Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXIX
Id. lib. XXXIX. ad Ed. Er hat daher in den Provinzen eine grössere Gewalt, als alle [Beamten] nach dem Kaiser.
Ulp. lib. XXXIX. ad Ed. Der Provincialpräsident hat in der Provinz nach dem Kaiser eine grössere Gewalt als irgend Jemand.
Id. lib. XXXIX. ad Edictum. Man hat es angenommen, und es ist noch jetzt Rechtens, dass wenn Eines Gerichtsbarkeit sich ein höherer oder gleichstehender unterwirft, für und gegen ihn Recht gesprochen werde.
Idem lib. XXXIX. ad Ed. Zwischen [zwei] Streitenden kann der Streit nicht anders geschlichtet werden, als wenn der eine Kläger und der andere Beklagter ist; denn einer muss die Lasten des Klägers tragen, der andere der Vortheile des Beklagten geniessen.
Idem lib. XXXIX. ad Ed. Wenn Jemand seinem Schuldner [die Schuld] durch Acceptilation erlassen haben sollte, indem man übereinkam, dass er einen Expromissor11S. Bd. I. S. 441. Anm. 61. bestellen sollte, und jener nicht bestellen sollte, so kann man sagen, dass man von dem condiciren könne, welcher durch die Acceptilation befreit worden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.