Digestorum libri
Ex libro XXVI
Idem lib. XXVI. Digest. Die väterliche Erbschaft war sehr verschuldet und die Lage der Dinge stand so, dass die unmündige Tochter dieselbe ausschlagen wollte, da vermittelte einer der Vormünder die Sache mit den Gläubigern so, dass diese mit einem bestimmten Theil ihrer Forderung zufrieden waren, und diesen annahmen; ebendahin verständigten sich die Curatoren der bereits mündig gewordenen Person mit den übrigen Gläubigern. Nun entstand die Frage: ob die Curatoren, wenn einer von den Vormündern als Gläubiger des Vaters der Pflegbefohlenen seine ganze Forderung nebst den Zinsen aus dem Mündelvermögen gedeckt hat, diese Summe bis auf die Theile, welche auch die übrigen Gläubiger erhielten, zurückfordern können? Die Anwort war: der Vormund, welcher die übrigen Gläubiger zur Annehmung eines gewissen Theiles ihrer Forderung bewog, muss auch [für seine Person als Gläubiger] mit demselben Theile zufrieden sein.
Idem lib. XXVI. Dig. Unter der Vertheidigung seines Vormundes wurde ein Mündel aus einem Vertrage seines Vaters verurtheilt, und erhielt sodann einen Curator. Zwischen diesem und dem Gläubiger wurden nun bei dem Procurator des Kaisers die unten beschriebenen Verhandlungen vorgenommen. Der kaiserliche Procurator Priscus sagte: [der Mündel] soll nach dem Urtheile zahlen. Der Curator Novellius sagte: ich lasse den Mündel nicht Erbe sein. Der kaiserliche Procurator Priscus entgegnete: hier hast du die Antwort, du weisst nun, was du thun musst. Es war nun die Frage, ob nach diesen Verhandlungen der Minderjährige von der Erbschaft seines Vaters losgesprochen sei? Die Antwort war bejahend.
Scaevola lib. XXVI. Dig. [Eine Frau,] welche im Namen ihrer Enkelin, dem Kinde ihrer Tochter Seja, dem Sempronius so und soviel als Mitgift angelobt hatte, und zur Bestreitung des Unterhaltes [für die Seja dem Sempronius] eine bestimmte Summe [als] für die Zinsen verabreichte, starb mit Hinterlassung ihrer Tochter Seja, und anderer Erben, gegen welche Sempronius [wegen der versprochenen Mitgift] eine Klage erhob. Die nach Verhältniss ihrer Erbtheile verurtheilten einzelnen Erben, unter welchen auch Seja war, stellten den Sempronius für die Summe, wozu jeder verurtheilt war, [und] für dieselben Zinsen, welche von der Erblasserin zur Bestreitung des Unterhaltes geleistet wurden, sicher. Nachher machten sich in Folge kaiserlicher Gnade die übrigen Erben, mit Ausnahme der Seja, von dieser Erbschaft los, und es fiel nun die ganze Erbschaft der Seja an. Nun frage ich, ob gegen die Seja, welche allein Erbin verblieb, und alle Geschäfte wie alleinige Erbin besorgt hatte, auch für die Theile jener, die nach kaiserlicher Gnade sich der Erbschaft enthielten11Das Wort abstinere, obgleich es bei suis in der Regel gebraucht, kommt doch auch bei extraneis, die nicht Erben bleiben wollen, vor., eine analoge Klage (utilis sc. testamenti actio) gegeben werden dürfe? Er antwortete, man pflege für den Theil derer, die nicht Erben bleiben wollten, gegen die Person Klagen22D. i. utiles actiones, welche directe gegen sie nur für den Theil, worauf sie Erbin unmittelbar wurde, zustehen. S. Ant. Faber (de error. pragm. D. 50. c. 8. P. II. p. 1227. edit. Lugd. 1604.) zu bewilligen, welche antrat, und es somit vorzog, alle Erbschaftslasten zu übernehmen.
Scaevola lib. XXVI. Dig. Ein Sohn, welcher als Erbe den väterlichen Nachlass verwaltete, hat aus demselben dem Sempronius ein Gelddarlehn gegeben, und dasselbe stückweise zurückerhalten; sodann hat er sich, da er minderjährig war, von jener Erbschaft losgesagt. Man hat gefragt: ob der für den Nachlass des Vaters bestellte Curator eine analoge Klage gegen den Sempronius habe? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: es werde kein Grund angeführt, weshalb Der, welcher Das, was er auf jene Weise zum Darlehn erhalten hatte, bezahlt hätte, nicht befreit sein sollte.