Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXIX
Id. lib. XXXIX. ad Ed. Er hat daher in den Provinzen eine grössere Gewalt, als alle [Beamten] nach dem Kaiser.
Ulp. lib. XXXIX. ad Ed. Der Provincialpräsident hat in der Provinz nach dem Kaiser eine grössere Gewalt als irgend Jemand.
Id. lib. XXXIX. ad Edictum. Man hat es angenommen, und es ist noch jetzt Rechtens, dass wenn Eines Gerichtsbarkeit sich ein höherer oder gleichstehender unterwirft, für und gegen ihn Recht gesprochen werde.
Idem lib. XXXIX. ad Ed. Zwischen [zwei] Streitenden kann der Streit nicht anders geschlichtet werden, als wenn der eine Kläger und der andere Beklagter ist; denn einer muss die Lasten des Klägers tragen, der andere der Vortheile des Beklagten geniessen.
Idem lib. XXXIX. ad Ed. Wenn Jemand seinem Schuldner [die Schuld] durch Acceptilation erlassen haben sollte, indem man übereinkam, dass er einen Expromissor11S. Bd. I. S. 441. Anm. 61. bestellen sollte, und jener nicht bestellen sollte, so kann man sagen, dass man von dem condiciren könne, welcher durch die Acceptilation befreit worden ist.
Idem lib. XXXIX. ad Ed. Unter die Zahl der Zeugen können zugleich ich und mein Vater und Mehrere, die wir in einer und derselben Gewalt stehen, aufgenommen werden. 1Auf das Verhältniss der Zeugen muss man zur Zeit, wo sie das Testament besiegelten, nicht wann der Erblasser starb, Rücksicht nehmen; waren sie nun damals, als sie das Testament siegelten, von der Beschaffenheit, dass sie ein Zeugniss ablegen konnten, so schadet es nichts wenn sie nachmals in einen Zustand der Unfähigkeit gerathen sollten. 2Wenn ich vom Erblasser selbst einen Ring nahm und damit siegelte, so gilt das Testament, ebenso, als wenn ich mit einem fremden Ringe gesiegelt hätte. 3Wurden die Siegel vom Erblasser selbst zerstört, so mangelt dem Testamente die Siegelung. 4Setzte einer von den Zeugen seinen Namen nicht bei, untersiegelte jedoch, so hat dies die Wirkung, als ob er gar nicht als Zeuge vorhanden gewesen wäre; setzte er aber zwar seinen Namen bei, wie Viele es machen, jedoch ohne zu untersiegeln, so erklären wir uns zur Zeit darüber ebenso. 5Kann man aber nur mit einem Siegelringe siegeln, oder auch mit einem andern Gegenstande, der bestimmte Abzeichen hat? denn die Menschen siegeln auf verschiedene Weise. Angenommenermaassen kann man nur mit einem Ringe siegeln, jedoch muss dieser ein bestimmtes Abzeichen (Charakter) haben. 6Dass man zur Nachtzeit ein Testament besiegeln könne, unterliegt keinem Zweifel. 7Für gesiegelt gilt auch dann ein Testament, wenn auf die Leinwand, welche um das Testament geschlagen ist, die Siegel gedrückt worden sind.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XXXIX. ad Ed. Erbschaftssclaven können, so lange es ungewiss ist, wem der Nachlass zufallen werde, nicht so betrachtet werden, als würden sie wider des Herrn Person torquirt.
Idem lib. XXXIX. ad Ed. nicht gerade da, wo sein Vater den seinigen hatte, sondern wo er selbst sich niederlässt.