Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro I
Ulp. lib. I. ad Sabin. Zwischen Vater und [Haus-]Sohn kann kein Kauf geschlossen werden, ausser über solche Sachen, die zum Beutegut [des Letzteren] gehören. 1Ohne Kaufpreis findet kein Verkauf Statt; nicht aber die Zahlung des Kaufpreises, sondern [schon] die Uebereinkunft bringt den Kauf, wenn derselbe ohne Verfassung eines schriftlichen Aufsatzes abgeschlossen ist, zur Vollendung.
Ulp. lib. I. ad Sabin. Ob es gleich eine Vorschrift des bürgerlichen Rechtes ist, dass kein Vormund [dem Mündel] seine [Genehmigung] für seine Angelegenheit ertheilen könne, so kann er (der Vormund) doch den Mündel zur Erbschaftsantretung seines eigenen Schuldners ermächtigen, wenn dieser [Mündel] gleich dadurch sein Schuldner wird. Denn der erste Grund der Ermächtigung ist, dass der Mündel Erbe werde, und davon ist das Gerathen in das Schuldverhältniss blos eine Folge. Aber unter seiner eigenen Ermächtigung kann der Vormund sich nichts vom Mündel versprechen lassen. Da nun Jemand seine Pflegbefohlene ermächtigte, seinem Sclaven, der stipulirte, Etwas zu geloben, so verfügte der höchstselige Pius Antoninus, nach den Vorschriften des Rechts könne die Pflegbefohlene nicht in Anspruch genommen werden, allein darauf stehe eine Klage zu, um wieviel sie sich dadurch bereicherte. Ertheilte aber [der Vormund] sein Vollwort dazu, dass seinem Sohne Etwas übergeben werde, so ist diese Ermächtigung nichtig, denn augenscheinlich erwirbt er [hier] die Sache durch seine eigene Ermächtigung. 1Wird ein Vormund zu seiner Ermächtigung gezwungen, so ist das Geschäft ungültig. Denn die körperliche Gegenwart genügt nicht zur Ermächtigung, und es ist ebenso, als ob er durch Schlaf- oder die Fallsucht verhindert, nicht widersprochen hätte.
Ulp. lib. I. ad Sabin. Durch das Gesetz der zwölf Tafeln wird einem Verschwender die Verwaltung seines Vermögens untersagt; und das ist Anfangs durch die Sitten eingeführt worden. Aber heut zu Tage pflegen die Prätoren oder Präsides, wenn sie einen solchen Menschen gefunden haben, der weder Zeit, noch Maass bei seinen Ausgaben berücksichtigt, sondern sein Vermögen durch Vergeuden und Verschleudern durchbringt, ihm nach dem Beispiel, wie es bei einem Rasenden gehalten wird, einen Curator zu geben; und Beide werden so lange unter Curatel stehen, bis entweder der Rasende den Verstand, oder jener einen verständigen Lebenswandel wieder erlangt haben wird; und wenn das eingetreten sein wird, so hören Beide von Rechts wegen auf, unter der Gewalt ihrer Curatoren zu stehen. 1Man behauptete aber, dass die Curatel über einen solchen, dem die Verwaltung seines Vermögens untersagt wird, seinem Sohne nicht zu erlauben sei; aber es ist ein Rescript des höchstseligen Pius vorhanden, dass dem Sohne vielmehr die Curatel über seinen rasenden Vater zu erlauben sei, wenn er so rechtschaffen sein sollte.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. I. ad Sabin. Derjenige, dem die Verwaltung seines Vermögens untersagt worden ist, erwirbt durch Stipulation, übergeben aber kann er nicht, noch durch Versprechen verpflichtet werden, and deshalb würde auch ein Bürge für ihn nicht eintreten können, so wenig als für einen Wahnsinnigen11Glück’s Commentar IV. S. 57..
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