Digestorum libri
Ex libro XXXVI
Clesus lib. XXXVI. Dig. Mein Vater erzählte, es habe, als er im Rath des Consuls Ducenus Verus gesessen, seine Meinung Beifall gefunden, als Otacilius Catulus seine Tochter zur alleinigen Universalerbin eingesetzt, seinem Freigelassenen aber Zweihundert vermacht und ihn ersucht hatte, sie seiner, des Otacilius, Beischläferin zu geben, darauf der Freigelassene bei Lebzeiten des Vaters gestorben und das ihm Ausgesetzte in den Händen der Tochter geblieben war: dass die Tochter angehalten wurde, dieses Fideicommiss der Beischläferin zu entrichten11S. u. Fr. 32. §. 4. h. t.. 1Wenn ein Fideicommiss einem Erben namentlich aufgelegt ist, so kann dies so verstanden werden, dass der Erblasser es nur für den Fall ausgesetzt habe, wenn Jener Erbe würde. 2Wenn meinem Sohn, der Erbe ist, der Erbtheil eines [Miterben] anwächst, welchem namentlich ein Vermächtniss auferlegt ist, so hat er das Vermächtniss nicht zu entrichten; es ist vielmehr nach dem alten Rechte sein22Dies alte Recht ist also für Söhne nicht aufgehoben. S. u. Fr. 61. §. 1. h. t..