Digestorum libri
Ex libro XXXVII
Idem lib. XXXVII. Dig. Jemand setzte in sein Testament Folgendes: dem Gemeinwesen der Graviscaner vermache ich zur Pflege der Besserung der Strasse, welche in ihrer Stadt ist, bis zur Aurelischen Strasse, und es ward gefragt, ob dieses Vermächtniss gelte. Juventius Celsus antwortete: der Ausdruck: zur Pflege des Aurelischen Weges, ist zwar ziemlich unvollständig, weil keine Summe beigefügt ist: Man kann jedoch diejenige Summe, die zu solchem Zwecke genügt, als vermacht betrachten, dafern nur nicht erhellet, dass der Erblasser es anders gewollt habe, es sei aus der Grösse der Summe, oder aus dem unzureichenden Betrag des Vermögens, welches der Testator hinterlassen hat; dann nämlich kann nach vorgenommener Abschätzung des Vermögens auch die Grösse des Vermächtnisses von richterlichen Amts wegen bestimmt werden.
Cels. lib. XXXVII. Dig. Es ist kein Zweifel daran, dass, der aus dem Gefängniss Vorgeführte sei aus einer Provinz aus welcher da wolle, Derjenige über ihn Untersuchung anzustellen habe, welcher der Provinz vorsteht, worin die Sache verhandelt wird. 1Einige pflegen es so zu halten, dass, wenn sie Kunde darüber erhalten, und sich Gewissheit ergeben, sie den [Angeschuldigten] mit einem Zusendungsschreiben an den Vorsteher der Provinz schicken, woher derselbe gebürtig ist; dies darf aber nur aus besondern Gründen geschehen.
Cels. lib. XXXVII. Dig. Unter ultimum supplicium (die äusserste Strafe) versteht man den Tod allein.