Digestorum libri
Ex libro XXV
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXV. Dig. Der Nachlass einer testamentslos verstorbenen Schwester fiel an zwei Brüder, von denen der eine abwesend, und der andere gegenwärtig war, der letztere betrieb des erstern Angelegenheit mit; er verkaufte aus diesem Nachlass in seinem und seines Bruders Namen ein Landgut auf das Ganze an Lucius Titius, der im guten Glauben kaufte. Nun entstand die Frage, ob, da er gewusst, dass die Hälfte dem Abwesenden gehöre, [der Käufer] das Landgut durch langen Besitz ganz ersessen habe? Antwort: wenn er geglaubt habe, dass der Verkauf im Auftrag des Bruders stattgefunden, so habe er durch Ablauf langer Zeit ersessen.
Scaevola lib. XXV. Dig. Zwei Töchter wurden testamentslos Erbinnen ihres Vaters und gaben jede ihnen gemeinschaftlich gehörige Sclaven zur Mitgift; einige Jahre nach dem Tode des Vaters fand Erbtheilungsklage zwischen ihnen statt. Es entstand nun die Frage, ob, da ihre Ehemänner die zur Mitgift im guten Glauben angenommenen Sclaven, als Mitgiftsstücke, viele Jahre besessen hatten, angenommen werden könne, dass sie dieselben ersessen hätten, wenn die Empfänger geglaubt hätten, dass sie den Geberinnen gehörten? Antwort: es liege kein Grund vor, warum sie nicht ersessen hätten.
Scaevola lib. XXV. Dig. Einer, der auf eine Geschäftsbesorgungsklage verurtheilt worden war, appellirte, und die Sache zog sich in die Länge. Da nun seine Appellation für unbegründet erkannt wurde, so wurde gefragt: ob wegen des verspäteten Erkenntnisses für die Zwischenzeit von der Summe, auf welche die Verurtheilung ging, Zinsen entrichtet werden müssten? Er antwortete, nach den vorgetragenen Umständen sei eine abgeleitete (utilis) Klage zu gestatten.
Übersetzung nicht erfasst.