Ad edictum provinciale libri
Ex libro XVII
Ad Dig. 2,15,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 12.Gaj. lib. XVII. ad Edict. prov. In Streitigkeiten, welche aus einem Testamente entstehen, kann weder ein Vergleich getroffen, noch die Wahrheit auf andre Weise untersucht werden, als wenn man die Worte des Testaments eingesehen und kennen gelernt hat.
Gaj. lib. XVII. ad Ed. prov. Ob Municipalgemeinden eine Klage wegen Niessbrauchs gegeben werden müsse, darüber ist Frage erhoben worden; denn es schien zu befürchten zu sein, dass er von immerwährender Dauer werden würde, weil er weder durch den Tod, noch so leicht durch Standesrechtsveränderung untergehen konnte; weshalb die Eigenheit unnütz sein würde, wenn ihr der Niessbrauch für immer abginge. Dennoch aber hat man sich dahin geneigt, eine Klage zuzugestehen. Hieraus entstand wieder die Streitfrage, wie lange städtische Gemeinden bei dem Niessbrauch zu schützen seien? Und hier hat man nun den Grundsatz angenommen, dass dieselben hundert Jahre lang [dabei] zu schützen seien, weil dies das Lebensziel eines hochbejahrten Mannes ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.