhanden zu betrachten, wenn sie nicht wirklich schon da sind und bearbeitet werden; bei einer anderen Auslegung müsste man das ganze Landgut als Steinbruch ansehen, wenn etwa auf dessen ganzem Umfang unter der Erde Stein wäre; dieser Meinung schliesse ich mich an.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. IV. ex Poster. Lab. Labeo glaubt, dass ein rasender Sclave, wenn er auf irgend eine Art freigelassen worden sei, in Freiheit gesetzt werden könne.
Javolen. lib. I. ad Nerat. Den Stichus gebe und vermache ich dem Attius, und wenn er diesem hundert Geldstücke gegeben haben wird, so soll er frei sein. Labeo glaubt, wenn der Sclave dem Testament gemäss die Gelder dem Attius gegeben hätte, so könne der Erbe dieselben nicht zurückfordern, weil sie Attius von seinem Sclaven, nicht von dem Sclaven des Erben erhalten habe. Dass derselbe aber ein Bedingtfreier sei, glauben Quintus Mucius, Gallus und Labeo selbst; Servius und Ofilius [aber,] dass er kein solcher sei. Die erstere Meinung billige ich, jedoch so, dass er Sclave des Erben, nicht des Vermächtnissnehmers sei, da ja das Vermächtniss durch die bedingte Freiheit aufgehoben wird. 1Stichus soll frei sein, wenn meine Schulden bezahlt sein werden, oder meinen Gläubigern Genüge geschehen sein wird. Labeo und Ofilius haben das Gutachten ertheilt, dass, obwohl ein Reicher Erbe geworden wäre, doch Stichus nicht eher frei sein werde, als bis die Gläubiger das Geld oder Bürgschaft erhalten, oder sich auf irgend eine andere Weise sicher gestellt hätten. 2Labeo und Trebatius haben das Gutachten ertheilt11Die Abtheilung nach der Florent. A. d. R., dass, wenn der Erbe dem Sclaven Geld zum Handeln gegeben hätte, der Bedingtfreie dadurch, dass er eben dieses zahle, dem Testament22In welchem ihm auferlegt war, dem Erben Geld zu zahlen. gemäss nicht befreit werden könne, weil er dasselbe mehr zurückzugeben, als zu geben scheine. Ich glaube, dass, wenn es Sondergutsgelder gewesen sind, er dem Testament gemäss frei sein werde. 3Der Sclave Damas soll, wenn er meinem Erben sieben Jahre lang Dienste geleistet haben wird, frei sein. Servius sagt, da dieser Sclave während sieben Jahren in ein öffentliches Verfahren verwickelt, und das siebente Jahr vergangen war, so brauche er nicht befreit zu werden; Labeo [sagt], dass er frei sein werde, auch wenn er [erst] nachher sieben Jahre lang Dienste geleistet habe; was richtig ist. 4Ad Dig. 40,7,39,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Wenn Stichus der Attia tausend Geldstücke gegeben haben wird, so soll er frei sein; Attia ist beim Leben des Testators gestorben. Labeo und Ofilius haben das Gutachten ertheilt, dass Stichus nicht frei sein könne; Trebatius, dass, wenn Attia vor errichtetem Testament verstorben wäre, derselbe nachher frei sein werde. Die Meinung des Labeo und Ofilius hat zwar Grund, aber wir befolgen das als Recht, dass jener Sclave in Folge des Testaments frei sei. 5Wenn einem Sclaven befohlen wäre, einem Fremden Dienste zu leisten, so kann Niemand dadurch, dass er im Namen des Sclaven seine Dienste leistet, den Sclaven befreien. Beim Gelde wird das anders gehalten, indem ja ein Fremder dadurch, dass er für einen solchen Sclaven das Geld giebt, den Sclaven befreien würde.