Disputationum libri
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
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Idem lib. IV. Disp. Wenn der Erbe einen vermachten Sclaven freilässt, und bald darauf der Vermächtnissnehmer das Vermächtniss ausschlägt, so steht die Freiheit rückwärts zu11D. h. so, dass sie nicht erst von der Ausschlagung des Legats an gerechnet, sondern rückwärts schon seit der Zeit angenommen wird, zu welcher der Erbe freiliess.. Und dasselbe findet auch dann Statt, wenn Zweien ein Sclave ohne Nebenbestimmung vermacht worden, und nach der Freilassung von Seiten des Einen der Andere das Vermächtniss ausgeschlagen haben sollte, denn auch hier steht die Freiheit rückwärts1 zu.
Ulp. lib. IV. Disput. Bei Marcellus wird im zwanzigsten Buche die Frage behandelt, in Ansehung der Person Wessen diejenige Stipulation oder dasjenige Vermächtniss von Wirksamkeit sei, wenn einem zum Sondergute eines [verstorbenen] Haussohnes, der Soldat gewesen, gehörigen Sclaven vor dem Erbschaftsantritt vermacht worden, oder derselbe stipulirt habe; ich halte es für richtiger, was auch dem Scaevola geschienen, und wofür sich Marcellus selbst erklärt, dass, wenn die Erbschaft angetreten werde, Alles wie bei einem Erbschaftssclaven gehalten werde, wenn sie aber nicht angetreten worden, es wie bei einem dem Vater eigenthümlich gehörigen zu betrachten sei. Ist diesem Sclaven also der Niessbrauch vermacht worden, so wird bald angenommen, dass er dem Vater angefallen sei, bald dass dem Erben, und es wird nicht angenommen, als sei er von Person auf Person übergegangen. 1Derselben Unterscheidung kann man sich auch bedienen, wenn eine Sache entfremdet worden ist; hier findet die Diebstahlsklage statt, oder nicht, je nachdem er die Erbschaft aus dem Testamente angetreten hat, weil die Erbschaft nicht bestohlen wird22Denn der Erbe muss expilatae hered. klagen, s. de Retes Opusc. l. III. de substantia furti §. 35. (T. M. VI. p. 338.), oder, wenn er sie angetreten hat, wird dem Vater die Klage wegen Diebstahls, sowie die Condiction ertheilt. 2So oft ein Erbschaftssclave stipulirt, oder durch Uebergabe Etwas erhält, so erfolgt die Bestätigung aus der Person des Erblassers, wie Julianus annimmt, dessen Meinung darin die Oberhand behielt, dass die Person des Testirenden zu berücksichtigen sei.
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