De castrensi peculio liber singularis
Tertull. lib. sing. de Castr. pec. Ebenso ist es, wenn ein Hausvater als Soldat nur über sein castrensisches Vermögen testirte, und sich sodann adrogiren liess. Hat er aber nach seiner bereits erfolgten Entlassung dies gethan11D. i. sich adrogiren lassen nach Accurs., so ist sein Testament ungültig22Vergl. Fr. 1. §. 8. D. de bon. p. s. t. 37. 11..
Tertull. lib. sing. de Castr. pecul. Wenn ein Haussohn als Soldat nach Soldatenbrauch ein Testament gemacht hat und ihm sodann nach seines Vaters Tod ein Afterkind geboren wurde, so wird dadurch jeden Falls sein Testament umgestossen. Wenn er aber bei diesem Willen beharrte, so dass er jenes Testament noch gültig wissen wollte, so wird es, gleich als wäre es von Neuem errichtet worden, Gültigkeit haben. Nur muss [der Erblasser] noch im Kriegsdienst zu der Zeit gestanden sein, wo ihm ein Afterkind geboren wurde. 1Wenn aber ein Haussohn als Soldat ein Testament machte und hierauf ihm noch bei seinen und auch des Grossvaters33Des Posthumus. Lebzeiten ein Afterkind geboren wurde, so wird dadurch sein Testament nicht umgestossen, weil das Kind, was geboren wurde, ihm nicht als [natürlicher] Eigenerbe agnascirt, da es ja [durch die Geburt] nicht in seine Gewalt kam. Auch nicht einmal seinem Grossvater agnascirt sofort dieser nachgeborene Enkel als Eigenerbe, da er bei Lebzeiten des Sohns44Nämlich des Grossvaters, oder des Vaters von Seiten des Posthumus. geboren wurde, und es wird deshalb auch nicht das Testament des Grossvaters umgestossen, weil diesem [nachgeborenen Enkel], wenn er auch sofort in der Gewalt seines Grossvaters sich befände, doch der Sohn55Nämlich des Grossvaters, Vater des nepos posthumus. vorgehen würde. 2Wenn nun dem gemäss der Haussohn als Soldat ein Testament machte, und sein Afterkind aus Irrthum, nicht etwa, weil er es ohne Erbe wollte ausgehen lassen, zu nennen versäumte, und dieses Afterkind sodann nach dem Tod des Grossvaters, [jedoch] noch bei Lebzeiten des Sohnes, das ist seines Vaters, geboren wurde, so wird es auf jeden Fall dessen Testament umstossen. Wurde66Nun folgt die Erklärung der Worte: jeden Falls. [dieses Kind] nämlich erst dann geboren, als sein Vater bereits nicht mehr Soldat war, so wird das Testament [, wenn es einmal umgestossen ist,] nicht wieder aufleben; wurde es aber noch, so lange sein Vater im Kriegsdienst stand, geboren, so wird das Testament eben dadurch umgestossen werden. Wollte endlich der Vater dieses Testament bestätigt wissen, so wird es ebenso wieder aufleben, als wenn es von Neuem wäre errichtet worden. 3Wenn aber das Afterkind noch bei Lebzeiten seines Grossvaters zur Welt kommt, so wird es in diesem Falle nicht sogleich das väterliche Testament umstossen; überlebte es die Todeszeit seines Grossvaters noch bei Lebzeiten des Vaters, so wird es das Testament umstossen, weil diesem nun zuerst ein neuer Erbe agnascirt. Jedoch verhält sich die Sache so, dass es niemals beide Testamente, das grossväterliche und väterliche, zugleich umstossen kann.
Tertullian. lib. sing. de castr. pecul. Der Soldat muss Dasjenige, was er mit Bewilligung seines Vaters mit in das Lager gebracht, zum Voraus haben. 1Dem Sohne steht immer hinsichtlich seines im Felde erworbenen Sondergutes Klage und gerichtliche Verfolgung auch wider Willen seines Vaters zu. 2Wenn ein Hausvater während seiner Dienstzeit, oder nach seiner Verabschiedung, sich adrogiren liess, so wird es die Frage sein, ob ihm auch die Verwaltung derjenigen Gegenstände als gestattet zu betrachten sei, die er vor der Adrogation im Felde erworben, obgleich die kaiserlichen Constitutionen [blos] von Denjenigen sprechen, die, als sie [noch] Haussöhne waren, in Kriegsdienste getreten sind. Es wird bejahet werden müssen.