Quaestionum libri
Ex libro IV
Scaevola lib. IV. Quaest. Weil ein Diebstahl verübt wird, wenn Jemand ungeschuldete Gelder wissentlich angenommen haben sollte, so ist zu sehen, ob, wenn der Geschäftsbesorger seine Gelder zahlen sollte, gegen ihn selbst ein Diebstahl verübt werde? Und Pomponius sagt im achten Buch der Episteln, dass er selbst aus dem Grunde des Diebstahls condicire; dass aber auch ich condicire, wenn ich billigen sollte, dass es ungeschuldet gegeben worden ist; aber durch [Anstellung] der einen Condiction wird die andere aufgehoben.
Scaevola lib. IV. Quaest. Wenn ein Vater seiner enterbten Tochter Vormünder gab, und sein Testament durch die Geburt eines Posthumus für umgestossen erklärt wird, so ist es am zweckmässigsten, dieselben [testamentarischen] Vormünder dem unmündigen Kinde zur Verfolgung der gesetzlichen Erbschaft zu geben11Den Sinn dieses Gesetzes hebt v. Glück a. a. O. heraus. S. 81. und 82..
Übersetzung nicht erfasst.
Scaev. lib. IV. Quaest. Labeo glaubt, wenn mein Miterbe darum, weil Jemandes Gesinde einen Diebstahl begangen, das Doppelte erhalten habe, ich dennoch nicht verhindert werde, ebenfalls darauf Klage zu erheben, und dass auf diese Weise das Edict nicht22Die Stellung dieses Nachsatzes scheint mir die Negation noch zu supponiren. umgangen werde, und als sei es unbillig, dass unsere Erben mehr erhalten sollen, als wir selbst. 1Ebenso können die einzelnen Erben noch Klage erheben, wenn der Erblasser weniger als das Doppelte erhalten habe. Ich halte jedoch, hat Scaevola33Die Abtheilung der Interpunction möchte wohl hier so zu fassen sein, dass Scaevola’s Meinung die letzte wird, s. Joan. Altamiran. Tract. IV. ad Scaev. Quaest. l. IV. §§. 8. sq. (T. M. II. p. 434.). Ich lese mit Flor. geantwortet, für richtiger, dass die Erben ihre Antheile nur rechtlich verfolgen dürfen, sodass beide Erben mit Dem, was der Erblasser erlangt hat, nicht mehr als das Doppelte erhalten.