Digestorum libri
Ex libro XXXI
Scaevola lib. XXXI. Dig. Titius schrieb an seinen Freigelassenen einen Brief in folgenden Worten Titius entbietet seinem Freigelassenen Stichus seinen Gruss. Durch diesen von mir eigenhändig geschriebenen Brief thue ich Dirzu wissen, dass ich Dir bei Deiner Freilassung auch Dein ganzes Sondergut, was Du an Forderungen sowohl, als auch an beweglichen Gegenständen, oder in Baarem hast, überlasse; denselben Freigelassenen setzte er in seinem Testamente als Erben auf zwei Dritttheile [seines Nachlasses], den Sempronius auf ein Dritttheil [desselben] ein, vermachte aber dem Stichus [dessen] Sondergut nicht, und verordnete auch nicht, ihm die [dazu gehörigen] Klagen abzutreten. Es wurde angefragt, ob dem Stichus hinsichtlich jener Forderungen, die zu seinem Sondergute gehörten, die Klage auf das Ganze zustehe, oder beiden Erben nach Verhältniss ihrer Erbtheile? Das Gutachten war: den vorliegenden Umständen zufolge komme die Klage beiden Erben nach Verhältniss ihrer Erbtheile zu. 1Lucius Titius schenkte der Mävia ein Landgut; einige Tage nachher verpfändete er, noch vor der Uebergabe, dasselbe Landgut dem Sejus, und innerhalb dreissig Tagen übertrug er der Mävia den ausschliesslichen Besitz desselben. Ich frage: ob die Schenkung voliendet sei? Das Gutachten war, den vorliegenden Umständen zufolge, sei sie vollendet: aber der Gläubiger habe ein gültiges Pfandrecht. 2Eine Grossmutter lieh unter dem Namen ihre Enkels Labeo Geld aus, und erhob immer [auf seinen Namen] die Zinsen: auch die Schuldurkunden darüber liess sie auf Labeo ausstellen, und diese fanden sich unter ihrem Nachlass. Ich frage, ob die Schenkung als vollendet anzusehen sei? Das Gutachten war, da der Schuldner dem Labeo verpflichtet ist, so sei die Schenkung vollendet.