Ad edictum praetoris libri
Ex libro LI
Ad Dig. 6,1,68Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 193, Note 2.Ulp. lib. LI. ad Ed. Wer dem richterlichen Befehl zur Herausgabe nicht Gehorsam leistet, und behauptet, dass er nicht herausgeben könne, dem wird, wenn er die [herauszugebende] Sache inne hat, der Besitz von richterlichen Amtswegen mit Gewalt11Manus militaris, s. Glück VIII. 228. n. 59. genommen, und die Hülfe22Condemnatio interpretirt die Glosse durch exceptio condemnationis. nur wegen der Nutzungen und des vollständigen Zubehörs vollstreckt. Kann er aber die Herausgabe nicht leisten, so muss er, wenn er sich des Besitzes mit Arglist entledigt hat, in die [Zahlung] einer so hohen Summe verurtheilt werden, als der Gegner den Streitgegenstand ohne alle Abschätzung, und sei es in’s Unendliche, eidlich würdert. Wenn er aber weder herausgeben kann, noch sich arglistiger Weise ausser Stand dazu gesetzt hat, so darf er zu nicht mehr, als die Sache werth ist, d. h. wie gross das Interesse des Gegners war, verurtheilt werden. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz, und findet in Bezug auf alle [Klagen], seien es Interdicte, oder dingliche, oder persönliche Klagen, wodurch nach Ermessen des Richters etwas herausgegeben wird, Anwendung.
Ad Dig. 7,1,64Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 215, Note 11.Ulp. lib. LI. ad Ed. Wenn ein Niessbraucher bereit ist, dem Niessbrauch zu entsagen, so kann er zur Ausbesserung eines Hauses, in Fällen, wo ihm [sonst] diese Last obliegt, nicht gezwungen werden. Auch muss er, wenn bereits ein Verfahren gegen ihn begonnen, und er bereit ist, auf den Niessbrauch zu verzichten, vom Richter freigesprochen werden.
Ulp. lib. LI. ad Ed. Wenn mir der Niessbrauch vermacht, und ich gebeten worden bin, denselben dem Titius herauszugeben, so fragt es sich, wer Sicherheit bestellen muss, ob Titius, oder ich, der ich Vermächtnissinhaber bin? Sollte es nicht richtig sein, dass der Erbe mich in Anspruch nehmen müsse, und ich wieder den Fideicommissinhaber? Es ist allerdings am besten, dass, wenn ich noch einige Hoffnung auf die Erlangung des Niessbrauchs habe, und derselbe, wenn du ihn verloren hast, an mich, den Vermächtnissinhaber, zurückfallen kann, die Sache so abgemacht werde, dass du mir und ich dem Eigenheitsherrn Sicherheit bestelle. Ist der Niessbrauch des Fideicommissinhabers wegen mir hinterlassen worden, und keine Hoffnung, dass derselbe je an mich zurückfallen werde, so muss der Fideicommissinhaber dem Eigenheitsherrn unmittelbar Sicherheit bestellen. 1Das ist zu merken, dass, möge Jemand den Niessbrauch, dem Rechte selbst zu Folge oder durch den Schutz des Prätors erhalten haben, der Niessbraucher nichts desto weniger gezwungen werde, Sicherheit zu bestellen, oder die Klage [auf seine Gefahr] zu übernehmen. 2Ist aber Jemandem die Eigenheit von einem bestimmten Tage an vermacht worden, und der Niessbrauch unbedingt, so wird, wie Pomponius sagt, dem Niessbraucher diese Sicherheitsbestellung erlassen, indem es gewiss ist, dass die Eigenheit an ihn oder seinen Erben gelangen werde. 3Ist der Niessbrauch an einem Kleidungsstück vermacht worden, so, lehrt Pomponius, werde, selbst wenn der Erbe stipulirt habe, dass ihm nach Beerdigung des Niessbrauchers dasselbe wiedergegeben werden solle, der Versprecher dennoch [zu keinem Schadensersatz] verbindlich, wenn er es ohne böse Absicht abgetragen zurückgibt. 4Sind mehrere Eigenheitsherrn vorhanden, so muss jeder für seinen Antheil stipuliren.
Übersetzung nicht erfasst.