Tertulliani Opera
Index
De castrensi peculio liber singularis
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Tertullian. lib. sing. de castr. pecul. Der Soldat muss Dasjenige, was er mit Bewilligung seines Vaters mit in das Lager gebracht, zum Voraus haben. 1Dem Sohne steht immer hinsichtlich seines im Felde erworbenen Sondergutes Klage und gerichtliche Verfolgung auch wider Willen seines Vaters zu. 2Wenn ein Hausvater während seiner Dienstzeit, oder nach seiner Verabschiedung, sich adrogiren liess, so wird es die Frage sein, ob ihm auch die Verwaltung derjenigen Gegenstände als gestattet zu betrachten sei, die er vor der Adrogation im Felde erworben, obgleich die kaiserlichen Constitutionen [blos] von Denjenigen sprechen, die, als sie [noch] Haussöhne waren, in Kriegsdienste getreten sind. Es wird bejahet werden müssen.
Quaestionum libri
Ex libro I
Tertullian. lib. I. Quaest. Weil es daher gebräuchlich ist, dass ältere Gesetze auf spätere bezogen werden, so muss man auch stets annehmen, als liege in den Gesetzen die Bestimmung, dass sie auch auf solche Personen und solche Sachen gehen sollen, die dereinst [den jetzigen] ähnliche sein werden.
Tertullian. lib. I. Quaest. Wenn ich eine Sache besitze, und11Das ut (statt et) unseres Textes ist wohl ein Druckfehler. sie nachher erpachte, verliere ich da den Besitz? Es kommt hier Alles auf die Absicht des Handelnden an; zuerst ist nemlich zu berücksichtigen, ob ich weiss, dass ich besitze, oder nicht, und ob ich die Sache als gleichsam nicht die meine erpachte, oder als gleichsam meine, und ob, wenn ich weiss, dass sie mein sei, gleichsam in Betracht der Eigenheit, oder blos des Besitzes. Denn auch, wenn du meine Sache besitzest, und ich von dir den Besitz dieser Sache kaufe, oder stipulire, wird der Kauf wie die Stipulation gültig sein, und es folgt daraus, dass sowohl ein bittweises Verhältniss, als ein Pacht, dies auch sein müsse, wenn die Absicht, den Besitz allein zu erpachten, oder bittweise um ihn nachzusuchen, besonders vorhanden ist.