Digestorum libri
Ex libro XXIX
Scaevola lib. XXIX. Dig. Eine Frau, die einen rechtmässigen Sohn hinterliess, setzte ihren Vater, der zugleich ihr Mitfreigelassener war, zum Universalerben ein, und überliess es seiner Treue, Alles, was aus ihrer Verlassenschaft an ihn gelangt sei, wenn er stürbe, ihrem, der Erblasserin Sohne, seinem Enkel, herauszugeben, und setzte dabei hinzu: ich verbiete, von meinem Vater Sejus Bürgschaftsstellung zu fordern. Da nun Sejus sein Vermögen durchbrachte, und der Vater des Fideicommissinhabers fürchtete, dass er das Fideicommiss zu Wasser machen möchte, so ward Frage erhoben, ob er den Vater der Erblasserin zur Bürgschaftsbestellung wegen des Fideicommisses nöthigen könne? Antwort: den vorliegenden Umständen nach könne er nicht dazu genöthigt werden. 1Derselbe fragte an, ob, da die Erblasserin bei ihrem Ehemann, von dem sie einen Sohn hinterlassen hatte, Sachen niedergelegt habe, ohne für die Niederlegung Sicherheitsbestellung gefordert zu haben, diese Sachen dem Vater als Erben herausgegeben werden müssen, oder ob, da der Vortheil von der ganzen Erbschaft am Ende an den Sohn der Erblasserin zurückkehre, dieselben in den Händen des Ehemannes verbleiben müssen, dem die Mitgift auch verblieben sei? Antwort: was der Ehefrau verblieben und nicht zur Mitgift gehörig gewesen sei, müsse dem Erben herausgegeben werden. 2Ein Vormund, der zugleich Miterbe seines Mündels war, bestellte während dessen Abwesenheit auf Anmahnen der Vermächtnissinhaber des Fideicommisses wegen Sicherheit für das Ganze. Es entstand die Frage, ob gegen den Mündel, wenn er herangewachsen, eine analoge Klage zu ertheilen sei? Antwort: Ja!
Idem lib. XXIX. Dig. Ein Gläubiger, [welcher] aus mehreren Gründen und Schuldscheinen [Forderungen hatte,] hat auf diese Weise bescheinigt: Ich Titius Maevius bekenne, dass ich vom Cajus Titius allen Rückstand erhalten habe, und wirklich habe, und als empfangen eingetragen habe, indem dabei eine Berechnung des Geldes angestellt wurde, über welches mir Stichus, der Sclave des Cajus Titius, [Schuldscheine] ausgestellt hatte. Man hat gefragt: ob die Klage aus den übrigen Schuldscheinen, welche nicht Stichus, sondern der Schuldner selbst ausgestellt hat, unbenommen bleibe? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass nur diejenige Verbindlichkeit aufgehoben sei, in Folge welcher die Zahlung, wie man anführte, geschehen sei. 1Lucius Titius, welcher aus zwei Schuldscheinen, nach welchen ihm vom Sejus Vierhundert geschuldet wurden, [nemlich] nach dem einen Hundert, nach dem andern Dreihundert, Forderungen hatte, hat an den Sejus geschrieben, dass ihm [von demselben] die Hundert des einen Schuldscheins durch den Maevius und Septicius geschickt werden sollten. Ich frage: ob Sejus, wenn er behaupte, dass er dem Maevius und Septicius auch von den Dreihundert [Etwas] gezahlt habe, befreit sei? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass er, wenn [der Gläubiger] es ihm weder aufgetragen, dass er von den Dreihundert [Etwas] zahlen sollte, noch die Zahlung genehmigt hat, nicht befreit sei. 2Lucius Titius hat durch zwei Stipulationen, die eine von Funfzehn unter höheren Zinsen, die andere von Zwanzig unter geringeren Zinsen, den Sejus an demselben Tage so verbindlich gemacht, dass die Zwanzig zuerst bezahlt werden sollten, das heisst, am dreizehnten September11Idibus Septembribus. An den Idibus pflegten die Zinsen eingefordert zu werden. S. Cujac. ad African. Tr. VIII. ad. l. pen. de reb. cred. (opp. ed. Fabrot. T. I. 1. 477. sq.); der Schuldner hat, nachdem der Termin beider Stipulationen zu laufen angefangen, Sechsundzwanzig gezahlt, es ist aber von dem Andern (dem Gläubiger) bestimmt worden, für welche Stipulation das gezahlt würde. Ich frage: ob Das, was gezahlt worden ist, die Stipulation erleichtert habe, deren Termin eber zu laufen angefangen hat, das heisst, so dass Zwanzig auf den Hauptstamm gezahlt, und Sechs auf die Zinsen davon gegeben zu sein schienen? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: es sei gebräuchlich, mehr dies anzunehmen.