Digestorum libri
Ex libro XXIII
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. XXIII. Dig. Jemand hatte seine schwangere Ehefrau verstossen, und eine andere genommen: die Erstere hat einen Sohn geboren, und denselben ausgesetzt; dieser ist von einem Andern aufgenommen und erzogen worden, indem er mit dem Namen seines Vaters genannt worden ist; bis zum Lebensende des Vaters war es sowohl diesem als der Mutter unbekannt, ob [der Sohn] unter den Lebendigen wäre; nachdem der Vater gestorben, und das Testament desselben, in welchem der Sohn weder enterbt, noch zum Erben eingesetzt worden, verlesen worden ist, besitzt der Sohn, welcher sowohl von seiner Mutter, als väterlichen Grossmutter anerkannt worden ist, die väterliche Erbschaft ohne Testament als gesetzlicher Erbe; man hat gefragt, ob Die, welche im Testament die Freiheit erhalten haben, frei oder Sclaven seien? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass der Sohn zwar keinen Nachtheil erlitten hätte, wenn ihn sein Vater nicht gekannt hat, und dass darum das Testament nicht gelte, da er sich in der Gewalt seines Vaters, obwohl dieser nichts davon wusste, befand; wenn sich aber die Sclaven fünf Jahre lang in der Freiheit befunden haben, so würde es ein der Begünstigung der Freiheit zuwiderlaufendes Beginnen sein, wenn die einmal ertheilte Freiheit für ungültig erklärt würde.
Scaevola. lib. XXIIII. Dig. Titia hat einigen Sclaven und Sclavinnen namentlich unmittelbar die Freiheit ertheilt; sodann hat sie so geschrieben: Auch will ich, dass alle meine Begleiterinnen11Beim Ausgehen. A. d. R., deren Namen in meinen Rechnungen geschrieben stehen, frei sein sollen. Man hat gefragt, ob die Eutychia, welche zur Zeit der Testamentserrichtung unter den Begleiterinnen die Freiheit erhalten hatte, zur Todeszeit [der Testirerin] aber einem Geschäftsführer zur Ehe gegeben befunden wird, in Folge des allgemeinen Satzes über die Begleiterinnen die Freiheit erlangen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass die Freiheit der Begleiterin dadurch, dass sie erst zur Todeszeit eine Begleiterin zu sein aufgehört hat, nicht behindert werde. 1Stichus hatte im Testament seines Herrn eine unbedingte und unmittelbare Freiheit erhalten, und soll Vieles aus der Erbschaft betrügerischer Weise weggebracht haben. Man hat gefragt, ob er nicht eher auf die Freiheit Anspruch machen dürfe, als bis er das, was er, wie bewiesen werden kann, aus der Erbschaft weggebracht, den Erben zurückerstattet habe? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass, den angeführten Umständen gemäss, der in Rede stehende [Sclave] frei sei. Claudius [bemerkt hierzu]: [Scaevola] scheint auch Das, wegen dessen gefragt wird, erledigt zu haben; denn für die Erben ist durch das Edict über die Diebstahle hinlänglich gesorgt worden. 2Lucius Titius hat in seinem Testamente so verordnet, Onesiphorus, Du sollst nicht frei sein, wenn Du nicht die Rechnung genau untersucht haben wirst. Ich frage, ob Onesiphorus in Folge dieser Worte auf die Freiheit Anspruch machen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass durch die Worte, welche angeführt würden, die Freiheit vielmehr genommen, als gegeben werde.
Scaevola lib. XXIII. Dig. [Jemand] hat in seinem Testamente so verordnet: Pamphilus soll frei sein, wenn er sich bei [der Führung] meiner Rechnungen gut benommen haben wird. Man hat gefragt, ob, da [der Testator], indem dasselbe Testament bestehen blieb, nach einigen Jahren gestorben ist, auch durchaus keine Beschwerde über den Pamphilus in Betreff der Rechnungen seines Patrons Statt findet, er die Freiheit in Folge des Testaments erlangt habe? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es liege kein Grund vor, warum er sie nicht erlangt habe.