Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro III
Terent. Clemens lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Auch die Angabe der Mutter11Die Eltern mussten nämlich, wenn ihnen ein Kind geboren war, dies zu Protokoll geben, damit man gewiss sei, ob sie der Belohnungen, die der ehelichen Fruchtbarkeit bestimmt waren, theilhaftig werden könnten. Eine solche Anzeige konnte nach unserer Stelle also nicht blos vom Vater, sondern auch von der Mutter und dem Grossvater geschehen. S. v. Glück a. a. O. S. 322 ff. in Betreff ihrer Söhne wird angenommen, aber auch die des Grossvaters ist anzunehmen.
Terent. Clem. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Ein Haussohn kann [von seinem Vater] nicht gezwungen werden, eine Frau zu nehmen.
Terent. Clem. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn entweder ein allgemeiner Curator, oder ein [besonderer Curator] zum Geben eines Heirathsguts bestellt sein sollte und mehr zum Heirathsgut versprochen worden ist, als das Vermögen der Frau hergibt, so gilt das Versprechen von Rechts wegen nicht, weil eine mit böser Absicht22Denn indem der Curator mehr, als das Vermögen der Pflegebefohlenen hergibt, verspricht, befindet er sich in culpa lata und diese wird dem dolus gleich geachtet. geschehene Ermächtigung durch das Gesetz nicht gebilligt wird. Es ist jedoch zu untersuchen, ob die ganze Verbindlichkeit, oder das, was mehr versprochen worden ist, als hätte versprochen werden müssen, entkräftet wird? Und es ist billiger, wenn man sagt, dass nur das, was zuviel ist, entkräftet wird. 1Ein solcher Curator muss aber die Sachen als Heirathsgut übergeben, nicht auch sie an irgend Jemand verkaufen und den Preis derselben zum Heirathsgut geben. Man kann aber zweifeln, ob dies wahr sei; denn wie, wenn sie anders nicht sich verheirathen kann, als wenn sie Geld zur Mitgift gibt und ihr dies mehr von Nutzen ist? Nun können aber doch zum Heirathsgut gegebene Sachen gewöhnlich veräussert und das [dafür erhaltene] Geld in Heirathsgut verwandelt werden. Aber — um [jenes] Bedenken zu heben — wenn der Ehemann lieber Sachen zum Heirathsgut empfangen will, so ist nicht weiter Bedenken zu tragen; wenn aber der Mann nicht anders die Ehe eingehen will, als wenn Gelder zum Heirathsgut gegeben worden sind, dann ist es Pflicht des Curators, zu demselben Richter zu gehen, welcher ihn bestellt hat, damit derselbe ihm nach Untersuchung der Sache erlaube, dass er auch in Abwesenheit des Mannes, nachdem ein Verkauf der Sachen vorgenommen worden ist, wiederum ein Heirathsgut bestellen dürfe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.