Regularum libri
Ex libro singulari
Ulp. lib. sing. Regul. Ein Vater und ein Sohn, welcher sich in der Gewalt desselben befindet, ingleichen zwei Brüder, welche sich in der Gewalt desselben Vaters befinden, können Beide Zeugen bei demselben Testament oder demselben Geschäft werden, weil es nichts schadet, wenn mehrere aus einem Hause als Zeugen bei einem fremden Geschäft gebraucht werden.
Ulp. lib. sing. Regul. Ad Dig. 44,7,25 pr.ROHGE, Bd. 9 (1873), S. 33: Zulässigkeit der Klagen auf Feststellung eines obligatorischen Verhältnisses.ROHGE, Bd. 9 (1873), S. 33: Klagen auf Feststellung eines obligatorischen Verhältnisses.Es giebt zwei Arten von Klagen, dingliche, welche Vindicationen (Eigenthumsklagen) genannt werden, und persönliche, Condictionen genannt. Eine dingliche Klage ist diejenige, mittels deren wir einen uns gehörigen Gegenstand rechtlich in Anspruch nehmen, und immer wider den Besitzer gerichtet. Eine persönliche Klage ist diejenige, mittels der wir wider Den klagen, der uns verpflichtet ist, Etwas zu thun, oder zu geben, und die stets wider Denselben statthat. 1Von den Klagen entspringen die einen aus einem Contracte, die andern aus einer Thatsache, andere sind auf das Geschehene bezüglich. Eine Klage aus einem Contracte ist allemal dann vorhanden, wenn Jemand seines Vortheils wegen mit einem Andern conrahirt, z. B. beim Kaufen, beim Verkaufen, beim Pachten, beim Verpachten, und andern ähnlichen. Eine Klage aus einer Thatsache ist dann vorhanden, wenn Jemand daraus haftet, was er gethan, z. B. er einen Diebstahl, oder eine Injurie begangen oder einen Schaden angerichtet hat. Auf das Geschehene heisst eine solche Klage, wie z. B. die dem Freilasser wider den Freigelassenen ertheilt wird, von dem Ersterer dem Edicte des Prätors zuwider vor Gericht gefodert worden ist. 2Alle Klagen werden aber entweder bürgerlichrechtliche, oder würdenrechtliche genannt.
Ex libro I
Ulp. lib. I. Regul. Gerechtigkeit ist der beständige und immerwährende Wille, Jedem sein Recht zukommen zu lassen. 1Die Grundsätze des Rechts sind folgende: anständig leben, keinen Andern verletzen, Jedem das Seine zukommen lassen. 2Die Rechtsgelehrtheit ist die Kenntniss der göttlichen und menschlichen Dinge, die Wissenschaft des Rechten und des Unrechten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Ulp. lib. II. Regul. In allen Fällen der Befreiungen werden auch die Nebenverbindlichkeiten11Accessiones. Hier wird der Ausdruck accessio nicht blos, wie in der l. 3. u. 71. pr. D. de fidej. 46. 1. (s. die Anm. 1.), für Nebenpersonen, sondern auch für accessorische Rechte gebraucht. S. v. Buchholtz a. a. O. S. 69. befreit, z. B. die Mitversprecher, die Hypotheken, die Faustpfandrechte, ausser dass, wenn eine Vereinigung in einer Person zwischen dem Gläubiger und den Mitversprechern statt gefunden hat, der Schuldner nicht befreit wird.
Ulp. lib. II. Regul. Wenn Demjenigen, welcher nicht durch Worte, sondern durch eine Sache verbindlich ist, durch Acceptilation erlassen sein wird, so wird er zwar nicht befreit werden, aber er kann sich durch die Einrede der Arglist oder des geschlossenen Pactums schützen. 1Zwischen Acceptilation und Quittung findet der Unterschied statt, dass durch Acceptilation schlechterdings Befreiung eintritt, wenn gleich das schuldige Geld nicht gezahlt worden ist, durch eine Quittung nicht anders, als wenn das Geld gezahlt worden ist.
Ex libro III
Ulp. lib. III. Regular. Wenn ein Unmündiger in Betreff eines von ihm eingegangenen Vertrags [belangt und] nicht vertreten, darauf deshalb sein Vermögen seinen Gläubigern in Besitz gegeben wird, so muss von solchem Vermögen ein Abzug zum Unterhalt des Unmündigen gemacht werden22Bei dem Pupillen wird nicht zum Verkauf geschritten, sondern nur der Besitz und die Verwaltung seines Vermögens den Gläubigern eingeräumt. Fr. 6. §. 1. quib. ex caus. in poss. 42. 4. fr. 1. §. 1. de cur. bon. dando. 42. 7.. 1Sowie ein Schuldner, ehe die Besitznahme seines Vermögens verfügt wird, [dagegen] vertheidigt werden darf, so muss er, wenn nach verfügter Besitznahme entweder er selbst oder ein Anderer seine Vertheidigung übernimmt, bürgschaftliche Sicherheit leisten, damit gegen solche Sicherheitsbestellung die Einlassung auf seine Klage erfolgen (judicium accipiatur) und der Besitz wieder aufgegeben werden müsse33Vgl. Cic. pro Quinctio c. 8. 26..
Ex libro IV
Ulp. lib. IV. Regul. Ein in einem Testamente für frei erklärter [Sclave] wird dann frei, wenn die Erbschaft zu irgend einem Theile angetreten worden ist, wenn sie nur [von einem Erben] des Grades, in welchem [der Sclave] für frei erklärt worden, angetreten, und der [Sclave] unbedingt freigelassen worden ist.
Ulp. lib. IV. Regular. Ein Mehreren gehöriger Sclave wird als von allen seinen Herren besessen werdend betrachtet, wenn er auch von einem in Namen Aller besessen wird. 1Ad Dig. 41,2,42,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Noten 6, 9.Wenn ein Geschäftsbesorger im Auftrage des Eigenthümers eine Sache gekauft hat, so erwirbt er ihm den Besitz auf der Stelle, wenn er aber freiwillig gekauft hat, nicht, ausser, wenn der Eigenthümer den Kauf genehmigt hat.
Ex libro V
Ulp. lib. V. Regul. Nothwendige Verwendungen sind diejenigen, ohne welche das Heirathsgut vermindert wird, z. B. Dämme aufführen, Flüsse wegleiten, alte Gebäude stützen und ebenso ausbessern, Bäume wieder an die Stelle der abgestorbenen setzen. 1Nützliche sind, z. B. Vieh auf die Grundstücke bringen, das heisst, düngen. 2Blos verschönernde sind [z. B.] Bäder erbauen.
Ex libro VI
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
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