Digestorum libri
Ex libro VI
Scaevola lib. VI. Digest. Da über die Erbschaft einer gewissen Verstorbenen zwischen dem eingesetzten Erben und dessen Oheim Mävius und Tanten Streit entstanden war, schrieb dieser seinen Schwestern in einem Briefe, alles, was er durch den Erfolg des Erbschaftsprocesses erlangen würde, sollte unter ihnen gemeinschaftlich sein; eine Stipulation ist aber auf diesen Brief nicht erfolgt; da nun dieser Mävius mit dem eingesetzten Erben einen Vergleich eingegangen war, so dass er Güter und einiges Andere durch diesen Vergleich erlangte: so ist gefragt worden, ob er aus seinem Briefe von den Schwestern in Anspruch genommen werden könne? Er hat geantwortet: ja. 1Ich habe einen Auftrag mit folgenden Worten ertheilt: Lucius Titius seinem Cajus Gruss. Ich bitte und ermächtige dich, für den Publius Mävius bei dem Sempronius Bürgschaft zu leisten, und mache dir durch diesen meinen eigenhändigen Brief bekannt, dass ich, was Publius dir nicht bezahlt, dir baar entrichten werde. Ich frage: wenn er11Cajus. nicht durch Stipulation Bürgschaft geleistet (fidejussisset), aber dem Gläubiger aufgetragen22Zu leihen. und [so] etwas anders, als ihm aufgetragen worden, gethan hätte, ob er dann mit der Auftragsklage zu belangen wäre? Er hat geantwortet: ja33Man sieht hier recht deutlich das Verhältniss von fidejussor und mandator. Nämlich weil zur förmlichen Bürgschaft stets eine Stipulation erfordert wurde, welche oft (z. B. wegen Entfernung der Betheiligten) nicht wohl anwendbar war, eine Verbürgung durch einen einfachen Vertrag aber kein Klagerecht gewirkt haben würde, so wurde die Form des Auftrags, als eines Consensualcontracts, gewählt, um den Bürgen ohne Weitläuftigkeit zu binden. Heutzutage bedürfen wir dies nicht, weil das Wort: ich bürge, ebensoviel gilt; daher erscheint uns die Bürgschaft in jener Form fremdartig und sonderbar..
Scaevola lib. VI. Dig. Der Erbe eines Vormundes hatte sich mit dem Erben eines Mündels auf eine Summe verglichen, und nachdem er den grössten Theil davon gezahlt hatte, für den Ueberrest ein Pfand gegeben; es entstand die Frage, ob die Sache in Bezug auf den alten Contract als zu Recht verpfändet betrachtet werden könne? Die Antwort hat gelautet: den vorliegenden Umständen nach sei sie als verpfändet zu betrachten.
Scaevola lib. VI. Dig. Schiedsrichter, welche zur Theilung einer Erbschaft zwischen mehreren Erben bestellt worden waren, hatten die erbschaftlichen körperlichen Sachen getheilt, und die verschiedenen ausstehenden Forderungen an gemeinschaftliche Schuldner den einzelnen Erben im Ganzen angewiesen; es entstand die Frage, ob jeder derselben gegen den ihm angewiesenen mit der Bezahlung säumigen Schuldner das für die betreffende Forderung im Ganzen gestellte Pfand verkaufen könne? Die Antwort lautete: ja, er könne es.
Scaevola lib. VI. Dig. Es war der Nachlass des ersten Gläubigers, der an Grundstücken eine Hypothek eingeräumt erhalten hatte, und der eines zweiten, dem einige derselben Ländereien pfandweise eingeräumt worden waren, an eine Person gefallen; der Schuldner erbot sich derselben diejenige Summe zu zahlen, welche er vom zweiten Gläubiger erborgt hatte; [auf geschehenes Befragen] erging das Gutachten: der [nunmehrige Gläubiger] müsse zur Annahme genöthigt werden, jedoch vorbehältlich seines Pfandrechts aus dem frühern Contract.
Scaevola lib. VI. Dig. Jemand hatte seinem Erzieher seine am Meer belegenen Landgüter mit allen Sclaven, welche sich daselbst befinden würden, mit allem Beilass, mit allen alsdann vorhandenen Früchten und den Pachtgeldern der Pächter vermacht. Es wurde angefragt, ob die Fischersclaven, welche im Dienste des Testators zu sein und ihn überall zu begleiten pflegten, auch in den städtischen Rechnungen anfgeführt wurden, und auch zur Zeit des Ablebens des Testators auf den vermachten Landgütern nicht befindlich waren, als vermacht angesehen werden könnten? Er antwortete: nach dem, was vorgetragen worden, seien sie nicht mit vermacht worden. 1Eine Frau hatte ihrem Schwager ein Vermächtniss folgender Gestalt beschieden: Titius soll das Cornelianische Landgut, wie es eingerichtet ist, mit allem Zubehör, Sclaven und Pachtgeldern der Pächter erhalten. Diese Testatorin führte, indem sie eines Processes wegen aus Afrika nach Rom kam, um desto geschwinder den Winter hindurch zur Stelle zu kommen44Nach der Haloandrischen Lesart oram legeret, wofür einigermaassen die Parallelstelle l. 2. §. 46. D. de Orig. jur. 1. 2. — qui cum Africae oram teneret — spricht; also wahrscheinlich zum rudern, indem die grosse Hitze im Sommer das Reisen von Africa nach Rom sehr erschwerte. Die Gebauer-Spangenb. Ausgabe hat operam elegeret, und führt die verschiedenen Lesarten und Conjecturen dieser Stelle folgender Gestalt auf: Taur. in Annot. operam elegeret sic in P. forte oram legeret non ineleganti modo loquendi. Ita autem jam habet Steph. ad Blaublomm., aus dem oben erwähnten Grundstück einige Sclaven mit sich. Es wurde angefragt, ob diese Sclaven zum Fideicommiss gehören, da einige derselben auf die Zeit der Reise mit Hinterlassung ihrer Mitsclavinnen und Kinder, und einige mit Hinterlassung ihrer Väter und Mütter von den ländlichen Arbeiten fortgeführt worden waren. Er antwortete: die Sclaven, über welche angefragt werde, müssten nach dem Vortrage auf den Grund des Fideicommisses verabfolgt werden. 2Eben derselbe fragte an, ob die Früchte dieses Landgutes, welche zur Zeit ihres Todes daselbst aufgesammelt geblieben waren, zu dem Fideicommiss gehörten, indem der so günstige Wille der Testatorin gegen ihren Schwager auch aus der Bestimmung erhelle, dass die Pachtgelder der Pächter dieser Besitzung ihm ebenfalls gehören sollten. Er antwortete: in Bezug auf diese Worte könne nur geantwortet werden, dass sich allein frage, ob klar erhelle, dass die Verstorbene das, worüber angefragt werde, nicht habe geben wollen. 3Seinem Freigelassenen, welcher er zur Hälfte zum Erben eingesetzt hatte, beschied Jemand sein Landgut zum Voraus55Per praeceptionem dare, id est praeter hereditatis partem dare. Briss. mit diesen Worten: Du, mein Freigelassener, sollst zum Voraus erhalten mein Titianisches Landgut und das Stückchen Sempronischen Acker mit dem Beilass und allem, was sich, wenn ich sterbe, daselbst befinden wird, und mit den Sclaven, welche auf diesem Grundstücke wohnen, mit Ausschluss derer, welche ich freilassen werde. Da der Testator auf diesem Landgute eine Quantität Wein in Fässern gehabt, diese aber bei seinem Ableben ganz verkauft und den dritten Theil des Kaufgeldes dafür erhalten hatte, so wurde angefragt, ob der in den Fässern zurückgebliebene Wein auf den Grund des Prälegats auch dem Freigelassenen gehöre? Er antwortete: nach den vorgetragenen Worten ist er mit in dem Vermächtnisse begriffen, ausser wenn die Miterben einen entgegengesetzten Willen des Testators klar nachweisen. Auch hinterliess derselbe auf diesem Landgute die Verzeichnisse der zinsbaren Capitalien und baares Geld. Ueber Letzteres wurde dieselbe Antwort, wie oben, ertheilt. 4Ein Vermächtniss ward folgender Gestalt hinterlassen: meine Schwester Septicia soll die eine Hälfte meines väterlichen Sejanischen Landgutes, sowie sie steht und liegt, die andere Hälfte aber so erhalten, wie sie zur Zeit meines Todes sein wird. Es wurde angefragt, ob nach den eben erwähnten Worten auch die Pfähle, und die zur Festmachung in den Gebäuden schon aufgestellten und angeschafften Pressen, ingleichen der städtische und ländliche Beilass und die Sclaven, welche des Landgutes halber da waren, den Vermächtnissinhabern zukämen? Er antwortete: es können die Worte: wie es steht und liegt, [nur] auf die Einrichtung bezogen werden. 5Jemand vermachte seine Landgüter mit folgenden Worten: mein Bruder Sempronius soll noch überdies meine Landgüter mit der Einrichtung haben, das Cassianische und Nonianische mit ihren Weidengehegen und Waldungen. Es wurde angefragt, da die Weidengehege und Waldungen nicht auf den oben benannten Landgütern, sondern auf hinzugefügten Ackerstücken sich befanden, welche der Testator zugleich erworben hatte, und die Landgüter ohne diese nicht bewirthschaftet werden könnten, ob sie zu dem Vermächtnisse gehörten? Er antwortete: nur das gehöre zu dem Vermächtnisse, was er in den obigen Worten begriffen habe.
Scaevola lib. VI. Dig. Ein Bürge für einen Verkäufer zweier Grundstücke ist, nachdem das eine entwährt war, vom Käufer belangt und in eine gewisse Summe verurtheilt worden. Man hat gefragt: ob er gegen den Erben des Verkäufers vor dem Termin, an welchem er genöthigt würde, dem Urtheil Genüge zu thun, klagen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: er könne klagen, es gehöre aber aus einem rechtmässigen Grunde zur Pflicht des Richters, dass der Bürge entweder vertheidigt, oder befreit werde.