Ad edictum provinciale libri
Ex libro XV
Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Wenn einem Mündel oder Wahnsinnigen der Nachlassbesitz zusteht, so muss, wie man angenommen hat, zur Erledigung dieser Angelegenheit in Betreff sowohl des Nachsuchens als des Ausschlagens dieses Nachlassbesitzes der Wille des Vormundes oder Curators berücksichtigt werden. Diese sind aber auch der Klage aus der Vormundschaft oder Geschäftsführung unterworfen, wenn sie nämlich hierin etwas gegen den Vortheil des Mündels oder Wahnsinnigen gethan haben.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Niemand scheint Das zu erhalten, was er nothwendigerweise einem Andern ausantworten muss.