Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XIX
Ulp. lib. XIX. ad Sabin. Papinianus hat dem Prätor Junianus zum Bescheid gegeben, dass, wenn man übereingekommen sei, dass das Heirathsgut, möge die Ehe aufgelöst sein, auf welche Weise sie wolle, wenn Kinder vorhanden wären, bei dem Manne verbleiben sollte, weder vermuthet werde11Neque convenisse videri. Der Vertrag also, dass nach dem Tode des Mannes das Heirathsgut der noch lebenden Frau nicht zurückgegeben werden solle, gilt nicht., dass man [auf den Fall], wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns getrennt sei, übereingekommen sei, dass das Heirathsgut [bei dem Erben des Ehemanns] bleiben [solle], noch, wenn man darüber [wirklich] übereingekommen wäre, das Pactum gegen [die Bestimmung] des Heirathsguts zu halten sei, wenn der Tod des Ehemanns erfolgt ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIX. ad Sabin. Neratius schreibt, die Freiheit Desjenigen, welchem die Freiheit so ertheilt ist: Wenn ich keinen Sohn haben werde, wenn ich sterben werde, so soll Stichus frei sein, werde verhindert, wenn ein Sohn nachgeboren worden sei. Soll man aber sagen, dass [der Sclave], so lange man hofft, dass [ein Sohn] geboren werde, in der Sclaverei verbleibe, oder aber, wenn kein Sohn geboren ist, in Folge [dieses] nachherigen Ereignisses dahin entscheiden, dass er rückwärts frei gewesen sei22D. h. auch schon während man noch die Geburt eines Sohnes erwartete, so dass also die Freiheit auf die Zeit des Todes des Testators zurückbezogen wird.? Letzteres, glaube ich, ist mehr zu billigen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.