Digestorum libri
Ex libro XXV
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXV. Dig. Der Nachlass einer testamentslos verstorbenen Schwester fiel an zwei Brüder, von denen der eine abwesend, und der andere gegenwärtig war, der letztere betrieb des erstern Angelegenheit mit; er verkaufte aus diesem Nachlass in seinem und seines Bruders Namen ein Landgut auf das Ganze an Lucius Titius, der im guten Glauben kaufte. Nun entstand die Frage, ob, da er gewusst, dass die Hälfte dem Abwesenden gehöre, [der Käufer] das Landgut durch langen Besitz ganz ersessen habe? Antwort: wenn er geglaubt habe, dass der Verkauf im Auftrag des Bruders stattgefunden, so habe er durch Ablauf langer Zeit ersessen.
Scaevola lib. XXV. Dig. Zwei Töchter wurden testamentslos Erbinnen ihres Vaters und gaben jede ihnen gemeinschaftlich gehörige Sclaven zur Mitgift; einige Jahre nach dem Tode des Vaters fand Erbtheilungsklage zwischen ihnen statt. Es entstand nun die Frage, ob, da ihre Ehemänner die zur Mitgift im guten Glauben angenommenen Sclaven, als Mitgiftsstücke, viele Jahre besessen hatten, angenommen werden könne, dass sie dieselben ersessen hätten, wenn die Empfänger geglaubt hätten, dass sie den Geberinnen gehörten? Antwort: es liege kein Grund vor, warum sie nicht ersessen hätten.
Scaevola lib. XXV. Dig. Einer, der auf eine Geschäftsbesorgungsklage verurtheilt worden war, appellirte, und die Sache zog sich in die Länge. Da nun seine Appellation für unbegründet erkannt wurde, so wurde gefragt: ob wegen des verspäteten Erkenntnisses für die Zwischenzeit von der Summe, auf welche die Verurtheilung ging, Zinsen entrichtet werden müssten? Er antwortete, nach den vorgetragenen Umständen sei eine abgeleitete (utilis) Klage zu gestatten.
Scaevola lib. XXV. Dig. Ein Gläubiger hatte wider die Bürgen geklagt, aber, nach erfolgter Einlassung auf die Klage, sich selbst zur Verhandlung der Sache nicht eingefunden; und da die Bürgen freigesprochen worden waren, so appellirte dessen Sclave. Es wurde die Anfrage gestellt: ob die Appellation, welche der Sclave im Namen seines Herrn eingewendet, von keinem Gewichte sei? Er (Scaevola) begutachtete: Eine derartige Appellation sei nicht zu beachten. 1Jemand wurde vom Richter aufgefodert, nach dem Ausspruche des Provinzialpräsidenten die Rechnungen, deren Besitz er zugestanden hatte, auszuliefern, und hatte sie, nachdem ihm wegen der Urkunden eine Frist gegeben worden war, wieder nicht ausgeliefert, und es war deshalb nach der angeführten Verordnung, weil er aus Ungehorsam die Urkunden nicht ausgeliefert hatte, die Verurtheilung, nachdem der Kläger sein Interesse bei der Auslieferung beschworen hatte, erfolgt. Nun wurde angefragt, ob er nach der Eides[leistung] die Appellation einwenden könne? Er (Scaevola) begutachtete: Es liege nichts vor, weshalb ihm das Rechtsmittel der Appellation zu versagen sei. 2Vormünder, welche anstatt des gesetzmässigen Vormundes aufgestellt worden waren, erhoben gegen denselben die Vormundschaftsklage, und ergriffen, als der Schiedsrichter einen unbilligen Ausspruch fällte, nicht so, wie ihn die Billigkeit der Sache erheischte, wider dessen Erkenntniss die Berufung: während der Anhängigkeit der Appellation wuchsen die Jünglinge heran. Es wurde angefragt, da die ganze Verfechtung der Sache die Erwachsenen betreffe, und dieselben die sie betreffende Sache tüchtig verfechten könnten, ob die Foderung Derjenigen11Die Glosse will dies für ejus verstehen, sc. legitimi tutoris; es können aber auch dessen Erben sein. A. d. R., wider welche appellirt worden, und die behaupteten, Jene hätten die Berufung auszuführen, welche zuerst sie ergriffen hätten, nicht zulässig sei? Er (Scaevola) begutachtete: Diejenigen, deren Vormundschaft geführt worden, seien nicht zu hindern, die Sache, wenn sie wollten, [selbst] zu führen. Gleiches ist auch bei Curatoren zu beobachten, wenn mittlerweile der Erwachsene das gesetzmässige Alter erreicht hat.