Disputationum libri
Ex libro V
Idem lib. V. Disput. Wenn mir der Niessbrauch unter einer Bedingung vermacht worden ist, und derselbe sich während der in der Mitte liegenden Zeit in den Händen des Erben befindet, so kann der Erbe den Niessbrauch einem Andern vermachen; dieser Umstand bewirkt, dass, wenn die Bedingung meines Vermächtnisses eintritt, der vom Erben hinterlassene Niessbrauch sein Ende erreicht. Habe ich [nachher] den Niessbrauch verloren, so kehrt er nicht zu dem Vermächtnissinhaber, dem er vom Erben unbedingt hinterlassen worden ist, zurück, weil aus verschiedenen Testamenten kein Verbindungsrecht Statt findet.
Idem lib. V. Disp. Ist ein Vermächtniss oder Fideicommiss auf diese Weise gefasst: dafern es der Erbe für gut findet, billigt, für gerecht hält, so gilt das Vermächtniss und das Fideicommiss, weil es vielmehr dem unparteiischen Ermessen, als der reinen Willkühr des Erben überlassen ist. 1Ad Dig. 30,75,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 657, Note 4.Wenn mir vermacht ist, was Titius [dem Testator] schuldet, Titius aber nichts schuldig ist, so ist das Vermächtniss nichtig, und zwar kann, wenn keine Summe beigefügt ist, aus sehr einleuchtendem Gründen nichts gefordert werden, weil nämlich nicht erhellet, wieviel vermacht ist; denn auch wenn ich vermache, was ich dem Titius schuldig bin, und keine Summe beifüge, ist das Vermächtniss gewiss nichtig; wogegen, wenn ich Zehn, die ich dem Titius schulde, vermache, dem Titius aber nichts schuldig bin, die falsche Bezeichnung das Vermächtniss nicht ungültig macht; wohin Julianus bei einem Vermächtniss eines Heirathsguts sein Gutachten ertheilt hat. 2Ad Dig. 30,75,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 657, Note 4.Hat aber der Testator11In dem Falle zu Anfang §. 1. auch hinzugesetzt: die Zehn, die mir Titius schuldig ist, vermache ich ihm, so ist doch das Vermächtniss ohne Zweifel ungültig; denn zwischen falscher Bezeichnung und falscher Bedingung oder Ursache ist ein grosser Unterschied; daher ist auch das Vermächtniss nichtig, wenn ich die Zehn, die mir Sejus schuldig ist, vermache22Er sie aber wirklich nicht schuldig ist.; denn er muss Schuldner sein33Wenn das Vermächtniss gelten soll.; da auch, wenn ich bei Lebzeiten [eine vermachte wirkliche Schuld] eingetrieben hätte, das Vermächtniss erlöschen würde, und, wenn er noch Schuldner wäre, der Erbe blos zur Abtretung der Klagen verbunden bliebe. 3Wenn Jemand so stipulirt hat: den Stichus oder Zehn, welches von beiden ich will, und nun vermacht, was er zu fordern hat, so ist sein Erbe verpflichtet, dem Legatar die Klage abzutreten und dieser hat dann die Wahl, ob er lieber auf den Stichus oder auf Zehn klagen will. 4Ad Dig. 30,75,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 255, Note 5.Ferner wenn der Testator den Stichus vermacht, da Jener ihm entweder den Stichus oder Zehn44D. h. nach der Wahl des Schuldners. schuldig ist, so steht dem Legatar wider den Erben eine Klage aufs Ungewisse zu, — wie Julianus im dreiundzwanzigsten Buche der Digesta schreibt, wodurch er den Erben anhalten kann, [wider den Schuldner] zu klagen; erhält der Erbe nun den Stichus, so muss er ihn herausgeben, erhält er aber Zehn, so bekommt der Legatar nichts; so dass es in der Willkühr des Schuldners beruht, ob der, welchem Stichus vermacht ist, Legatar sein soll oder nicht.
Ulp. lib. V. Disp. Wenn bei Jemandem Geld hinterlegt und ein Fideicommiss dahin ausgesetzt ist, dass er dieses Geld [einem Dritten] auszahlen solle, so kann nach einem Rescripte des Kaisers Pius dieses Fideicommiss gefordert werden, gleich als ob der Erbe ersucht worden wäre, dieses Geld dem Schuldner55Zu Gunsten des Fideicommissars. zu erlassen; denn würde der Schuldner vom Erben belangt, so kann er sich der Einrede der Gefährde bedienen; aus diesem Grunde ist das Fideicommiss wirksam. Weil sich nun dieses so verhält, so kann man jedem Schuldner ein Fideicommiss auflegen66Welches also eigentlich dem Erben aufgelegt wird..
Ulp. lib. V. Disp. Wenn Jemand seiner Gattin das Heirathsgut zurückvermacht, und dieses auch mit einem Fideicommiss beschwert, so wird das Fideicommiss nach dem Vortheil berechnet, welcher der Frau aus dem Rückvermächtniss des Heirathsguts erwächst, und eben dies hat auch Celsus im zwanzigsten Buche der Digesten angenommen. Waren nothwendige Verwendungen geschehen, welche das Heirathsgut dem Rechte selbst zufolge vermindern, so kann man nur dann von einem Mehrempfang sprechen, wenn ihr das Heirathsgut in derselben Quantität, wie es der Mann empfangen hat, zurückvermacht worden ist, und man muss daher auch annehmen, dass sie nur denjenigen Betrag als Fideicommiss auszahlen muss, welcher dem Rechte selbst zufolge das Heirathsgut vermindert. Denn dass die Ehefrau Vermächtnissinhaberin sei, daran zweifelt Niemand. Sollte aber auch nicht das Heirathsgut, sondern nur etwas statt desselben vermacht worden sein, so wird dies doch als zurückvermachtes Heirathsgut angesehen. Julianus geht noch weiter, wenn er schreibt: wäre auch nicht hinzugesetzt, dass das Vermächtniss für das Heirathsgut ausgesetzt werde, dasselbe aber doch in dieser Absicht hinterlassen, so stehe es ganz in demselben Verhältniss. Wird daher die Frau fideicommissarisch verpflichtet, ihr Heirathsgut, oder was statt des Heirathsgutes vermacht, oder was ihr für das Heirathsgut verschrieben worden, wieder herauszugeben, so ist sie dadurch nur in soweit, als wir oben gezeigt haben, verbunden. Und ist sie auch zur Erbin eingesetzt und fideicommissarisch verpflichtet worden, ihr Erbtheil wieder herauszugeben, so gibt sie doch nur das heraus, was ihr Heirathsgut übersteigt, und die Vortheile, welche sie durch dessen sofortigen Empfang erhält. Denn auch wenn Jemand, der von seiner Schwiegertochter ein Heirathsgut empfangen, seinen Sohn zum Erben eingesetzt und ihn fideicommissarisch verpflichtet hat, das, was durch die Erbschaft an ihn gelangt, wieder herauszugeben, und dieser bald darauf nach dem Tode seiner Gattin das Heirathsgut gewonnen hat, so wird er das nicht herauszugeben haben, was er aus dem Heirathsgute gewonnen hat, weil er dieses in Folge der Ehe und nicht auf den Grund der väterlichen Verordnung gewonnen hat. 1Eine Frau hatte vierhundert[tausend Sestertien] als Heirathsgut versprochen und gab für den Betrag von zweihundert[tausend] zwei Landgüter, für die übrigen zweihundert[tausend] gab sie ausstehende Forderungen. Ihr Mann, welcher bald darauf starb, hinterliess ihr für das Heirathsgut zwei Landgüter, aber nicht diejenigen, welche sie ihm als Heirathsgut zugebracht hatte, ausserdem aber noch jene beiden Mitgiftslandgüter, welche er gegen Taxe erhalten hatte, und verpflichtete sie fideicommissarisch, das, was aus seiner Erbschaft an sie gelangt sei, auf den Fall ihres Todes dem Sejus wieder zu restituiren. Nach dem Tode der Frau wurde angefragt, was zu dem Fideicommiss gehöre? Ich antwortete: In Ausehung der Frau, welche fideicommissarisch verpflichtet worden ist, das, was sie nach dem Testamente erhalten würde, wieder herauszugeben, verhalte es sich gerade ebenso, als wenn sie fideicommissarisch verpflichten worden wäre, nur das herauszugeben, was sie nach Abzug des Heirathsguts erhalten habe. Denn das Heirathsgut habe sie eigentlich mehr zurückempfangen als empfangen, jedoch mit Vorbehalt dessen, was als Vortheil des sofortigen Empfangs mit einem Fideicommiss beschwert werden konnte. Daher könne sie zwar nicht angehalten werden, dasjenige herauszugeben, was der Mann ihr für das Heirathsgut hinterlassen hat, in sofern es nicht mehr beträgt, als das Heirathsgut betragen hat; wohl aber könne sie angehalten werden, den Ueberrest, der ihr noch ausserdem hinterlassen worden, mit den Nutzungen herauszugeben. Sie muss also das Heirathsgut mit seinen Nutzungen zum Voraus behalten; dajenige aber, was ihr noch ausserdem hinterlassen worden ist, muss sie mit den gezogenen Nutzungen herausgeben.
Ulp. lib. V. Disput. Wenn Jemand hundert[tausend Sestertien], die er Jemandem unbedingt letztwillig ausgesetzt, mit Beifügung einer Bedingung demselben wiederum vermacht hat, so ist, wenn er gewollt hat, dass diese Summe gleichsam eine andere sein solle, der Anspruch auf das unbedingt Ausgesetzte sogleich begründet, und auf das mit Hinzufügung der Bedingung, sobald dieselbe eingetreten ist. Hat er hingegen dieselbe Summe mit Veränderung seines [früheren] Willens unter einer Bedingung ausgesetzt, so wird die [früher] unbedingte Verabreichung in eine bedingte verwandelt. Wenn er mithin in demselben Testamente, worin er vorher [Jemandem] hundert[tausend Sestertien] ausgesetzt hatte, nachher nur funfzig[tausend] aussetzt, so werden [dem Betheiligten], wenn der Testator damit andere funfzig[tausend] gemeint hat, hundertundfunfzig[tausend Sestertien] gebühren; wollte er ihm aber nur funfzig[tausend im Ganzen] bestimmen, so erhält er auch nur auf soviel einen Anspruch. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn es in einem Codicill geschehen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. Disputat. Wenn zweien Sclaven die Freiheit so ertheilt worden ist, wenn sie ein freistehendes Haus erbaut, oder wenn sie eine Bildsäule gesetzt haben würden, so wird diese Bedingung nicht getheilt werden können; blos das wird einem Zweifel unterworfen sein, ob, wenn es der Eine that, dem Willen [des Testators] Genüge geleistet zu sein scheine, und er darum zur Freiheit gelangt. Und es spricht in der That mehr dafür, wenn nicht der Testator etwas Anderes bestimmt hat; jedoch hat er dadurch, dass er es that, [blos] für sich die Bedingung erfüllt, nicht für den anderen; ja es erlischt sogar für den [anderen] die Bedingung; denn er kann ja nicht mehr der Bedingung Folge leisten, da sie ein Mal erfüllt worden ist. 1Dasselbe kann gefragt werden, wenn zweien Zimmerleuten oder Malern Etwas ausgesetzt sein sollte, wenn sie einen Theil des Hauses gemalt, oder ein Schiff gezimmert hätten; denn es wird eine Frage nach der Absicht des Testators Statt finden, ob er [nemlich] dem einen die Bedingung der Handlung des anderen auferlegt habe; und dieser Umstand bewirkt, dass, so lange der eine säumt, auch für den anderen, welcher es zu thun bereit ist, die Bedingung nicht in Erfüllung gehen kann; wenn aber aus dem, was der Testator geschrieben, oder gesagt hat, gezeigt wird, dass er zufrieden sei, wenn es auch nur einer thue, so wird die Sache ohne Schwierigkeit sein, denn der eine wird dadurch, dass er es thut, entweder sowohl sich, als seinem Genossen, oder nur sich nützen, je nachdem sich ergeben haben wird, was der Testator gewollt habe. 2Diese Frage wird auch in dem Falle verhandelt, wenn Jemand zweien Sclaven die Freiheit gegeben hat, sobald sie Rechnung abgelegt haben würden. Julianus erörtert nemlich die Frage, ob, wenn der eine bereit sei, sie abzulegen, der andere es nicht sei, der eine durch den andern verhindert werde; und er sagt ganz richtig, wenn sie abgesondert die Rechnungen geführt haben, so genüge für den, welcher seine Rechnung abgelegt hat, [dies] zur Erlangung der Freiheit, wenn [sie] aber zusammen [die Rechnung geführt haben], so scheine der eine nicht anders [der Bedingung] Folge geleistet zu haben, als wenn er den Rückstand beider ausgezahlt habe. Unter dem Rückstande müssen wir auch verstehen, dass die Rechnungsbücher selbst zurückgegeben werden müssen. 3Wenn eine Sclavin mit ihren Söhnen für frei erklärt worden ist, so wird sie, auch wenn sie keine haben sollte, frei sein; oder wenn sie zwar Söhne hat, diese aber nicht zur Freiheit sollten gelangen können, so wird dasselbe zu sagen sein, und wenn sie selbst nicht frei werden kann, so werden doch ihre Söhne zur Freiheit gelangen; denn dieser Zusatz: mit ihren Söhnen, enthält keine Bedingung, man müsste mir denn den Fall vorlegen, dass die Ansicht des Testators eine andere gewesen sei; denn dann werden diese Worte als Bedingung zu nehmen sein. Dass sie aber keine Bedingung enthalten, dafür dient auch das Edict des Prätors zum Beweise, in welchem so verordnet wird: ich werde befehlen, dass die schwangere Frau mit ihren Kindern im Besitze sein solle; denn man nimmt an, dass auch, wenn keine Kinder da seien, doch die schwangere Frau in Folge des Edicts in den Besitz einzuweisen sei.
Ulp. lib. V. Disputat. Wenn ein Schuldner vom Gläubiger gebeten worden ist, dass er seine verpfändete Sclavin freilassen möchte, so lässt es sich vertheidigen, dass die fideicommissarische Freiheit mit Erfolg dem Schuldner auferlegt worden sei. Denn, welcher Unterschied ist es, ob ein bestimmter Betrag, oder die fideicommissarische Freiheit, als von ihm zu leisten, hinterlassen werde? Und möge der Werth der Sclavin mehr oder weniger, [als er schuldig ist,] betragen, er wird gezwungen, die Freiheit zu leisten, wenn er nur einmal den Willen des Gläubigers anerkannt hat. Dass er ihn anerkannt habe, nehmen wir aber dann an, wenn er, als er vom Erben des Gläubigers belangt wurde, sich einer Einrede bedient, oder auf andere Weise seinen Willen gezeigt hat; denn wenn der Schuldner vom Erben des Gläubigers belangt wird, so kann er sich der Einrede der Arglist wegen dessen bedienen, was dem Schuldner daran gelegen sein wird, seine Sclavin [als Freigelassene]77S. Schol. Basil. XLVIII. 45. 4. nro. q. T. VI. p. 383. zu behalten. 1Bei der fideicommissarischen Freiheit muss [der Fiduciar,] wenn er auch nur ein unbedeutendes Vermächtniss erhalten haben sollte, seinen Sclaven nothwendig freilassen; denn würde das Fideicommiss in Geldwerth von der Freiheit getrennt sein, so wird er sowohl gegen die Freiheit, als gegen den Fideicommissar (den Sclaven) eine Ungerechtigkeit begehen. Es ist daher besser, dass Der, welcher das Vermächtniss empfangen hat, belästigt werde, als dass die Freiheit untergehe. 2So oft einem Sclaven oder einer Sclavin die fideicommissarische Freiheit hinterlassen wird, so befindet er [oder sie] sich bis zur Freilassung im Sclavenstande. Und zwar wird dann, wenn Der, welcher die Freiheit gewähren muss, sich bei der Gewährung derselben keinen Verzug hat zu Schulden kommen lassen, Nichts in ihrem Rechtszustande geändert; und darum können sie bekanntlich unterdessen vermacht werden, aber [natürlich nur] mit ihrem Verhältniss.