Disputationum libri
Ex libro V
Idem lib. V. Disput. Wenn mir der Niessbrauch unter einer Bedingung vermacht worden ist, und derselbe sich während der in der Mitte liegenden Zeit in den Händen des Erben befindet, so kann der Erbe den Niessbrauch einem Andern vermachen; dieser Umstand bewirkt, dass, wenn die Bedingung meines Vermächtnisses eintritt, der vom Erben hinterlassene Niessbrauch sein Ende erreicht. Habe ich [nachher] den Niessbrauch verloren, so kehrt er nicht zu dem Vermächtnissinhaber, dem er vom Erben unbedingt hinterlassen worden ist, zurück, weil aus verschiedenen Testamenten kein Verbindungsrecht Statt findet.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. Disputat. Wenn zweien Sclaven die Freiheit so ertheilt worden ist, wenn sie ein freistehendes Haus erbaut, oder wenn sie eine Bildsäule gesetzt haben würden, so wird diese Bedingung nicht getheilt werden können; blos das wird einem Zweifel unterworfen sein, ob, wenn es der Eine that, dem Willen [des Testators] Genüge geleistet zu sein scheine, und er darum zur Freiheit gelangt. Und es spricht in der That mehr dafür, wenn nicht der Testator etwas Anderes bestimmt hat; jedoch hat er dadurch, dass er es that, [blos] für sich die Bedingung erfüllt, nicht für den anderen; ja es erlischt sogar für den [anderen] die Bedingung; denn er kann ja nicht mehr der Bedingung Folge leisten, da sie ein Mal erfüllt worden ist. 1Dasselbe kann gefragt werden, wenn zweien Zimmerleuten oder Malern Etwas ausgesetzt sein sollte, wenn sie einen Theil des Hauses gemalt, oder ein Schiff gezimmert hätten; denn es wird eine Frage nach der Absicht des Testators Statt finden, ob er [nemlich] dem einen die Bedingung der Handlung des anderen auferlegt habe; und dieser Umstand bewirkt, dass, so lange der eine säumt, auch für den anderen, welcher es zu thun bereit ist, die Bedingung nicht in Erfüllung gehen kann; wenn aber aus dem, was der Testator geschrieben, oder gesagt hat, gezeigt wird, dass er zufrieden sei, wenn es auch nur einer thue, so wird die Sache ohne Schwierigkeit sein, denn der eine wird dadurch, dass er es thut, entweder sowohl sich, als seinem Genossen, oder nur sich nützen, je nachdem sich ergeben haben wird, was der Testator gewollt habe. 2Diese Frage wird auch in dem Falle verhandelt, wenn Jemand zweien Sclaven die Freiheit gegeben hat, sobald sie Rechnung abgelegt haben würden. Julianus erörtert nemlich die Frage, ob, wenn der eine bereit sei, sie abzulegen, der andere es nicht sei, der eine durch den andern verhindert werde; und er sagt ganz richtig, wenn sie abgesondert die Rechnungen geführt haben, so genüge für den, welcher seine Rechnung abgelegt hat, [dies] zur Erlangung der Freiheit, wenn [sie] aber zusammen [die Rechnung geführt haben], so scheine der eine nicht anders [der Bedingung] Folge geleistet zu haben, als wenn er den Rückstand beider ausgezahlt habe. Unter dem Rückstande müssen wir auch verstehen, dass die Rechnungsbücher selbst zurückgegeben werden müssen. 3Wenn eine Sclavin mit ihren Söhnen für frei erklärt worden ist, so wird sie, auch wenn sie keine haben sollte, frei sein; oder wenn sie zwar Söhne hat, diese aber nicht zur Freiheit sollten gelangen können, so wird dasselbe zu sagen sein, und wenn sie selbst nicht frei werden kann, so werden doch ihre Söhne zur Freiheit gelangen; denn dieser Zusatz: mit ihren Söhnen, enthält keine Bedingung, man müsste mir denn den Fall vorlegen, dass die Ansicht des Testators eine andere gewesen sei; denn dann werden diese Worte als Bedingung zu nehmen sein. Dass sie aber keine Bedingung enthalten, dafür dient auch das Edict des Prätors zum Beweise, in welchem so verordnet wird: ich werde befehlen, dass die schwangere Frau mit ihren Kindern im Besitze sein solle; denn man nimmt an, dass auch, wenn keine Kinder da seien, doch die schwangere Frau in Folge des Edicts in den Besitz einzuweisen sei.
Ulp. lib. V. Disputat. Wenn ein Schuldner vom Gläubiger gebeten worden ist, dass er seine verpfändete Sclavin freilassen möchte, so lässt es sich vertheidigen, dass die fideicommissarische Freiheit mit Erfolg dem Schuldner auferlegt worden sei. Denn, welcher Unterschied ist es, ob ein bestimmter Betrag, oder die fideicommissarische Freiheit, als von ihm zu leisten, hinterlassen werde? Und möge der Werth der Sclavin mehr oder weniger, [als er schuldig ist,] betragen, er wird gezwungen, die Freiheit zu leisten, wenn er nur einmal den Willen des Gläubigers anerkannt hat. Dass er ihn anerkannt habe, nehmen wir aber dann an, wenn er, als er vom Erben des Gläubigers belangt wurde, sich einer Einrede bedient, oder auf andere Weise seinen Willen gezeigt hat; denn wenn der Schuldner vom Erben des Gläubigers belangt wird, so kann er sich der Einrede der Arglist wegen dessen bedienen, was dem Schuldner daran gelegen sein wird, seine Sclavin [als Freigelassene]11S. Schol. Basil. XLVIII. 45. 4. nro. q. T. VI. p. 383. zu behalten. 1Bei der fideicommissarischen Freiheit muss [der Fiduciar,] wenn er auch nur ein unbedeutendes Vermächtniss erhalten haben sollte, seinen Sclaven nothwendig freilassen; denn würde das Fideicommiss in Geldwerth von der Freiheit getrennt sein, so wird er sowohl gegen die Freiheit, als gegen den Fideicommissar (den Sclaven) eine Ungerechtigkeit begehen. Es ist daher besser, dass Der, welcher das Vermächtniss empfangen hat, belästigt werde, als dass die Freiheit untergehe. 2So oft einem Sclaven oder einer Sclavin die fideicommissarische Freiheit hinterlassen wird, so befindet er [oder sie] sich bis zur Freilassung im Sclavenstande. Und zwar wird dann, wenn Der, welcher die Freiheit gewähren muss, sich bei der Gewährung derselben keinen Verzug hat zu Schulden kommen lassen, Nichts in ihrem Rechtszustande geändert; und darum können sie bekanntlich unterdessen vermacht werden, aber [natürlich nur] mit ihrem Verhältniss.