Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Terent. Clem. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, welcher Gläubiger hat, mehrere [Sclaven] freigelassen hat, so wird nicht die Freiheit aller verhindert werden, sondern die, welche die ersten sind, werden frei sein, bis den Gläubigern das Ihrige gezahlt wird. Aus diesem Grunde pflegt Julianus zu sagen, dass z. B. wenn zwei Sclaven freigelassen worden seien, und die Freiheit des einen die Gläubiger bevortheile, nicht die Freiheit beider, sondern eines von beiden verhindert werde, und zwar gewöhnlich des zuletzt verzeichneten, es müsste denn der zuerst genannte von grösserem Werthe sein, und nicht genügen, wenn der zweite, wohl aber, wenn der erste in die Sclaverei zurückgezogen würde; denn in diesem Falle werde der an der zweiten Stelle verzeichnete allein zur Freiheit gelangen.