Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLVIII
Ulp. lib. XLVIII. ad Ed. Wer, indem er [verbotener Weise] eine testamentarische oder gesetzliche Erbschaft zu erhaschen sucht, den Testamentsschreiber deswegen einzutreten hindert, weil der [Erblasser] sein Testament errichten oder umändern will, dem müssen, nach einer Verordnung des höchstseligen Hadrianus, die [Erbschafts-] Klagen verweigert werden, und nach der Verweigerung dieser Klagen wird der Fiscus Platz greifen. 1Wenn der Herr es durch Arglist dahin brachte, dass ein Testament, in welchem sein Sclav war zum Erben eingesetzt worden, nicht umgeändert wurde, so werden ihm (dem Sclaven)11Azo bezieht das ei auf den dominus, und setzt den (möglichen) Fall, wenn der Sclav seinem Herrn etwas als Vermächtniss leisten sollte; allein dagegen wurde besser angenommen, das ei gehe auf den servus so, dass auch nicht einmal der manumissus in vorliegendem Falle sich erwerbe. dennoch die [Erbschafts-] Klagen verweigert, wenn er (der Sclav) gleich erst nach seiner Freilassung die Erbschaft antrat; da ja auch seinen Kindern, wenn diesen etwas gegeben worden war, die Klage [darauf] verweigert werden muss, obgleich sie nicht [mehr] in seiner Gewalt waren22Zur Zeit, wo sie die Klagen anstellen wollten. Zur Zeit, wo der Vater dolo den Erblasser abhielt, aber waren sie in seiner Gewalte.. War ihm (dem, der abhielt) aber ein Vermächtniss hinterlassen und er dies zu restituiren ersucht worden, so wird man folgerecht annehmen, er verliere das Vermächtniss nicht, weil er es nicht selbst erhalten, sondern auf einen Andern übergetragen haben würde. 2Wenn mehrere Erben eingesetzt wurden, und alle durch Arglist es dahin brachten, dass das Testament nicht umgeändert wurde, so muss man annehmen, dass Allen die Klagen verweigert werden, weil sie Alle arglistig handelten.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XLVIII. ad Ed. Wegen einer Capitalsache als Verurtheilter ist Einer dann zu betrachten, wenn aus der Sache den Verurtheilten entweder der Tod, oder der Verlust des Bürgerrechts, oder die Sclaverei trifft. 1Es ist bekannt, dass, nachdem die Deportation an die Stelle der Untersagung des Wassers und Feuers33Hierüber ist bes. zu vergleichen Budaeus l. l. p. 56. getreten, Niemand das Bürgerrecht eher verliere, als der Kaiser die Deportation auf eine Insel wirklich ausgesprochen hat. Denn dass der Präsident nicht deportiren könne, unterliegt keinem Zweifel. Der Präfect der Stadt Rom hat aber das Recht, deportiren zu lassen, und der Verlust des Bürgerrechts tritt sogleich nach dem Urtheil des Präfecten ein. 2Für verurtheilt wird Der erachtet, wer nicht appellirt hat; sobald er appellirt, wird er noch nicht als verurtheilt betrachtet. Das Nemliche ist dann der Fall, wenn Einer von Dem in einer Capitalsache verurtheilt worden ist, der kein Recht dazu hat; denn verurtheilt ist blos Der, wo die Verurtheilung gültig ist.