Disputationum libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. Disp. Wenn ein Testament, das der Erblasser entsiegelte11Resignare ist ablatis signis testamentum aperire. Beide Worte aperire et resignare stehen auch oft neben einander. (Schult. jur. antejust. p. 404.), wiederum mit den Siegeln der sieben Zeugen besiegelt wurde, so wird das Testament dadurch nicht unvollkommen gemacht, sondern es soll nach beiden, dem Civil- und dem prätorischen Rechte, gelten.
Idem lib. IV. Disp. Endlich können die Substituirten die Erbschaft auch dann nicht in Besitz nehmen, wenn die eingesetzten Erben noch deliberiren22Cujac. will hier defuncto posthumo einschalten.. Denn ist ein Grad der Einsetzung umgestossen und entkräftet, so kann die Erbschaft daraus nicht weiter behauptet werden.
Idem lib. IV. Disp. Ad Dig. 28,3,12 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 563, Note 7.Ein übergangenes Afterkind wurde [noch] bei Lebzeiten des Erblassers geboren, und starb [sodann]. Obgleich nun nach der Schroffheit und allzugrossen Feinheit des Rechts das Testament umgestossen scheint, so soll doch nach der Verfügung des höchstseligen Hadrianus und unseres Kaisers der eingesetzte Erbe, wenn [nur] das Testament besiegelt war, den Nachlassbesitz und die [Erbschafts-]Sache erhalten können. Und so werden denn die Vermächtnissempfänger und fideicommissarischen Erben das, was ihnen hinterlassen wurde, ohne Sorgen erhalten. Eben dies wird man auch bei einem widerrechtlichen und ungültigen Testamente annehmen, wenn dem, welcher ohne vorhandenes Testament das Vermögen in Empfang nehmen könnte, der Nachlassbesitz ertheilt wurde. 1Ad Dig. 28,3,12,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 3.Wenn Jemand (kein Soldat), der schon ein Testament [gemacht] hatte, [noch] ein anderes machte, und darin sich äusserte, er vertraue es der Gewissenhaftigkeit des Erben an, das frühere Testament bei Gültigkeit zu erhalten, so ist [doch] das frühere Testament durchaus umgestossen. Ist dies der Fall, so kann man fragen, ob es nicht [wenigstens] als Codicill gelten dürfe? Da die Worte der fideicommissarischen Bestimmung dies andeuten, so werden auch ohne Zweifel alle [in diesem Testamente enthaltenen Bestimmungen] als fideicommissarisch geschehen angesehen werden, und zwar nicht nur die Vermächtnisse und Fideicommisse [selbst], sondern auch die Freigebungen [der Sclaven] und die Erbeinsetzung.
Ad Dig. 28,4,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 564, Note 8; Bd. III, § 673, Note 1.Idem lib. IV. Disp. Jemand hatte sein Testament durchstrichen (cancellare — inducere) und geäussert, dies habe er eines einzigen Erben halber gethan. Nachmals wurde dies Testament untersiegelt; nun entstand die Frage über die Kraft dieses Testaments und über den Theil dessen, welches wegen [der Erblasser] nach seiner Aeusserung es durchstrichen hatte? Ich erklärte mich dahin, wenn der Erblasser den Namen eines einzigen Erben durchstrich, so gelte ohne Zweifel der übrige Theil des Testaments und blos diesem [Erben] würden keine Klagen gegeben; aber die Vermächtnisse, die dieser namentlich zu leisten hatte, müssen entrichtet werden, wenn der Wille des Erblassers nur dahin ging, die Einsetzung [dieses Erben] dadurch zu missbilligen. Hatte er (der Erblasser) aber den Namen des Erben ausgestrichen, den des Substituten stehen gelassen, so wird dem Substituten33Ich folge hier dem Cujac. und Faber, welche statt des gewöhnlichen institutus lesen substitutus. aus dieser Erbschaft kein Vortheil erwachsen. Hatte aber der Erblasser alle Namen [der Erben] ausgestrichen, wie vorliegt, jedoch hinzugeschrieben, er habe dies deshalb gethan, weil er auf einen Erben einen Hass hatte, so kommt nach meiner Meinung viel darauf an, ober nur Jenen [den er hasste] um die Erbschaft bringen, oder Jenes wegen das ganze Testament aufheben wollte, so, dass alle der Nachtheil trifft, obgleich nur ein Einziger zu diesem Ausstreichen Veranlassung gab. Wollte der Erblasser diesem allein seinen Theil entziehen, so wird die Durchstreichung des Testaments den Uebrigen nichts schaden und zwar ebenso wenig, als wenn der Erblasser, der einen Erben ausstreichen wollte, wider seinen Willen auch einen Andern ausstrich. Glaubte er (der Erblasser) aber, das ganze Testament wegen der Schlechtigkeit eines einzigen Erben vernichten zu müssen, so werden allen [Erben] die Klagen versagt werden. Aber [noch] fragt sich’s, ob auch den Vermächtnissnehmern ihre Klage zu versagen sei? Lässt sich nun nichts Bestimmtes ermitteln, so soll man diese Ungewissheit zu Gunsten der Vermächtnissnehmer und der eingesetzten Miterben auslegen.
Ulp. lib. IV. Disp. Es wurde ein Fall vorgelegt: Jemand hatte zwei Erben eingesetzt, den Einen auf sein Vermögen in der Provinz, den Andern auf das in Italien. Da dieser [Erblasser] gewöhnlich Waaren nach Italien lieferte, so schickte er Geld in die Provinz, um solche anzuschaffen. Diese wurden nun [noch] bei Lebzeiten; oder [auch] nach dem Tod [desselben] zwar angeschafft, jedoch nicht nach Italien geliefert. [Nun] entstand die Frage, ob diese Waaren dem auf das italische Vermögen Eingesetzten, oder dem Erben auf das Provincialvermögen gehörten? Ich erklärte mich [so]: es ist [bei uns] angenommen, dass man zum Erben auf [gewisse] Gegenstände eingesetzt werden könne, und dass eine solche Einsetzung nicht nutzlos sei, jedoch so, dass es die Amtspflicht des Richters, der über die Erbschaftstheilung erkennt, sei, [da für zu sorgen,] dass der auf einen bestimmten Gegenstand Eingesetzte nicht mehr als wozu er eingesetzt wurde, bekomme. Die Sache wird daher so genommen werden: Setze z. B. zwei Erben, wovon der Eine auf das Cornelische, der Andere auf das Libianische Grundstück eingesetzt wurde, das eine Grundestück umfasst ¾, das andere ¼ des Vermögens. Beide werden zu gleichen Theilen ebenso, als wären sie ohne [Bestimmung von] Theilen eingesetzt worden, Erben sein; jedoch erheischt es die Amtspflicht des Richters, dass Jedem sein ihm hinterlassenes Grundstück zugesprochen und zugetheilt werde. 1Dadurch entstand nun, meines Wissens, die Frage, nach welchem Theil man die Schuldenlast anzuerkennen habe? Papinianus gibt an, und auch ich billige seine Meinung, diese [Erben] müssten nach ihren Erbtheilen die Schulden anerkennen, d. i. Jeder zur Hälfte. Die Grundstücke aber müsse man für ein Vorausvermächtniss (vice praeceptionis) halten. Belaufen sich nun die Schulden so hoch, dass nach Abzug derselben Nichts übrig bleiben kann, so werden wir zu der richtigen Folgerung kommen, dass jene Einsetzungen auf einen [gewissen] Gegenstand nunmehr nichts bedeuten44Weil die Schulden allen Vermächtnissen auch den Prälegaten vorgehen; obgleich hier die Ernannten Erben bleiben.. Würde aber z. B. das Eintreten der Falcidia eine Verringerung der Vermächtnisse55Die Andern gegeben werden. bewirken, so verringert hier der Richter aus Amtspflicht jene Vorwegnahmen (praeceptiones) so, dass jeder [der Erben] nicht mehr bekommen wird, als er würde erhalten haben, wenn ihm [wirklich] ein Vermächtniss, oder [etwas Anderes]66Z. B. ein Fideicommiss. Vergl. die Noten zu Fr. 78. in diesem Titel. Cujac. nennt dies Fragment einen Commentar Ulpianus zu jener Stelle des Papinianus; nur Schade, dass er eben das Schwierigste nicht erläuterte., oder auch Vorausvermächtnisse hinterlassen worden wären. War es aber ungewiss, ob auch [die Bestimmungen des] Falcidischen Gesetzes eintreten würden, so macht man mit Recht die Behauptung, dass der Richter von Amtswegen Sicherheitsleistungen bestellen müsse. 2Verhält sich dies nun so, so ist auch die Einsetzung, welche in Frage steht, nicht unzulässig. Es sollen nämlich dann, wenn Einer zum Erben auf das italische Vermögen, der Andere auf das Provincialvermögen eingesetzt wurde, Jedem von richterlichen Amtswegen die ihm zugedachten Gegenstände zugetheilt, diese jedoch Erben zu gleichen Theilen sein, weil nicht [Jedem sein] Theil bestimmt hinzugefügt wurde. Dieser Umstand macht es denn auch, dass, wenn etwa hinsichtlich anderer Gegenstände, z. B. in dem italischen mehr als in dem Provincialvermögen, sich befindet, in anderen weniger und eine Schuldenlast vorhanden ist, man annehme, es trete nun die oben angegebene Verringerung ein. Waren ferner auch noch anderen Personen Vermächtnisse hinterlassen, so werden Alle [zur Bestreitung der Falcidia] beitragen müssen. 3Nun hat man zu unter suchen, welche Gegenstände unter der Bezeichnung italische und Provincialgüter: zu verstehen sind. Es kommt [hier] Alles auf den Willen des Erblassers an, denn man muss darauf sehen, was dieser im Sinne hatte. Jedoch wird leicht einzusehen sein, dass unter der Bezeichnung von italischen Gütern die Gegenstände verstanden werden, welche Jemand beständig daselbst hatte, oder darüber die Einrichtung traf, dass er sie beständig haben könne. Hat er übrigens [solche Sachen] zu irgend einer Zeit77Si tempore, in quo — Andere temp. aliquo — Andere tempore aliquid. Cujac. will t. iniquo lesen, was auch Schulting und Andere loben. an einen andern Ort gebracht, [zwar] nicht um sie daselbst zu haben, sondern um sie wieder an den vorigen Ort zu bringen, so wird dadurch weder [das Vermögen des Ortes], wo er dies hinbrachte, sich vermehren, noch das, wo er es wegnahm, sich vermindern. Z. B. [der Erblasser] sandte einige Sclaven, die zu dem italischen Vermögen gehörten, in die Provinz, etwa nach Gallien, um Schulden einzutreiben, oder um Waaren anzuschaffen, [unter der Bestimmung,] sie sollten, wenn das Geschäft abgemacht wäre, wieder zurückkehren. [Hier] ist es ausser Zweifel, dass diese [Sclaven] noch zu dem italischen Vermögen gehören, wie dies bei Mucius angeführt da ist, wenn [Jemandem] ein Grundstück sammt den Geräthschaften, oder sammt dem, was daselbst sich befindet, vermachte. Denn ein Eseltreiber, der von einem Hausvater auf ein Landgut geschickt wurde, sagt Mucius, gehört nicht zum Vermächtnisse des Grundstückes, weil er nicht deshalb, um daselbst zu bleiben, abgesandt wurde. War nun der Sclav auf ein Landgut geschickt worden, um eine Zeitlang daselbst zu bleiben, gleichsam zeitig verwiesen, weil er seinen Herrn beleidigt hatte, so wurde geantwortet, dieser gehöre nicht zu dem Vermächtnisse des Grundstückes. Deshalb befinden sich auch nicht einmal Sclaven, welche gewöhnlich auf einem Grundstücke arbeiten, und in andere Grundstücke zurückkehren, wie wenn sie von Jemandem entlehnt waren, in dem Verhältnisse, dass sie zu einem [solchen] Vermächtniss gehören, weil sie nicht so auf dem Grundstücke sich aufhielten, dass man glauben könnte, sie wären für dasselbe bestimmt. Dieser Umstand führt auch in vorliegendem Falle darauf, dass nur die Sache zu dem italischen Vermögen gerechnet werden solle, welche der Erblasser daselbst [bleibend] haben wollte. 4Wenn er nun Geld in die Provinz schickte, um Waaren anzuschaffen, und dies noch nicht geschah, so sage ich, das Geld, welches um Waaren nach Italien zu liefern, war geschickt worden, müsse zum italischen Vermögen gerechnet werden. Denn wenn [der Erblasser] auch von dem Gelde, mit welchem er Geschäfte machte, [etwas] in der Provinz ausgegeben hätte, so muss man doch annehmen, dass dies zum Bestand des italischen Vermögens gehöre. 5Dieses hat denn nun auch, wie ich sagte, die Wirkung88Efficere dici — Hal. effici dixi., dass auch diese Waaren, welche angeschafft und nach Rom geliefert werden sollen, mögen sie nun noch bei Lebzeiten [des Erblassers] oder erst nachher angekommen sein, und zwar so, dass er es wusste oder auch nicht wusste, dem Erben gehören, welcher auf das italische Vermögen war eingesetzt worden.
Ulp. lib. IV. Disput. Wenn Mehrere zu verschiedenen Theilen eingesetzt und Alle einander gegenseitig substituirt wurden, so muss man meistens glauben, sie wären einander zu den Theilen, zu welchen sie eingesetzt wurden, substituirt worden, so dass, wenn etwa Einer auf ein Zwölftheil, ein Anderer auf zwei Dritttheil, der Dritte auf ein Viertheil eingesetzt wurde, und dieser Dritte nicht Erbe werden will, sein Viertheil in neun Theile getheilt werde, wovon der auf zwei Dritttheil acht, der auf [eine Unze (1/12)] Eingesetzte einen Theil erhält; es müsste denn etwa der Erblasser anders gesinnt gewesen sein99S. Fr. 23. 24. ad SCt. Trebell. 36. 1., was man aber nicht zu glauben hat, wenn es nicht deutlich ausgedrückt wurde.
Ulp. lib. IV. Disp. Ad Dig. 29,1,19 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 3.Es war die Frage, was Rechtens sei, wenn ein Soldat, der schon ein Testament gemacht hatte, noch ein anderes machte, und in diesem [zweiten] aussprach, er vertraue der Gewissenhaftigkeit des Erben, [darauf zu sehen,] dass das frühere Testament gelte. Ich sagte: Ein Soldat darf zwar mehrere Testamente machen; mag er diese nun zugleich1010Faber sieht hier einen Tribonianismus. oder nach einander gemacht haben, so werden sie jedenfalls gültig sein, wenn er dies besonders ausdrückte, und es wird nicht das frühere durch das spätere umgestossen werden, da er ja auch auf einen [bestimmten] Theil sich einen Erben ernennen, das heisst so mit Tod abgehen kann, dass er über einen Theil seines Vermögens einen Testamentserben hinterlässt, für den andern aber die gesetzliche Erbfolge eintritt. Ja, wenn er früher Codicille gefertigt hatte, so wird er, sich sichernd, diesen durch ein nachfolgendes Testament die Wirkung der Einsetzung verschaffen und die frühere bittweise Erbernennung sofort in eine directe umwandeln können. Diesem gemäss machte ich in vorliegendem Fall meinen Vortrag, nämlich es solle, wenn dies der Wille des Soldaten war, das früher gemachte Testament gelten, [denn] das, was er anordnete, muss gültig sein, dies habe aber nun die Wirkung, dass zwei Testamente da sind. Da aber im gegebenen Falle es der Gewissenhaftigkeit des Erben anvertraut wurde, das frühere Testament gelten zu lassen, so tritt ganz klar hervor, dass er die Gültigkeit desselben nicht unmittelbar durch das Recht, sondern vielmehr durch fideicommissarische Anordnung gewollt, d. i. die Kraft des früheren Testamentes in die Bedeutung (Beschaffenheit, Charakter, causa) eines Fideicommisses und Codicilles umgewandelt habe. 1Ad Dig. 29,1,19,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 3.Ob aber das ganze Testament in diese Bedeutung umgewandelt wurde, d. i. auch die Erbeinsetzung, oder nur die Vermächtnisse und Fideicommisse, und Freilassungen, das fragt sich noch. Mir scheint er nicht nur das Uebrige ausser der Erbeinsetzung, sondern die Erbeinsetzung selbst auch in eine fideicommissarische umgewandelt zu haben; wenn nicht bewiesen wird, dass der Erblasser etwas Anderes geschrieben1111Faber (de error. Pragm. Dec. 71. error. 2. — P. III. p. 455—458. Edit. Lugd. 1609. — wo er dieses Fragm. erläutert) will das scripsisse in sensisse umwandeln. habe. 2Wenn Jemand von einem Soldaten auf eine gewisse Zeit, ein Anderer aber von einer gewissen Zeit an zum Erben eingesetzt wurde, so fragt es sich, ob der spätere Erbe die vom früheren aus hinterlassenen Vermächtnisse schuldig sei? Nach meiner Ansicht ist er sie nicht schuldig, wenn nicht bewiesen wird, dass der Wille des Soldaten ein anderer war.
Idem lib. IV. Disp. Es entstand die Frage1212Hier und in den folgenden Fragmenten erblickt Faber überall Tribonianismen. (de error. pragm. Dec. 32. Err. 3.), ob Jemand1313Es handelt sich nach Cujac. und Pothier in unserem Falle von einem heres extraneus, der des Erblassers unmündigem, enterbtem Sohne war substituirt worden. Die Erbschaft des Erblassers heisst hier die väterliche, in Beziehung auf die des Unmündigen, dessen Erblasser der Vater ist., wenn er auch nichts von der väterlichen Erbschaft anrührt, jedoch [auf andere Weise] etwas dem väterlichen Willen gemäss besitzt oder vornimmt1414Cujac. will statt faciat lesen: capiat. Pothier nimmt diese Lesart in den Text auf., dadurch verbunden ist, sich auf die Gläubiger einzulassen; z. B. er ist einem Unmündigen substituirt worden. Was diesen Fall anlangt, so schrieb Julianus im sechsundzwanzigsten Buche der Digesten, dass dieser unter das Edict falle1515Cujac. bezieht das: incidere eum in Edictum, auf das Edict: si quis omissa causa testamenti. D. Gothofr. weist hier auf Cujac. Observ. XVIII. 8. hin., wenn er sich in die Erbschaft des Unmündigen einmischt. Denn wer sich der väterlichen Willensbestimmung entgegensetzte, darf aus derselben Erbschaft1616Fulgosius, Cujacius und Pothier erklären: ex eadem hereditate durch ex eodem testamento. Beide Worte werden oft das eine für das andere in derselben Bedeutung. auch nicht das Geringste erhalten. Marcellus aber macht den feinen Unterschied, dass es viel darauf ankomme, ob der Erbe als Alleinerbe, oder als Miterbe war eingesetzt worden. Hatte er einen Miterben erhalten, so habe er ohne Furcht, mit Zurückweisung der väterlichen Erbschaft, die des Unmündigen annehmen können1717Es wird ja nämlich durch die Antretung des andern Erben das Testament aufrecht gehalten; deshalb kann der Substitute, der die Erbschaft des Testators nicht annahm, ohne Gefährde der Gläubiger die des Unmüdigen antreten, denn diesen ist der Erbe, welcher antrat, verbindlich..
Ulp. lib. IV. Disp. Julianus schrieb im sechsundzwanzigsten Buche der Digesten, wenn sich ein Mündel von der väterlichen Erbschaft lossagte, diesen sodann Jemand beerbte, so wäre dieser (Erbe des Mündels) nicht schuldig, sich mit den Gläubigern des Vaters in einen Rechtsstreit einzulassen, er müsste denn dem Mündel substituirt worden sein. Er (Julianus) neigt sich nämlich hierin zu der Meinung hin, dass sich der Substitute auch den Lasten der väterlichen Erbschaft (Erbschaft des Mündelvaters) unterziehen müsse. Diese Ansicht wurde mit Recht vom Marcellus gerügt; denn sie streitet wider den Vortheil des Mündels, der, wenigstens für seine Person, einen Nachfolger würde haben können. Denn aus Furcht vor den Lasten aus der Erbschaft des [Mündel-]Vaters möchte doch [der Substitute] auch die Erbschaft des Mündels etwas bedenklicher antreten. Ausserdem1818D. i. wenn nach der Meinung Julianus man annähme, dass der Substitute durch seine Antretung aus der Pupillarsubstitution beide Erbschaften, die des Erblassers und die des Mündels, nicht trennen könne. S. Ant. Faber (De error. pragm. Dec. 32. err. 1.) und Pothier a. a. O. [, sagt er,] wird auch der Bruder als solcher, wenn er die testamentarische Nachfolge ausschlug, als gesetzlicher Erbe die Erbschaft [des Unmündigen] und zwar ungestraft besitzen1919Faber supplirt: jedoch nicht für die väterlichen Schulden haften, was Unsinn wäre; womit Schulting nicht übereinstimmt.. Denn der scheint das Edict nicht betrüglich haben umgehen wollen, welcher auf seiner Hut ist, dass die Erbschaft [, die er antritt,] nicht in die Lasten der des Mündelvaters verwickelt werden möchte. Was er jedoch vom Bruder schrieb, glaube ich, muss so verstanden werden, wenn es nicht der Bruder des Unmündigen, sondern der des Erblassers war. Substituirte übrigens ein Vater einen Sohn seinem andern unmündigen Sohne, so wird dieser (Substitute) ohne Zweifel Zwangserbe seines Vaters werden. 1Wenn ein Sohn nach dem Tode seines Vaters in demselben Gesellschaftsverband verblieb, in den er [schon] bei Lebzeiten seines Vaters eintrat, so nimmt Julianus richtig einen Unterschied darin an, ob der Sohn ein schon unter dem Vater begonnenes Geschäft vollendet, oder ein neues anfängt. Wenn er nämlich etwas Neues für die Gesellschaft anfing, so hat er sich dadurch nicht in die väterliche Erbschaft gemischt2020Hat er hingegen ein noch bei Lebzeiten des Vaters begonnenes Geschäft erst nach dessen Tod vollendet, so hat er sich dadurch in die Erbschaft eingemischt. Denn alles, was bei Lebzeiten des Vaters begonnen wird, gehört zu der Erbschaft desselben; weil es dem Vater durch den Sohn jura potestatisatis erworben ist. S. Pothier a. a. O.. 2Gab ein Sohn einen väterlichen Sclaven frei, so wird er dadurch sich in die väterliche Erbschaft eingemischt zu haben angesehen werden. 3Es handelte sich von einem Sohn, der mit seinem castrensischen Sondergut seinem Vater Sclaven abkaufte, und von diesem Vater, der ihn zu seinem Erben ernannte, ersucht wurde, die Sclaven freizulassen. Nun entstand die Frage, ob dieser Sohn sich in die väterliche Erbschaft eingemischt zu haben gelte, wenn er sich von der väterlichen Erbschaft lossagte, die Sclaven [aber] freiliess. Wir erklärten uns dahin, dass dieser [Sohn] dadurch, als habe er sich gewissermaassen in die Erbschaft eingemischt, keinen Schaden erfahren dürfe, wenn er nicht sichtbar als Erbe die Freilassung vornahm.
Ulp. lib. IV. Disp. Wenn ein und derselbe Gegenstand zwei verschiedenen Personen vom eingesetzten Erben sowohl, als auch vom Substituten vermächtnissweise geleistet werden sollte; so werden nicht beide, sondern blos der, welcher vom Eingesetzten erhalten sollte, diesen Gegenstand eigenthümlich fordern können.
Ad Dig. 29,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 82, Note 14.Ulp. lib. IV. Disp. Sehr oft wurde rescribirt und verordnet, dass von dem, welcher ein Testament zu machen meinte, und dieses nicht [auch ausdrücklich] als Codicille wollte gelten lassen, auch nicht angenommen werden dürfe, er habe Codicille gemacht. Deshalb wird das, was in jenem Testamente geschrieben war, wenn es auch, als in Codicillen gegeben, wird gelten können, doch nicht geleistet werden müssen.
Ulp. lib. IV. Disp. Obgleich unser Kaiser nebst seinem Vater2121Caracalla nebst Septimius Severus. rescribirt hat, es sei anzunehmen, dass der Testator das, was er dem Erben auferlegt, dem Nacherben ebenfalls vorgeschrieben habe, so ist doch dies so zu verstehen, dafern nicht die entgegengesetzte Absicht offenbar ist; wie man denn aus mancherlei Umständen wird schliessen können, ob ein Testator gewollt, dass ein dem Erben auferlegtes Vermächtniss oder Fideicommiss dem Nacherben nicht obliegen solle. Denn, wie, wenn er demselben Fideicommissar oder Legatar eine andere Sache von Nacherben vermacht, die er ihm vom Erben nicht vermacht hatte? Oder wie, wenn eine gewisse Ursache obwaltete, weshalb er sie vom Erben vermachte, und welche bei dem Nacherben wegfällt? Oder wie, wenn er einen Fideicommissar, dem er vom Erben ein Fideicommiss angewiesen, selbst zum antheiligen Nacherben ernannte? Man muss also sagen, dass das Rescript [nur] bei Ungewissheit über den Willen des Testators Statt habe.
Ulp. lib. IV. Disp. Da Jemand seiner Ehefrau das, was um ihretwillen angeschafft worden, vermacht hatte, darauf bei seinem Leben Purpur in der Provinz gekauft, jedoch noch nicht herbeigeschafft hatte, so ist das Gutachten ertheilt worden2222Rescriptum est, s. Cujac. Observ. XII. 8., dass der Purpur der Frau gehöre.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. IV. Disp. Wenn der Erbe einen vermachten Sclaven freilässt, und bald darauf der Vermächtnissnehmer das Vermächtniss ausschlägt, so steht die Freiheit rückwärts zu2323D. h. so, dass sie nicht erst von der Ausschlagung des Legats an gerechnet, sondern rückwärts schon seit der Zeit angenommen wird, zu welcher der Erbe freiliess.. Und dasselbe findet auch dann Statt, wenn Zweien ein Sclave ohne Nebenbestimmung vermacht worden, und nach der Freilassung von Seiten des Einen der Andere das Vermächtniss ausgeschlagen haben sollte, denn auch hier steht die Freiheit rückwärts23 zu.
Ulp. lib. IV. Disput. Bei Marcellus wird im zwanzigsten Buche die Frage behandelt, in Ansehung der Person Wessen diejenige Stipulation oder dasjenige Vermächtniss von Wirksamkeit sei, wenn einem zum Sondergute eines [verstorbenen] Haussohnes, der Soldat gewesen, gehörigen Sclaven vor dem Erbschaftsantritt vermacht worden, oder derselbe stipulirt habe; ich halte es für richtiger, was auch dem Scaevola geschienen, und wofür sich Marcellus selbst erklärt, dass, wenn die Erbschaft angetreten werde, Alles wie bei einem Erbschaftssclaven gehalten werde, wenn sie aber nicht angetreten worden, es wie bei einem dem Vater eigenthümlich gehörigen zu betrachten sei. Ist diesem Sclaven also der Niessbrauch vermacht worden, so wird bald angenommen, dass er dem Vater angefallen sei, bald dass dem Erben, und es wird nicht angenommen, als sei er von Person auf Person übergegangen. 1Derselben Unterscheidung kann man sich auch bedienen, wenn eine Sache entfremdet worden ist; hier findet die Diebstahlsklage statt, oder nicht, je nachdem er die Erbschaft aus dem Testamente angetreten hat, weil die Erbschaft nicht bestohlen wird2424Denn der Erbe muss expilatae hered. klagen, s. de Retes Opusc. l. III. de substantia furti §. 35. (T. M. VI. p. 338.), oder, wenn er sie angetreten hat, wird dem Vater die Klage wegen Diebstahls, sowie die Condiction ertheilt. 2So oft ein Erbschaftssclave stipulirt, oder durch Uebergabe Etwas erhält, so erfolgt die Bestätigung aus der Person des Erblassers, wie Julianus annimmt, dessen Meinung darin die Oberhand behielt, dass die Person des Testirenden zu berücksichtigen sei.
Idem lib. IV. Disput. Es wurde der Fall vorgelegt, dass ein Haussohn und Soldat in seinem errichteten Testamente einen Fremden als Erben niedergeschrieben, und hierauf bei Lebzeiten seines Vaters verstorben sei; der Vater sei auch mit Tod abgegangen, während der eingesetzte Erbe überlegte, [ob er die Erbschaft antreten wolle, oder nicht,] und sodann habe der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen. Es wurde angefragt, wem das im Felde erworbene Sondergut gehöre? Ich antwortete, das im Felde erworbene Sondergut eines Haussohnes, wenn derselbe sonst testirt gestorben, falle als Erbschaft dem eingesetzten Erben an, derselbe möge nun einen Fremden, oder seinen Vater zum Erben eingesetzt haben. Wenn aber der Sohn über sein Sondergut nichts verordnet habe, so werde es nicht als erst jetzt dem Vater zugefallen, sondern nur als ihm nicht entfremdet betrachtet2525D. h. das im Felde erworbene Sondergut verbleibt dem Vater, braucht nicht von ihm herausgegeben zu werden; er besitzt solches jedoch nicht als Erbe seines Sohnes.. So wird auch, wenn der Vater einen Sclaven, der zum im Felde erworbenen Sondergute seines Sohnes gehört, die Freiheit geschenkt hat, und darauf der Sohn bei Lebzeiten des Vaters verstorben ist, die Freilassung nicht ungültig, wenn der Sohn den Vater überlebt hätte, die Freilassung ungültig würde. Daher glaubt Marcellus, ein Sclave, der zum im Felde erworbenen Sondergute des Sohnes gehöre, könne auch Zwangserbe des Vaters werden, wenn der Vater den Sohn überlebt habe. Dasselbe begutachtete ich [alsdann], wenn der Vater eine zum Sondergute seines Sohnes gehörige Sache vermacht habe; denn in dem nemlichen Falle, wo nach unserer Behauptung die Freilassung gültig ist, wird auch das Vermächtniss entweder zu entrichten oder ungültig sein. Dieses vorausgeschickt, begutachtete ich auch in dem vorgelegten Falle, es sei, wenn der Erbe die Erbschaft nicht angetreten, das Sondergut rückwärts zum Nachlass des Vaters hinzugekommen, daher lasse sich behaupten, dass auch des Vaters Nachlass durch diese [Erbschafts]Ausschlagung einen Zuwachs erhalte. Auch ist es nichts Neues, dass sich erst aus einem nachher eingetretenen Ereigniss ergiebt, dass Jemand einen Nachfolger habe. Denn auch, wenn der Sohn Dessen, der in feindliche Gefangenschaft gerathen, gestorben, während der in Gefangenschaft befindliche Vater noch am Leben ist, würde er als Haussohn ein Sondergut haben2626D. h. es fände für seine hinterlassene Habe der Begriff des Sonderguts statt. A. d. R. sobald der Vater zurückkehrte; wenn hingegen der Vater daselbst mit Tode abgegangen, so wird er als Hausvater einen gesetzmässigen Nachfolger haben und dessen Nachfolger rückwärts gerechnet auch als Eigenthümer Desjenigen betrachtet, was jener Sohn in der Zwischenzeit erworben, und es wird solches nicht als für den Erben des Vaters, sondern als für den Sohn selbst erworben gelten.
Idem lib. IV. Disput. Ein Vertrag ist Einwilligung und Uebereinkunft Zweier, eine Verheissung aber Versprechen des Darbringenden allein, und deshalb2727Weil die Pollicitation ohne solche Verordnung gar nichts hätte gelten können. ist verordnet, dass eine Verheissung eingefodert werden kann, wenn sie wegen einer Ehrenstelle geschehen ist. Aber auch ein angefangenes Werk muss der Versprecher vollenden, wenngleich es nicht wegen einer Ehrenstelle versprochen worden, und so ist verordnet. 1Sollte Jemand eine Sache, die er der Gemeinde eines Municipiums zufolge einer Verheissung übergeben hat, dinglich zurückfodern (vindicare) wollen, so ist er mit der Klage abzuweisen; denn es ist höchst billig, dass dergleichen den Städten gemachte Verwilligungen nicht widerrufen werden. Aber auch eine Klage wird, wenn die Gemeinde des Besitzes entsetzt ist, ihr nicht verweigert werden können.