Digestorum libri
Ex libro XXXV
Idem lib. XXXV. Dig. Verbunden Erben einsetzen oder verbunden vermachen bedeutet dies, dass die ganze Erbschaft oder die ganzen Vermächtnisse Einzelnen gegeben sind, theils aber durch das Zusammentreffen [derselben] entstehen.
Celsus lib. XXXV. Dig. Die Catonianische Rechtsregel lautet so: dasjenige Vermächtniss, was, wenn der Testator zur Zeit der Testamentserrichtung gestorben wäre, ungültig gewesen sein würde, gilt niemals, der Testator mag sterben, wann er will. Diese Bestimmung ist in einigen Fällen falsch. 1Denn wie, wenn Jemand so gesagt hat: wenn ich nach dem ersten [des und des Monats] sterben werde, so sollst du dem Titius geben. Können wir hier in Zweifel sein? Hier ist es ohne Zweifel richtiger, dass, wenn er gleich stirbt, auf diese Weise das Vermächtniss vielmehr gar nicht, als ungültiger Weise gegeben worden sei. 2Ad Dig. 34,7,1,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 654, Note 21.Ferner dann, wenn dir ein Landgut vermacht worden ist, welches zur Zeit der Aufnahme des Testamentes dir gehört; denn wenn du dieses noch bei Lebzeiten des Testators veräussert hast, so wird für dich der Anspruch auf das Vermächtniss begründet, obwohl dies nicht der Fall gewesen sein würde, wenn der Testator gleich gestorben wäre.