Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro XIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. In Rücksicht der Notherben ist kein Erbschaftsantritt nothwendig, weil sie gleich dem Rechte selbst zufolge Erben werden.
Gaj. lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn einem Sclaven Etwas unter der Bedingung, wenn er Rechnung abgelegt habe, vermacht worden ist, so zweifelt man nicht, dass ihm durch diese Bedingung befohlen worden sei, das rückständige Geld herauszugeben, um das Vermächtniss zu erhalten. 1Und darum hat, als gefragt worden war: ob [in Folge dieser Worte:] Stichus soll, wenn er Rechnung abgelegt haben wird, mit seiner Schlafgenossin frei sein, wenn Stichus vor der Erfüllung der Bedingung gestorben sei, seine Schlafgenossin frei sein könne? Julianus gesagt, es finde in diesem Falle die Frage Statt, welche auch bei Vermächtnissen vorkomme: ob nemlich in Folge dieser Worte: ich gebe und vermache Diesem mit Jenem zusammen, wenn der Eine wegfalle, der Andere zum Vermächtniss gelassen werde? Und das sage ihm mehr zu, gleichwie wenn so gesagt wäre: Diesem und Jenem; auch finde noch die Frage Statt, ob die Bedingung auch der Schlafgenossin auferlegt sei? und das sei allerdings der Fall; und daher sei sie, wenn Stichus keinen Rückstand gehabt habe, sogleich frei; wenn er Rückstand gehabt habe, so müsse sie das Geld zahlen; jedoch würde es ihr nicht freistehen, es von ihrem Sondergute zu geben, weil das [nur] Denen erlaubt sei, welchen befohlen wird, unmittelbar für ihre Freiheit Geld zu geben.