Epistularum libri
Ex libro VII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. VII. Epistol. Jemand, welchem Einspruch wegen eines Neubaues gethan worden war, verkaufte das Grundstück; der Käufer setzte den Bau fort: glaubst Du, dass der Käufer, oder dass der Verkäufer, insofern dem Edicte zuwidergehandelt worden, haften müsse? Das Gutachten war: Wenn Einspruch wegen eines Neubaues gethan worden ist, so haftet der Käufer, d. h. der Eigenthümer der Grundstücke, dafür, wenn der Bau fortgesetzt wurde: weil der Einspruch gegen den Bau selbst und nicht gegen eine [bestimmte] Person geschieht; und demnach ist Derjenige verbindlich, welcher jenen Platz besitzt, in Bezug auf welchen Einspruch wegen des Neubaues gethan worden ist.
Javolen. lib. VII. Epistol. Wenn ein Erbschaftssclave, oder ein Sclave Dessen, der sich in feindlicher Gefangenschaft befindet, Bürgschaft erhalten hat, so wird die Frist der Bürgschaft sofort anheben11Diese Stelle untersucht, von welcher Zeit an das Recht aus einer Verbürgung als vollständig begründet anzunehmen sei, Unterholzner a. a. O. S. 285; hinzuzudenken ist: ohne dass Erbschaftsantretung nöthig ist, obgleich erst nach dieser Klage erhoben werden kann, Unterholzner Thl. II. S. 317 n. 736.; denn man muss hier darauf sehen, ob die Möglichkeit vorhanden gewesen ist, wider Den Klage zu erheben, der verbindlich geworden ist, nicht, ob Derjenige klagen könne, der eine Sache zum Gegenstand einer Verbindlichkeit gemacht hat; denn sonst wäre es im höchsten Grade unbillig, die Verbindlichkeiten der Beklagten nach den Verhältnissen der Kläger zu erweitern, da es doch an Erstern nicht gelegen, dass wider sie nicht Klage erhoben werden konnte.
Idem lib. VII. Epist. Wen ich sonst zu Söhnen, oder zum Sohne habe, soll mein Erbe sein22Quisquis mihi alius filii filiusve (Vulg. Hal. Beck: filius filiive, s. Cramer ad h. l.), heres sit.. — Labeo [meint,] dass die Tochter nicht enthalten zu sein scheine, Proculus [nimmt] das Gegentheil [an.] Mir scheint Labeo den Wortverstand, Proculus die Absicht des Testirenden zu befolgen; ich habe das Gutachten ertheilt: ich zweifle nicht, dass die Meinung des Labeo nicht wahr sei.