Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro VII
Übersetzung nicht erfasst.
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Idem lib. VII. ad Sab. Wer eine Erbschaft gegen Empfang eines Preises ausgeschlagen hat, es mag ihm solche als Substituten zufallen, oder durch testamentlose Erbfolge zukommen, wird als Erwerber auf den Todesfall betrachtet: denn Alles, was uns wegen Jemandes Tod zu Theil wird, ist eine Erwerbung auf den Todesfall. Dieser Meinung schliesst sich auch Julianus an: und so ist es Rechtens. Denn auch was man von einem Bedingtfreien zur Erfüllung einer [ihm auferlegten] Bedingung, oder von einem Vermächtnissinhaber empfängt, ist ein Erwerb auf den Todesfall: auch was der Vater wegen des Todes seines Sohnes oder eines Verwandten gegeben hat, ist, wie Julianus schreibt, ein Erwerb auf den Todesfall. 1Auch sagt er, könne so geschenkt werden, dass im Falle der Wiedergenesung die Zurücknahme Statt finde.
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