Epistularum libri
Ex libro I
Procul. lib. I. Epist. Ein Wasser, das auf einem Landgute des Nachbars entsprang, pflegten Mehrere vermöge eines [ihnen zustehenden] Rechtes durch denselben Bach zu leiten, so dass jeder an dem für ihn bestimmten Tage es von der Quelle leitete, und zwar zu Anfang durch denselben gemeinschaftlichen Bach, nachher aber, wie sie auf einander folgten, jeder in seinem eigenen Bach, und einer hatte dies die zum Verlust einer Dienstbarkeit bestimmte Zeit hindurch unterlassen; hier hat derselbe, nach meinem Ermessen, das Recht der Wasserleitung verloren, und die übrigen, welche es ausgeübt haben, haben es [ihm dadurch] nicht miterhalten. Denn das Recht eines jeden von ihnen war ein eigenes, und konnte nicht durch einen Andern erhalten werden. Wenn hingegen einem Mehreren [gemeinschaftlich] gehörigen Landgute ein Recht zu einer Wasserleitung zustand, so kann dasselbe durch einen von allen Miteigenthümern zu jenem durch den Gebrauch erhalten werden. Ebenso wächst, wenn einer von Mehreren, denen die Dienstbarkeit der Wasserleitung zustand, und welche das Wasser durch einen und denselben Bach leiteten, dieses Recht durch Nichtgebrauch verlor, dadurch den übrigen, welche vom Bache Gebrauch gemacht haben, kein Recht weiter zu; und wenn [das Recht] durch Nichtgebrauch theilweise für den einen verloren gegangen ist, so ist dies ein Vortheil für denjenigen, durch dessen Landgut die Wasserleitung geht, denn er geniesst in Ansehung dieses Theils der Dienstbarkeit dann Befreiung.
Ex libro II
Procul. lib. II. Epist. Ein gewisser Hiberus, der hinter meiner Scheuer ein Gebäude hat, legte an der gemeinschaftlichen Wand Bäder an; er darf aber an der gemeinschaftlichen Wand keine Wärmeröhren anbringen, sowie auch keine Wand auf die gemeinschaftliche setzen. Von den Wärmeröhren gilt dies aber um so mehr aus dem Grunde, weil durch dieselben vermöge der Flamme die Wand ausgedörrt wird; ich wünsche daher, dass du mit dem Hiberus reden mögest, damit er nichts Verbotenes begehe. — Proculus antwortete: ich glaube, dass selbst Hiberus darüber keinen Zweifel hegen werde, dass er, durch die Anlegung von Wärmeröhren an der gemeinschaftlichen Wand, etwas Unerlaubtes begehe11Facit; Ed. Frad. u. Hal. haben faciat, was ich vorziehe.. 1Capito’s Ausspruch zu Folge kann man eine gemeinschaftliche Wand [auf seiner Seite] übergypsen, sowie mir auch freisteht, an derselben die kostbarsten Malereien zu haben; wenn übrigens der Nachbar die Wand einreisst und die Klage wegen drohenden Schadens aus einer Stipulation erhoben wird, so dürfen jene nicht höher als gewöhnlicher Abputz geschätzt werden. Dies gilt auch von der Uebergypsung.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Procul. lib. II. Epist. In einer Schlinge, die du der Jagd wegen gelegt hattest, fing sich ein Wildschwein; während es darin hing, nahm ich es heraus und trug es fort; ist anzunehmen, ich habe dir dein Schwein gestohlen? und wenn du glaubst, es sei dein gewesen, wie dann, wenn ich es ausgelöst und wieder in den Wald hätte laufen lassen; würde es in diesem Falle aufgehört haben, dir zu gehören, oder dein geblieben sein? und welche Klage würdest du wider mich haben, wenn es aufgehört hat, dein zu sein? würde, frage ich, eine solche auf das Geschehene ertheilt werden müssen? Antwort: es dürfte ein Unterschied sein, ob ich die Schlinge auf öffentlichem, oder auf Privatgrund und Boden gelegt habe, und im letztern Falle, ob derselbe mir oder einem Andern gehörig ist, und endlich, wenn er einem Andern gehörig war, ob mit des Eigenthümers Erlaubniss, oder ohne dieselbe? Ferner, ob das Wildschwein in der Schlinge so gefangen, dass es sich auf keinen Fall losmachen konnte, oder sich durch längere Anstrengung doch losgemacht haben würde? Ueberhaupt lässt sich aber hierfür die Regel aufstellen, dass, sobald es in meine Gewalt gekommen, es mein geworden ist: hast du aber [das also] mein [gewordene] Wildschwein wieder in seine natürliche Freiheit entwischen lassen, und es aufgehört, mein zu sein, so muss mir eine Klage auf das Geschehene ertheilt werden, gleichwie dies zum Bescheide ertheilt worden, als Jemand den Becher eines Andern aus einem Schiff über Bord geworfen hatte.
Ad Dig. 45,1,113Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 2.Procul. lib. II. Epistol. „Wenn ich mir, mein Proculus, für den Fall, dass ein Werk so, wie ich es haben will, vor den Kalenden des Junius nicht sollte vollendet sein, eine Strafe stipulirt und den Termin verlängert habe, glaubst du nicht, ich könne dann mit Recht behaupten, dass das Werk nicht so, wie ich es haben wollte, vor den Kalenden des Junius vollendet worden sei, wenn ich auch aus reiner Willkür den Termin für die Vollendung des Werks verlängert hätte?“ Proculus antwortete: man müsse hier nicht ohne Grund unterscheiden: es komme darauf an, ob dem Versprecher dabei kein Verzug zur Last falle, dass das Werk nicht so, wie es in der Stipulation begriffen worden war, vor den Kalenden des Junius zu Stande kommen konnte, oder ob erst damals, wo das Werk vor den Kalenden des Junius doch nicht mehr hätte vollendet werden können, der Stipulator den Termin bis auf die Kalenden des August verlängert hat. Denn hat der Stipulator den Termin zu einer Zeit verlängert, wo das Werk schon nicht mehr vor den Kalenden des Junius vollendet werden konnte, so ist, glaube ich, die Strafe verwirkt, und kommt es nicht darauf an, dass es einige Zeit vor den Kalenden des Junius war, wo der Stipulator nicht verlangt hat, dass es noch vor den Kalenden des Junius fertig werde: das ist, dass er nicht wollte, dass Etwas geschehe, was doch nicht mehr geschehen konnte. Sollte dies unrichtig sein, so würde auch, wenn der Stipulator vor den Kalenden des Junius gestorben wäre, die Strafe nicht verwirkt worden sein, weil der Verstorbene keine Erklärung mehr abgeben konnte, und nach seinem Tode immer noch einige Zeit zur Vollendung des Werkes übrig gewesen sein würde. Uud daher ist allerdings die Strafe verwirkt, sobald es vor den Kalenden des Junius zur Gewissheit geworden, dass das Werk vor diesem Termine nicht vollendet werden könne. 1Bei einem Verkaufe hat Jemand dem Käufer versprochen, Bürgen zu stellen und die verkaufte Sache zu befreien: der Käufer verlangt gegenwärtig die Befreiung und Derjenige, welcher in dieser Stipulation sich dazu verpflichtet hat, ist im Verzuge: ich frage an, was Rechtens ist. Proculus ertheilte zur Antwort: die Streitwürderung müsse nach dem Interesse erfolgen, welches der Kläger dabei gehabt hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Ex libro V
Proculus lib. V. Epistol. Wenn du mein Grundstück besitzest, und ich mit dir übereingekommen bin, dass du den Besitz dieses Grundstückes dem Attius übergebest, so darf ich, im Fall ich dies Grundstück von dir vindicire, nur dann durch die Einrede des geschlossenen Vertrags verdrängt werden, wenn du entweder dasselbe noch nicht übergeben hast, oder wir zu deinem eignen Nutzen dahin übereingekommen sind, und du nicht daran Schuld bist, dass es noch nicht übergeben worden.
Proculus lib. V. Epistolar. Ich habe Röhren, wodurch ich Wasser leite, an einer öffentlichen Strasse, und durch Einbrechen derselben tritt Wasser an deine Wand. Nach meinem Dafürhalten kannst du wider mich mit Recht die Klage anstellen, dass ich kein Recht habe, einen Abfluss gegen deine Wand fliessen zu lassen.
Ad Dig. 17,2,76ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 173: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 429: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 91, S. 345: Arbitrium merum, boni viri. Anfechtung propter magnam improbitatem.Procul. lib. V. Epist. Du hast mit mir eine Gesellschaft errichtet, unter der Bedingung, dass unser gemeinschaftlicher Freund Nerva die Antheile der Genossenschaft festsetzen sollte; Nerva hat festgesetzt, dass du zu einem Dritttheile, ich zu zwei Dritttheilen Theilhaber sein sollte; nun fragst du, ob dies nach dem Rechte der Genossenschaft gültig sei, oder ob wir gleichwohl zu gleichen Antheilen Theilhaber seien? Ich halte dafür, du würdest richtiger so gefragt haben, ob wir zu den Antheilen Theilhaber seien, die Jener festgesetzt hat, oder zu denen, welche ein Unparteiischer (vir bonus) hätte festsetzen sollen. Denn es gibt zwei Arten von Schiedsrichtern: erstens solche, denen Folge geleistet werden muss, es sei dies nun billig oder unbillig; wie es gehalten wird, wenn man sich durch Compromiss einem Schiedsrichter unterworfen hat; und dann in der Absicht ernannte, dass die Sache durch unparteiisches Ermessen ausgemacht werde, wenn gleich eine Person, nach deren Ermessen dies geschehen solle, namentlich erwähnt ist22S. meine angeführte Schrift S. 62 f.,
Ad Dig. 17,2,80ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 173: Anspruch eines Socius auf nicht bedungene Vergütung für geleistete Arbeiten.Procul. lib. V. Epist. Denn wie, wenn Nerva festgesetzt hätte, dass der Eine zu einem Tausendtheil, der Andere zu zwei Tausendtheilen Antheil haben sollte? Das kann [freilich] unparteiischem Urtheil angemessen sein, dass wir nicht schlechterdings zu gleichen Theilen Genossen seien, z. B. wenn Einer mehr an Arbeit, an Fleiss, an Credit (gratia), an Geld beitragen sollte33Vgl. oben Fr. 6 h. t..
Procul. lib. V. Epist. Wenn eine Ehefrau ihrem Mann aufgegeben haben wird, das Geld, welches er ihr schuldete, ihrer gemeinschaftlichen Tochter zum Heirathsgut zu geben, und er das gethan haben soll, so, glaube ich, ist darauf zu achten, ob er jenes Heirathsgut in eigenem oder in der Ehefrau Namen gegeben hat; wenn [er es] in eigenem [Namen gegeben haben wird], so schulder er nichts desto weniger seiner Ehefrau das Geld, wenn in der Ehefrau Namen, so ist er von der [Verbindlichkeit gegen die] Ehefrau befreit worden.
Procul. lib. V. Epist. Wenn eine verheirathete Tochter verstorben und der Vater ihr Begräbniss besorgt haben wird, so wird, obwohl ihm der Schwiegersohn das Heirathsgut nach einiger Zeit zurückgeben musste, der Schwiegervater doch, wenn er sogleich klagt, [das] erlangen, dass er die Kosten des Begräbnisses auf der Stelle wieder erhält; [während] die übrigen Gegenstände des Heirathsguts zur festgesetzten Zeit gezahlt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Procul. lib. V. Epistol. Wenn Cornelius, als er sein Grundstück für die Seja dem Manne derselben zum Heirathsgut gegeben, und Nichts über die Rückgabe desselben ausgemacht hatte, [dadurch] bewirkt hat, dass der Mann und Seja mit einander paciscirten, dass nach erfolgter Scheidung jenes Grundstück dem Cornelius zurückgegeben werden sollte, so glaube ich nicht, dass nach erfolgter Scheidung der Mann, wenn es Seja verbietet, jenes Grundstück dem Cornelius sicher zurückgeben könne, ebenso wie es nicht sicher zurückgegeben wurde, wenn, da kein Pactum abgeschlossen worden war, die Frau nach erfolgter Scheidung [dem Manne] geheissen hätte, jenes Grundstück dem Cornelius zurückzugeben, sodann, ehe es zurückgegeben wurde, es verboten hätte. Aber wenn er, ehe Seja es verbot, dem Cornelius jenes Grundstück zurückgegeben, auch keinen Grund gehabt hätte, zu glauben, dass er das wider Willen der Seja thun werde, so würde ich es weder für gut, noch für billig halten, dass jenes Grundstück der Seja zurückgegeben werde.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VI
Procul. lib. VI. Epistol. Wenn du bei dem Verkaufe eines Guts in dem Contract bestimmt hast, dass dasjenige, was du von dem Pachter als Pachtgeld einnehmen würdest, dem Käufer zufallen solle, so glaube ich, dass du beim Einfordern nicht nur mit Rechtlichkeit zu Werke gehen, sondern auch Aufmerksamkeit darauf verwenden, d. h. nicht blos für Arglist, sondern auch für Verschuldung haften musst. 1Manche pflegen diese Worte beizusetzen: der Verkäufer solle sich keine Arglist zu Schulden kommen lassen; wenn es aber auch an diesem Beisatze fehlt, so darf er sich dennoch der Arglist nicht schuldig machen. 2Arglist scheint ihm aber dann nicht fremd zu sein, wenn es an ihm gelegen hat oder liegt, dass der Käufer nicht zum Besitze des Guts gelange. Es findet demnach gegen ihn die Klage aus dem Kaufe Statt, und zwar nicht zu dem Endzweck, dass der Verkäufer den ausschliesslichen Besitz übergebe, da ihm solches durch mannigfache Veranlassungen unmöglich werden kann, sondern auf Schätzung der Arglist, der er etwas gethan hat oder thut.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VII
Ad Dig. 12,6,53ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 66, S. 299: Cond. possessionis gegen den aus Irrthum Besitzenden. Besitz ein Vermögensobject.Procul. lib. VII. Epistolar. Ein Herr hat im Testament seinem Sclaven die Freiheit gegeben, wenn er Zehn geben sollte; da der Sclav nicht wusste, dass das Testament nicht gelte, sind mir Zehn gegeben worden; man fragt, wer kann zurückfordern? Proculus hat zum Bescheid gegeben: wenn der Sclav selbst Sondergutsgelder gegeben hat, da ihm dies von [seinem] Herrn nicht erlaubt war, so bleiben die Gelder dem Herrn, und er muss sie nicht durch die Condiction, sondern mit einer dinglichen Klage fordern. Wenn aber ein Anderer auf Bitten des Sclaven seine Gelder gegeben hat, so sind sie mein geworden, und der Herr des Sclaven, in dessen Namen sie gegeben worden sind, kann sie durch die Condiction fordern. Aber es ist sowohl billiger, als nützlicher, dass geraden Wegs der selbst, welcher die Gelder gegeben hat, das Seinige zurückbekomme.
Ad Dig. 23,3,67Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 422, Note 4.Procul. lib. VII. Epist. Proculus an seinen Enkel. Eine Sclavin, welche geheirathet und ihrem Manne als Heirathsgut Geld übergeben hat, wird, mag sie wissen, dass sie eine Sclavin sei, oder mag sie es nicht wissen, jenes Geld nicht zum Eigenthum des Mannes machen; und es ist dasselbe nichts desto weniger Eigenthum desjenigen geblieben, welchem es gehört hatte, ehe es aus jenem Grund dem Manne übergeben wurde, wenn es nicht etwa ersessen worden ist, auch hat sie, nachdem sie bei demselben Manne frei geworden ist, das Verhältniss jenes Geldes nicht verändern können; daher kann sie es auch, wenn eine Scheidung Statt gefunden hat, weder kraft des Rechts am Heirathsgut, noch durch die Condiction zurückfordern, sondern der, dem das Geld gehört, vindicirt dasselbe mit Recht. Wenn aber der Mann jenes Geld dadurch, dass er es als das seinige besass, ersessen hat, nämlich weil er geglaubt hat, dass die Frau frei sei, so möchte ich mehr glauben, dass er es als Gewinn für sich erworben habe, jeden Falls, wenn er es ersessen hat, ehe [die Verbindung] angefangen hat, eine [wahre] Ehe zu sein; und ich bin derselben Meinung, wenn er Etwas mit jenem Gelde angeschafft hat, ehe es [ein wahres] Heirathsgut wurde, so dass er es weder besitzt, noch durch böse Absicht bewirkt hat, dass er es nicht besitze.
Procul. lib. VII. Epistol Du hast [mit der Klage] wegen des Sonderguts wegen eines Sclaven gegen den Herrn desselben geklagt. [Proculus] hat das Gutachten ertheilt, dass die Bürgen desselben nicht befreit worden seien44Weil egen Dessen, was der Kläger auf die act. de peculio nicht erlangt hat, immer noch eine naturalis obligatio bleibt. S. Schulting u. Smallenburg l. 1. p. 116.. Aber es ist richtig, was du gelesen hast, dass [nemlich] dann, wenn derselbe Sclave aus seinem Sondergut, da ihm die Verwaltung desselben gestattet war, die [schuldigen] Gelder gezahlt hätte, die Bürgen befreit seien.
Ex libro VIII
Procul. lib. VIII. Epistol. Wenn Jemand, der einen Enkel vom Sohn hat, einen andern an Enkels Statt angenommen hat, so glaube ich nicht, dass nach des Grossvaters Tode zwischen den Enkeln Blutsverwandschafts-Recht eintreten; wenn er ihn aber auf die Art angenommen hat, dass er auch Kraft des Gesetzes Enkel sein soll, [also] wie wenn er gleichsam von seinem Sohn Lucius und dessen Familienmutter erzeugt worden wäre, so findet, meiner Ansicht nach, das Gegenteil Statt.
Übersetzung nicht erfasst.
Procul. lib. VIII. Epist. In einem Flusse entstand gegen meinen Acker über eine Insel, sodass die Länge über die Gegend meines Grundstücks nicht hinausreichte; nach und nach ward sie immer grösser und verlängerte sich auch gegen die Seiten des oberhalb und des unterhalb gelegenen benachbarten Grundstücks. Ich frage, ob Dasjenige, was angewachsen, mein ist, weil es an das Meine angesetzt worden, oder nach dem Rechte zu beurtheilen sei, wie es der Fall sein müsste, wenn die [Insel] von Anfang an in derselben Länge entstanden wäre? — Proculus antwortete: wenn der Fluss, worin du angegeben, dass die Insel gegen deinen Acker über entstanden sei, sodass sie [Anfangs] die Länge deines Ackers nicht überstieg, das Recht der Anschwemmung zulässt, und die Insel zu Anfang deinem Landgute näher war, als dem Dessen, der das am gegenseitigen Ufer belegene besass, so ist sie ganz dein geworden; aber es gehört dir auch Dasjenige, um was nachher die Insel sich durch Anschwemmung vergrössert hat, wenn dies auch in der Art geschehen ist, dass sie sich gegen die Seiten der Nachbarn ober- und unterhalb hin ausgedehnt, oder sich Dessen Landgute genähert hat, der ein solches jenseits des Flusses besitzt. 1Ich frage ferner, ob, wenn die Insel meinem Ufer näher entstanden ist und nachher der ganze Fluss zwischen meinem Acker und der Insel seinen Lauf nimmt, und sein Bett verlässt, worin der Hauptarm bisher geströmt, du bezweifelst, dass die Insel mein bleibe, und nichtsdestoweniger von demjenigen Boden, den der Fluss verlässt, die Hälfte mein wird? — Ich ersuche dich, deine Ansicht hierüber mir schriftlich zukommen zu lassen. Proculus antwortete: wenn der Fluss, nachdem die Insel Anfangs deinem Landgute näher gewesen, den Hauptarm, der zwischen der Insel und dem Landgute des Nachbars jenseit des Flusses geflossen, verlassen, und zwischen dieser Insel und deinem Landgute hindurch seinen Lauf genommen hat, so bleibt die Insel nichtsdestoweniger dein; aber das Bett des Hauptarmes, der zwischen der Insel und des Nachbars Landgute floss, muss dergestalt getheilt werden, dass die der Insel nähere Hälfte als dein, und die dem Acker des Nachbars nähere als sein betrachtet wird; es versteht sich, dass, wenn das Strombett auf der andern Seite der Insel ausgetrocknet ist, die Insel aufhört, eine solche zu sein, allein zum leichtern Verständniss benennt man den Acker, der früher Insel war, noch Insel.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XI
Idem lib. XI. Epistol. Rutilia Polla kaufte den an einer Ecke liegenden Sabatenischen See und zehn Fuss Landes um denselben herum. Ich frage nun, ob, wenn die zehn Fuss, welche damals zum See gehörten, unter Wasser stehen, weil der See gewachsen ist, die nächsten zehn Fuss Landes, vom Wasser an, Eigenthum der Rutilia Polla sind? Proculus antwortete: ich glaube, dass der See, welchen Rutilia Polla erkauft hat, nur in jenem Umfange verkauft worden ist, den er damals gehabt, und mit ihm lediglich jene zehn Fuss, die damals um denselben herumlagen; wenn nun der See angewachsen ist, so kann sie ihn darum in keinem grössern Umfange besitzen, als worin derselbe erkauft worden.
Procul. lib. XI. Epistol. Wenn der Ehemann seiner Frau Landgüter verkauft hat, und beim Verkauf ausgemacht worden ist, dass, wenn die Ehe zwischen ihnen aufgehört habe, die Frau jene Landgüter dem Mann, wenn dieser wollte, um denselben Preis zurückgeben solle, so ist meiner Ansicht nach eine Klage auf das Geschehene zu ertheilen; dies gilt auch von andern Personen.
Procul. lib. XI. Epist. Atilicinus an den Proculus. Als zwischen einem Mann und seiner Ehefrau vor der Ehe das Pactum geschlossen worden war, dass das Heirathsgut in denselben Terminen, in welchen es gegeben worden wäre, nach eingetretener Scheidung zurückgegeben werden sollte, so hat die Ehefrau fünf Jahre nach Eingehung der Ehe dem Manne das Heirathsgut gegeben; ich frage, ob nach eingetretener Scheidung der Mann der Ehefrau in einem Termin von fünf Jahren, oder in der durch die Gesetze festgesetzten Zeit das Heirathsgut zurückgeben müsse? Proculus hat geantwortet: was den Termin der Rückgabe des Heirathsguts anlangt, so glaube ich, dass [in Bezug auf denselben] die Lage der Frau verbessert werden dürfe, aber nicht verschlimmert werden dürfe; dass man daher, wenn ausgemacht worden ist, dass es in früherer Zeit, als durch die Gesetze festgesetzt worden ist, zurückgegeben werden solle, dabei stehen bleiben müsse, dass aber, wenn [ausgemacht worden ist], dass es in späterer Zeit zurückgegeben werden solle, dieses Pactum nicht gelte. Und dieser Meinung ist es angemessen, dass man sagt, dass, wenn durch ein Pactum ausgemacht worden ist, dass das Heirathsgut ebenso spät, wie es nach [Eingehung] der Ehe gegeben worden sei, nach der Scheidung zurückgegeben werden solle, das Pactum [dann] gelte, wenn [das Heirathsgut] in früherer [Zeit], als es in Bezug auf die Rückgabe des Heirathsguts [gesetzlich] festgesetzt worden ist, gegeben worden ist, dass es aber nicht gelte, wenn [das Heirathsgut] in späterer [Zeit gegeben worden ist].