Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro VI
Ad Dig. 23,3,33Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 267, Note 12.Ulp. lib. VI. ad Sabin. Wenn der, welcher ein Heirathsgut versprochen hat, ein Fremder sein, und derselbe mit seinem Vermögen in Verfall gekommen sein sollte, so wird es dem Ehemanne zugerechnet werden, dass er denselben nicht belangt hat, vorzüglich wenn er aus Nothwendigkeit11Also wenn er ein Schuldner der Frau war, die ihn zum Behuf der Bestellung des Heirathsguts dem Manne überwies., nicht aus freiem Willen das Heirathsgut versprochen hatte; denn wenn er es geschenkt hat, so ist der Ehemann überall zu verschonen, wenn er den nicht zur schleunigen Zahlung angetrieben hat, der [das Heirathsgut] geschenkt hatte, und den [die Frau], wenn sie ihn belangt hätte, nur in soviel, als wie weit das Vermögen desselben reichte, hätte verurtheilen lassen22Condemnaverat. Condemnare für die Verurtheilung bewirken; s. die Bem. zu L. 6. §. 5. D. de his, q. not. inf. 3. 2. können; denn das hat der höchstselige Pius rescribirt, dass diejenigen, welche in Folge ihrer Freigebigkeit belangt werden, auf soviel, als ihr Vermögen reicht, zu verurtheilen seien. Aber wenn entweder der Vater oder sie selbst das Heirathsgut versprochen hat, so schreibt zwar Julianus im sechzehnten Buche der Digesta, dass, wenn gleich der Vater [es] versprochen hat, die Gefahr [doch] den Ehemann treffe; aber es ist das nicht zuzugeben. Es wird daher die Gefahr die Frau treffen müssen, auch wird der Richter der Frau durchaus kein geneigtes Ohr leihen33Nec enim quidquam judex propitiis auribus audiet mulierem dicentum, so liest Haloander statt der Florent. Lesart: propriis., wenn sie sich beschweren sollte, dass [ihr Mann ihren] Vater, welcher das Heirathsgut von dem Seinigen versprochen hat, nicht zur Zahlung gedrängt habe, viel weniger [wenn sie sich beschwert], dass er sie selbst nicht belangt habe. Daher hat Sabinus [die Sache] richtig bestimmt, wenn er sagte, dass das, was der Vater oder die Frau selbst versprochen hat, nicht auf Gefahr des Mannes stehe, dass [aber] das, was der Schuldner [versprochen hat], auf die Gefahr des Mannes stehe, [und endlich] dass das, was ein Anderer, der nämlich die Absicht zu schenken hatte, versprochen hat, auf Gefahr dessen stehe, der es erworben wird; wir werden es aber so an sehen, als werde es der Frau erworben, da ihr der Vortheil der Sache gehört.
Ad Dig. 24,1,23Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 509, Note 35.Idem lib. VI. ad Sabin. Papinianus glaubte richtig, dass die Rede des höchstseligen Severus44Es ist hier dieselbe Rede gemeint, welche in der L. 3. pr. dem Antoninus Caracalla zugeschrieben wird. Sie wurde nämlich von dem Letzteren noch vor seines Vaters Tod (L. 32. pr. h. t.) im J. 959 v. Ch. gehalten, und darum wird sie hier u. in L. 10. C. h. t. 5. 16. oratio D. Severi genannt, wie denn auch Caracalla selbst in L. 3. C. cod. sagt: ex mea et ex D. patris mei constitutione. S. v. Glück a. a. O. S. 87 ff. sich nur auf Schenkungen mit Uebergabe der Sachen55Rerum donationes. S. v. Glück a. a. O. S. 107 ff. beziehe; sonach glaubte er, dass wenn der Ehemann seiner Ehefrau, die sich Etwas stipulirte, dies angelobt hätte, der Erbe desselben nicht belangt werden könne, wenngleich der Ehemann, während sein Wille noch derselbe war, gestorben sei.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
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Ad Dig. 40,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Ulp. lib. VI. ad Sab. Man hat angenommen, Derjenige, welcher am ersten Januar geboren sei, könne nach der sechsten Stunde der Nacht am Tage vor dem ersten [Januar], gleich als ob er das zwanzigste Jahr erfüllt hätte, freilassen66Nach dieser Stelle ist die Berechnung des nach der L. Aelia Sentia in der Person des Freilassers nöthigen Alters von 20 Jahren (s. Ulp. Fr. l. 13. Gaj. l. 38. 41.) die s. g. Civil-Computation. Der am ersten Januar geborne Herr braucht also nicht den vollständigen Ablauf des letzten Tages im zwanzigsten Jahre, also des 31. Decembers, abzuwarten, sondern es genügt, wenn dieser Tag nur begonnen hat, also die zurückgelegte sechste Mitternachtsstunde, welche den 30. vom 31. December scheidet. S. v. Glück Erl. d. Pad. XXXIII. S. 416. denn es werde ja nicht Einem, welcher älter als zwanzig Jahre sei, freizulassen erlaubt, sondern Einem, welcher jünger [als zwanzig Jahre] sei, freizulassen verboten; nun ist aber doch Der nicht jünger, als zwanzig Jahre, welcher in dem letzten Tage des zwanzigsten Jahres steht.
Idem lib. VI. ad Sabin. Eine unmögliche Bedingung, wenn sie so gestellt wird, dass sie gethan werden soll, hebt die Stipulation auf; anders ist es jedoch, wenn eine Bedingung von der Art der Stipulation einverleibt würde: wenn er nicht in den Himmel steigen wird; denn eine solche Stipulation ist rechtsgültig, sofort von Wirksamkeit, und schliesst die Verbindlichkeit in sich.
Übersetzung nicht erfasst.
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