Institutionum libri
Ex libro XI
Florentin. lib. XI. Institut. Wenn an derselben Sache dem Einen der Gebrauch, und dem Andern die Benutzung vermacht wird, so bekommt der Nutzniesser das, was der Gebraucher übrig lässt, auch hat er nicht minder der Benutzung wegen den Gebrauch. 1Ob der Niessbrauch an einem ganzen Nachlass oder dessen Werthschätzung vermacht wird, ist nicht einerlei. Denn wird er an einem ganzen Nachlass vermacht, so hast du den Niessbrauch nach Abzug dessen, was dir ausserdem vermacht worden ist, an dem Ueberrest; ist er aber an der Werthschätzung vermacht worden, so wird auch das mit in Anschlag gebracht, was dir ausserdem vermacht worden ist; denn oftmals erweitert der Testator, wenn er mehrmals dasselbe vermacht, das Vermächtniss dadurch nicht; wenn aber eine Sache vermacht worden ist, so kann man auch durch das Vermächtniss deren Werthschätzung das Vermächtniss [selbst] noch erweitern11Dieses etwas unverständliche Gesetz bedarf einiger Erläuterung; es sind darin zwei, als verschiedene, Fälle vorausgesetzt: 1) A. vermacht dem B. ein Landgut als Eigenthum und den Niessbrauch an seinem Nachlass; schätzen wird das Landgut zu 1000 Thlr., und das übrige Vermägen auf 20,000 Thlr. Capital, so wird B. die Zinsen des letzern als Niessbrauch erhalten. 2) A. vermacht dem B. ein Landgut, und den Niessbruach an der Werthschätzung seines Nachlasses; bei gleichem Vermögensverhältnissen, wie wir vorher angenommen haben, wird B. hier nicht nur die Zinsen von dem Capital der 20,000 Thlr. als Niessbruach ziehen, sondern auch noch eine dem jährlichen Ertrag des Landguts gleichkommende Summe aus dem Nachlass erhalten..
Florentin. lib. XI. Institut. Das Sondergut besteht auch aus dem, was einer sich durch seine Sparsamkeit erworben, oder durch Dienstleistung von irgend Jemand als Geschenk verdient hat, wenn dieses Jemand seinen Sclaven gleichsam als eigene Habe hat besitzen lassen wollen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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