Disputationum libri
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. IV. Disp. Wenn der Erbe einen vermachten Sclaven freilässt, und bald darauf der Vermächtnissnehmer das Vermächtniss ausschlägt, so steht die Freiheit rückwärts zu11D. h. so, dass sie nicht erst von der Ausschlagung des Legats an gerechnet, sondern rückwärts schon seit der Zeit angenommen wird, zu welcher der Erbe freiliess.. Und dasselbe findet auch dann Statt, wenn Zweien ein Sclave ohne Nebenbestimmung vermacht worden, und nach der Freilassung von Seiten des Einen der Andere das Vermächtniss ausgeschlagen haben sollte, denn auch hier steht die Freiheit rückwärts1 zu.
Ulp. lib. IV. Disput. Bei Marcellus wird im zwanzigsten Buche die Frage behandelt, in Ansehung der Person Wessen diejenige Stipulation oder dasjenige Vermächtniss von Wirksamkeit sei, wenn einem zum Sondergute eines [verstorbenen] Haussohnes, der Soldat gewesen, gehörigen Sclaven vor dem Erbschaftsantritt vermacht worden, oder derselbe stipulirt habe; ich halte es für richtiger, was auch dem Scaevola geschienen, und wofür sich Marcellus selbst erklärt, dass, wenn die Erbschaft angetreten werde, Alles wie bei einem Erbschaftssclaven gehalten werde, wenn sie aber nicht angetreten worden, es wie bei einem dem Vater eigenthümlich gehörigen zu betrachten sei. Ist diesem Sclaven also der Niessbrauch vermacht worden, so wird bald angenommen, dass er dem Vater angefallen sei, bald dass dem Erben, und es wird nicht angenommen, als sei er von Person auf Person übergegangen. 1Derselben Unterscheidung kann man sich auch bedienen, wenn eine Sache entfremdet worden ist; hier findet die Diebstahlsklage statt, oder nicht, je nachdem er die Erbschaft aus dem Testamente angetreten hat, weil die Erbschaft nicht bestohlen wird22Denn der Erbe muss expilatae hered. klagen, s. de Retes Opusc. l. III. de substantia furti §. 35. (T. M. VI. p. 338.), oder, wenn er sie angetreten hat, wird dem Vater die Klage wegen Diebstahls, sowie die Condiction ertheilt. 2So oft ein Erbschaftssclave stipulirt, oder durch Uebergabe Etwas erhält, so erfolgt die Bestätigung aus der Person des Erblassers, wie Julianus annimmt, dessen Meinung darin die Oberhand behielt, dass die Person des Testirenden zu berücksichtigen sei.
Idem lib. IV. Disput. Es wurde der Fall vorgelegt, dass ein Haussohn und Soldat in seinem errichteten Testamente einen Fremden als Erben niedergeschrieben, und hierauf bei Lebzeiten seines Vaters verstorben sei; der Vater sei auch mit Tod abgegangen, während der eingesetzte Erbe überlegte, [ob er die Erbschaft antreten wolle, oder nicht,] und sodann habe der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen. Es wurde angefragt, wem das im Felde erworbene Sondergut gehöre? Ich antwortete, das im Felde erworbene Sondergut eines Haussohnes, wenn derselbe sonst testirt gestorben, falle als Erbschaft dem eingesetzten Erben an, derselbe möge nun einen Fremden, oder seinen Vater zum Erben eingesetzt haben. Wenn aber der Sohn über sein Sondergut nichts verordnet habe, so werde es nicht als erst jetzt dem Vater zugefallen, sondern nur als ihm nicht entfremdet betrachtet33D. h. das im Felde erworbene Sondergut verbleibt dem Vater, braucht nicht von ihm herausgegeben zu werden; er besitzt solches jedoch nicht als Erbe seines Sohnes.. So wird auch, wenn der Vater einen Sclaven, der zum im Felde erworbenen Sondergute seines Sohnes gehört, die Freiheit geschenkt hat, und darauf der Sohn bei Lebzeiten des Vaters verstorben ist, die Freilassung nicht ungültig, wenn der Sohn den Vater überlebt hätte, die Freilassung ungültig würde. Daher glaubt Marcellus, ein Sclave, der zum im Felde erworbenen Sondergute des Sohnes gehöre, könne auch Zwangserbe des Vaters werden, wenn der Vater den Sohn überlebt habe. Dasselbe begutachtete ich [alsdann], wenn der Vater eine zum Sondergute seines Sohnes gehörige Sache vermacht habe; denn in dem nemlichen Falle, wo nach unserer Behauptung die Freilassung gültig ist, wird auch das Vermächtniss entweder zu entrichten oder ungültig sein. Dieses vorausgeschickt, begutachtete ich auch in dem vorgelegten Falle, es sei, wenn der Erbe die Erbschaft nicht angetreten, das Sondergut rückwärts zum Nachlass des Vaters hinzugekommen, daher lasse sich behaupten, dass auch des Vaters Nachlass durch diese [Erbschafts]Ausschlagung einen Zuwachs erhalte. Auch ist es nichts Neues, dass sich erst aus einem nachher eingetretenen Ereigniss ergiebt, dass Jemand einen Nachfolger habe. Denn auch, wenn der Sohn Dessen, der in feindliche Gefangenschaft gerathen, gestorben, während der in Gefangenschaft befindliche Vater noch am Leben ist, würde er als Haussohn ein Sondergut haben44D. h. es fände für seine hinterlassene Habe der Begriff des Sonderguts statt. A. d. R. sobald der Vater zurückkehrte; wenn hingegen der Vater daselbst mit Tode abgegangen, so wird er als Hausvater einen gesetzmässigen Nachfolger haben und dessen Nachfolger rückwärts gerechnet auch als Eigenthümer Desjenigen betrachtet, was jener Sohn in der Zwischenzeit erworben, und es wird solches nicht als für den Erben des Vaters, sondern als für den Sohn selbst erworben gelten.
Idem lib. IV. Disput. Ein Vertrag ist Einwilligung und Uebereinkunft Zweier, eine Verheissung aber Versprechen des Darbringenden allein, und deshalb55Weil die Pollicitation ohne solche Verordnung gar nichts hätte gelten können. ist verordnet, dass eine Verheissung eingefodert werden kann, wenn sie wegen einer Ehrenstelle geschehen ist. Aber auch ein angefangenes Werk muss der Versprecher vollenden, wenngleich es nicht wegen einer Ehrenstelle versprochen worden, und so ist verordnet. 1Sollte Jemand eine Sache, die er der Gemeinde eines Municipiums zufolge einer Verheissung übergeben hat, dinglich zurückfodern (vindicare) wollen, so ist er mit der Klage abzuweisen; denn es ist höchst billig, dass dergleichen den Städten gemachte Verwilligungen nicht widerrufen werden. Aber auch eine Klage wird, wenn die Gemeinde des Besitzes entsetzt ist, ihr nicht verweigert werden können.