Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro X
Ulp. lib. X. ad Sabin. Was der Verkäufer [eines Grundstücks] Namens einer Dienstbarkeit sich vorbehalten will, muss namentlich bevorwortet werden; denn ein Vorbehalt in allgemeinen Ausdrücken, wie: wer eine Dienstbarkeit habe, dem solle sie verbleiben, betrifft dritte Personen und hilft dem Verkäufer zur Aufrechterhaltung seiner Gerechtsame zu nichts; denn er hat keine gehabt, weil sich Niemand selbst zu einer Dienstbarkeit verpflichtet sein kann; ja, selbst wenn mir früher [ein Grundstück] zu einer Dienstbarkeit verpflichtet gewesen wäre, das Eigenthum desselben aber nachher an mich gekommen ist, so sagt man ganz folgerichtig, die Dienstbarkeit sei erloschen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.