Regularum libri
Ex libro VI
Idem lib. VI. Regul. Namentlich enterbt ist auch ein Sohn auf diese Art: Mein Sohn soll enterbt sein, obgleich hier der Name des Sohnes nicht ausgedrückt ist, nur muss es der einzige Sohn sein. Denn sind mehrere Söhne vorhanden, so erachten Viele nach einer milderen Auslegung, dass gar keiner enterbt worden sei.
Ulp. lib. VI. Regul. Wenn ich meinen Sclaven, der mit der Freiheit zum Erben eingesetzt war, noch bei meinen Lebzeiten an eine Person verkaufte, welche nicht testamentsfähig ist, und nachmals diesen (Sclaven) wieder an mich kaufte, so wird dieser mein Testamentserbe sein können, und die Zwischenzeit, wo er bei dem [Testamentsunfähigen] sich befand, machte die Einsetzung nicht fehlerhaft, weil es wahr ist, dass er (der Sclav) zu beiden Zeitpuncten, dem der Testamentserrichtung, und dem des Sterbens, in meinem Eigenthume war. Blieb er nun bei Jenem (Unfähigen), so ist die Einsetzung fehlerhaft, oder er wird ihm, wenn [nur] er testamentsfähig ist, die Erbschaft erwerben, wenn er sie auf sein Geheiss antritt. 1Wurde eine negativ (im Nichtthun bestehende) unmögliche Bedingung der Erbeinsetzung beigegeben, so wird der Eingesetzte nach der Meinung Aller ebenso Erbe sein, als ob er unbedingt ernannt worden wäre. 2Die Erbmasse wird in der Regel in zwölf Unzen getheilt, und diese sind in der Benennung [vom] As enthalten. Es haben aber auch diese Theile von der Unze bis zum As hinauf ihre eigenen Namen. Diese sind folgende: ein Halbzwölftheil (sescunx), Zwölftheil (1/12 uncia), Sechstheil (2/12 = ⅙ sextans), Viertheil (3/12 quadrans), Dritttheil (4/12 triens), Fünfzwölftheil (5/12 quincunx), Hälfte (6/12 semis), Siebenzwölftheil (7/12 septunx), Zweidritttheil (8/12 bes), Dreiviertheil (9/12 dodrans), Fünfsechstheil (10/12 dextrans), Elfzwölftheil (11/12 deunx), As (12/12).
Übersetzung nicht erfasst.