Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLIX
Idem lib. XLIX. ad Ed. Auf rechtem Wege sich vertheidigen, heisst: sich auf eine Klage entweder in eigner Person oder durch einen Andern, [dann] jedoch mit Bürgschaftsleistung einlassen; wer das, worauf erkannt worden ist, nicht zahlt, wird nicht als sich vertheidigend angesehen.
Idem lib. XLIX. ad Ed. Ueberhaupt scheint ein Mündel keinen Beschützer zu haben, so oft der Vormund nicht im Namen des Pflegbefohlenen das that, was jeder tüchtige Hausvater zu thun pflegt; und der Mündel scheint ohne Schutz zu sein, mag nun der Vormund es ablehnen, eine Zahlung zu leisten, oder ihn gerichtlich zu vertreten, oder [auf geschehene Stipulation] zu geloben11Unter stipulationem detrectare versteht hier Vivianus die unterlassene cautio damni infecti. Donellus (comment. jur, civ. lib. XV. c. 19. §. 9.) die satisdatio, rem pupilli salvam fore findet Statt, wenn der Vormund als Kläger im Namen des Mündels auftritt — wenn als Beklagter, die: judicatum solvi; jedoch beides nur in dem Falle, wenn man im Zweifel ist über die Person des Vormundes..
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XLIX. ad Ed. Der Prätor sagt: wie ich nach einem Gesetze oder Senatsbeschlusse den Nachlassbesitz zu ertheilen habe, so werde ich ihn ertheilen. 1Der aus einem andern Theile des Edicts empfangene Nachlassbesitz schliesst diesen Nachlassbesitz nie aus. 2Wenn Jemand eine Erbschaft nach dem Zwölftafelgesetz erhält, so sucht er den [Nachlassbesitz] nicht hieraus, sondern aus der Clausel [des Edicts]22S. l. 227. D. de V. S.: dann wer sein [des Testators] Erbe sein muss, weil der Nachlassbesitz [überhaupt] hier nur dann zuständig ist, wenn ein [neueres] Gesetz denselben ausdrücklich ertheilt.
Ad Dig. 38,15,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 104, Note 7.Ulp. lib. XLIX. ad Ed. Die Zeit zur Erlangung des Nachlassbesitzes wird mit Ueberspringung der zur Rechtsverfolgung nicht dienlichen Tage gerechnet33Utile; der Deutlichkeit wegen ist dieser Ausdruck das erste Mal ausführlicher als nachher übersetzt; s. übr. die Anm. zu l. 14. §. 2. D. quod met. cssa.; eine zur Rechtsverfolgung dienliche Zeit ist eine solche, in der jeder einzelne Tag zur Rechtsverfolgung dienlich ist, nämlich dergestalt, dass man jeden einzelnen Tag sowohl davon gewusst, als auch [den Nachlassbesitz] hat erhalten können; jeder andere Tag, an dem man es nicht gewusst, oder ihn nicht hat erhalten können, läuft einem ohne allen Zweifel nicht ab. Es kann aber geschehen, dass Jemand, der Anfangs darum gewusst, oder den Nachlassbesitz hat erhalten können, nachher nichts mehr davon weiss, oder ihn nicht erlangen kann, nämlich wenn er anfänglich erfahren hat, der Erblasser sei testamentslos gestorben, und nachher durch angeblich gewissere Nachricht in Zweifel gesetzt worden ist, ob er mit Hinterlassung eines Testaments gestorben, oder ob er überhaupt todt sei, weil sich nachher das Gerücht [, dass er sich noch am Leben befinde,] verbreitet hatte. Denselben Fall kann man umgekehrt verstehen, so dass Jemand, der Anfangs keine Kenntniss gehabt, sie nachher erlangt hat. 1Dass als Tage [der Frist für die Forderung des Nachlassbesitzes [nur] die zur Rechtsverfolgung dienlichen gerechnet werden, ist klar, sie werden jedoch nicht nach den Sitzungen gezählt, sobald der Nachlassbesitz von der Art ist, dass er überall und auf der Stelle gefordert werden kann. Wie aber dann, wenn er von der Art ist, dass er eine Erörterung und Entscheidung vor dem Tribunale erheischt oder ein Decret erfordert? Dann werden die Sitzungen gezählt werden müssen, soviel nämlich derselbe hält, und wo es nicht am Prätor gelegen hat, dass er den Nachlassbesitz nicht ertheilt hat. 2Bei dem Nachlassbesitz, der vor dem Tribunal ertheilt wird, kommt die Frage zur Sprache, [wie es zu halten sei,] wenn zwar der Prätor zu Gericht gesessen, aber der geschehenen Forderung kein Gehör gegeben habe; hier kann man sagen, laufe die Frist für die Forderung des Nachlassbesitzes nicht ab, da der Präsident mit andern Geschäften, mit Militärsachen, Gefangenen, oder Erörterungen und Entscheidungen zu thun gehabt hat. 3Wenn sich der Provincialpräsident in der nächsten Stadt befand, so muss bei der Berechnung der zur Rechtsverfolgung dienlichen Zeit auch der zurückzulegende Weg berücksichtigt werden, so dass zwanzigtausend Schritt [auf einen Tag]44L. 3. D. de V. S. gerechnet werden; denn man braucht nicht darauf zu warten, dass der Provincialpräsident zu dem komme, der den Nachlassbesitz fordern will. 4Wenn eine Leibesfrucht in den Besitz gesetzt worden ist, so läuft ohne allen Zweifel die Frist für die Folgenden nicht, und zwar nicht blos nicht innerhalb des hundertsten Tages, sondern auch nicht, so lange sie geboren werden kann, denn man weiss, dass, wenn sie auch [erst dann] geboren worden ist, ihr der Nachlassbesitz vor jenen zuständig sei. 5Pomponius sagt, es komme hier nicht auf diejenige Wissenschaft an, die man von Rechtsgelehrten erwartet, sondern auf diejenige, welche jeder durch sich oder Andere erlangen kann, nämlich durch Anfrage um Rath bei Erfahrenen, wie es einem aufmerksamen Hausvater ansteht, um Rath zu fragen.