Digestorum libri
Ex libro XIX
Cels. lib. XIX. Digest. Wenn du dem Titius für die Seja, als [zwischen beiden] noch keine Verlobung gehalten worden war, ein Heirathsgut versprochen haben wirst, da sie ihn nicht heirathen wollte, so wirst du doch, wenn sie ihn nachher geheirathet haben wird, die Mitgift schulden, wenn nicht eine andere Ehe dazwischen gekommen war. 1Wenn eine Frau die Sclavin Pamphila vom Titius stipulirt hat, sodann, als sie ihn heirathen wollte, ihm erlaubt hat, das, was er ihr schuldete, als Heirathsgut zu behalten, [so fragt es sich,] ob, wenn gleich die Pamphila dem Manne nicht gehören wird, doch die Pamphila selbst Gegenstand des Heirathsguts sein und auf Gefahr der Frau stehen wird, ob auch das Kind, welches die [Sclavin] geboren haben wird, der Frau wird zurückgegeben werden müssen, obgleich es, wenn die frühere Stipulation in ihrer Lage geblieben wäre, nicht zurückgegeben würde, wenn es nicht etwa einen Unterschied macht, ob der Mann die Sache, welche er [der Frau] schuldete, zu der Zeit, wo das Heirathsgut bestellt wurde, gehabt habe — denn dann wird es scheinen können, als sei die Sache selbst [als Heirathsgut] an ihn gekommen — oder nicht gehabt habe? Denn wenn er sie nicht gehabt haben wird, so ist mehr dafür, dass so vielmehr eine Befreiung von der Verbindlichkeit, als die Sache selbst an ihn gekommen zu sein scheint; und darum wird das von der [Sclavin] geborene Kind nicht geschuldet11Der Sinn dieser Stelle ist der: dass, wenn der Versprecher der Sclavin zu der Zeit, wo ihm das, was er schuldet (die Sclavin), als Heirathsgut bestellt wurde, die Sclavin wirklich hatte, diese selbst Gegenstand des Heirathsguts ist, und also auch das von ihr geborene Kind, dass aber, wenn er die Sclavin nicht hatte, nur die Befreiung von seiner Verbindlichkeit Gegenstand des Heirathsguts ist und er also einst auch nur diese wiederherzustellen, d h. nur die Sclavin zu leisten braucht..
Übersetzung nicht erfasst.
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